BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. 1382373801/240085172, den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „BF“), eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 16.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.01.2024 erfolgte die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Amharisch, wobei die BF wie folgt vorbrachte:
„[…]
Ich habe meine Heimat verlassen, da ich mich retten wollte.
Ich war inhaftiert und wurde schlecht behandelt.
Mein Vater wurde von Regierungssoldaten getötet, da sie ihm vorwarfen ein Mitglied der Partei „Fano“ zu sein. Diese Partei wird von der Amara Bevölkerung geführt. Ich habe an einer Demonstration in Gonder teilgenommen und seitdem wurde ich von Regierungssoldaten aufgesucht und gefragt ob ich ebenfalls Mitglied dieser Partei bin. Anschließend wurde ich samt meinen Freundinnen inhaftiert. Ich war völlig alleine in Haft, meine Freundinnen habe ich seitdem nicht mehr gesehen. Als ich in Haft war, bemerkte ich manchmal einen strengen Geruch in meiner Zelle woraufhin ich bewusstlos wurde. Ich weiß nicht was es war. In Haft bekam ich auch nur einmal am Tag etwas zu essen. Dabei handelte es sich einfach nur um Brot. Die Zelle war dunkel und es gab kein Tageslicht. Ich wurde täglich von den Wärtern bedroht, unter anderem auch mit einem Messer. Wenn ich die Fragen der Wärter nicht beantwortete, bekam ich an diesem Tag auch nichts zu essen.
Niemand durfte mich in Haft besuchen. Ich habe in der Zeit meiner Haft mein Zeitgefühl verloren, da ich kein Fenster hatte. Soweit ich es beurteilen kann war ich ca. 2 Monate in Haft. Als ich wieder frei war, hat mir mein Cousin gesagt, dass er mich befreien konnte.
Ich weiß nicht wie er das gemacht hat. Ich habe ihn gefragt wo meine Familie ist, er konnte oder wollte es mir nicht sagen. Er sagte mir nur, dass das Haus meiner Eltern abgebrannt ist.
Er hat mir im Anschluss nur mehr gesagt, dass ich das Land verlassen soll und nach Europa gehen soll. Er konnte nur ausverhandeln, dass ich einige Zeit lang aus dem Gefängnis darf und nach einer gewissen Frist wieder zurückmüsste. Ich nahm seinen Vorschlag an und begab mich nach Italien. Das sind alle meine Fluchtgründe.
[…]“
3. Am 28.02.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF in der Sprache Englisch vor dem BFA. Dabei wurde insbesondere vorgebracht (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF; Schreibfehler korrigiert):
„[ …]
F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Sehr gut.
F: Sind Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
A: Nein.
F: Sind Sie in derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Habe ich nicht, ich habe nie einen gehabt. Ich habe nur einen Personalausweis, der wurde mir in Haft weggenommen.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie in Äthiopien?
A: Nein.
Nachgefragt, das letzte Mal an dem Tag, an dem ich meine Heimat verlassen habe. Mit meinem Cousin väterlicherseits.
F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?
A: Mein Vater war Bauer. Meine Stiefmutter ist Hausfrau.
Von meiner leiblichen Mutter weiß ich nichts.
Meine Geschwister sind auch Bauern, meine Schwester ist Schülerin.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Als wir alle zusammen waren, hatten wir eine schöne Zeit.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: 2 Tanten väterlicherseits
F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ja, ich hatte.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Nein.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Von meinem Vater und weil ich Nachhilfe gegeben habe.
F: Wann konkret haben Sie Äthiopien verlassen, welche Länder haben Sie durchquert und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Äthiopien habe ich am 08.10.(10=Juni nach j.K.) 2015 (j.K.) illegal verlassen, ich war in Metema (2Monate) (noch in Äthiopien aber Grenze) und bin in den Sudan (2 Monate Aufenthalt) – Libyen (ca.1,5 Monate) – Italien (1 Monat) gegangen. Am Jänner 2024 reiste ich illegal in Ö ein.
F: Was hat die Reise gekostet?
A: Ich weiß nicht, mein Cousin hat es organisiert und bezahlt.
150 Euro hatte ich bei mir und habe die Reise von Italien nach Ö damit bezahlt.
F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Weil ich nicht nach Äthiopien zurückkehren möchte. Es besteht Lebensgefahr. Weil ich zur Volksgruppe der Amara gehöre. Ich wurde inhaftiert, weil ich an Demonstrationen teilgenommen habe. Mein Vater wurde umgebracht, weil er Volksgruppe Amara ist. Ich wurde inhaftiert, mir wurde viel Schlechtes angetan. Es wurde versucht mich zu vergewaltigen. Ich wurde geschlagen, gedemütigt. Ich wurde mehrmals gefragt, ob ich FANO-Mitglied bin und welches Ziel ich verfolge. Wer ist der Chef, und solche Fragen, die ich nicht beantworten konnte. Ich habe nur teilgenommen, weil ich der Meinung war, wieso wir nur, weil wir Amara sind, umgebracht werden, warum, wieso. Ich hatte kein anders Motiv. Während sie mich geschlagen haben, war es auch der Fall, dass sie mich am Fuß verletzt haben. Das mussten sie dann ohne Narkose nähen, es war schlimm. Die ganzen 2 Monate ging es mir schlecht. Mein Cousin, der alles organisiert hat, hatte eine super Position, jetzt weiß ich nicht wo er arbeitet, hat eine Rolle gespielt, dass ich flüchten kann. Er hat denen dort erklärt, dass er Vermutungen hat, dass er mich alleine fragen soll um alle Informationen aus mir „herauszuholen“. Ich musste ganz normal mit ihm rausgehen, so bin ich entkommen, das hat er mir erzählt. Er hat mir dann gesagt, ich bin frei. Er hat auch gesagt, er wird mich bis dahin begleiten, bis dorthin, wo du dann wieder frei sein kannst.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Schwangere werden einfach umgebracht, man will nicht, dass sie normal entbinden. Amara sind ausgeschlossen, gehasst. Sie, die Regierung, sagt, alle Amara sind FANO und haben kein Recht zu arbeiten oder normal zu bewegen. Wenn etwas auffällig ist, sollen sie umgebracht werden. Wenn sie ein schönes Haus haben, werden sie zwangsenteignet, landen auf der Straße. Viele Kinder und Ältere sterben, nur weil sie Amara sind.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A:
F: Wie heißt das Gefängnis, in dem Sie inhaftiert waren?
A: Weiß ich nicht, wir konnten nichts sehen. Das Auto war bedeckt und wir sind ca. 30 Minuten von Gondar gefahren.
F: Welche konkrete Ausbildung haben Sie in Ihrem Heimatland?
A: Krankenschwester und Business Management.
F: Erzählen Sie mir im Detail wie Ihre Freilassung von statten gegangen ist!
A: Es war nachmittags, mein Cousin hatte eine super Position, er hat auch ein Auto. Er hat mich damit ganz normal abgeholt. Ich fragte wohin, er sagt, kein Problem, ich bringe dich zu meinem Freund nach Metema bis er alles organisiert für die Ausreise. Er sagt, egal wie, aber er wird mich nach Europa bringen lassen.
Anm.: AW wird aufgefordert, nochmals über die Freilassung in Detail zu erzählen. Wie ist es abgelaufen?
A: Wie ich draußen war, hat er mir gesagt, steig ein. Ich muss dir auf diese Art und Weise helfen. Ich hatte keine Idee, wohin und was. Ich fragte wohin. Er sagte, wo ich sicher bin denn hier werde ich irgendwann umgebracht. Natürlich wollte ich leben und habe zugestimmt. Dann war ich bei seinem Freund in Metema. Dieser hat mir gesagt, dass mein Cousin regelmäßig nach mir fragt. Aber ich hatte selbst kein Handy und sie sagten mir, ich soll wegen meiner Sicherheit kein Handy haben. Der Cousin hat immer seinen Freund angerufen und so haben wir reden können. Ca. 2 Monate lang. Als alles organisiert war ist er nach Metema gekommen und erklärt mir, dass wir zur besten Freundin in den Sudan fahren. Sie kennt viele Schlepper. F: Welche Position hatte Ihr Cousin?
A: Kadre. Er arbeitet für die Regierung aber für den Geheimdienst. Er ist normal gekleidet.
F: Wie heißt der Stadtteil von Gonder, indem Sie gelebt haben?
A: Debark.
F: Wo ist ihr Cousin derzeit?
A: Keine Ahnung. Nachgefragt, ich vermute, dass er wieder nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Er hat sowieso das Arbeitsauto und ich nehme an, dass er wieder zurück ist.
F: Geben Sie im Detail an, an welcher Demonstration Sie teilgenommen haben (Zeitpunkt und Örtlichkeit), sowie wer diese veranstaltet hat, wie Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden und wieviel Personen daran teilgenommen haben.
A: Das war in Gonder, Grund der Demonstration war warum Amara sterben, Kinder, Schwangere und Erwachsene. Und allgemein, warum Amara inhaftiert und umgebracht werden. Ich nehme an, dass die FANO es organisiert hat, aber ich weiß nicht. „Freiheit für Amara, Menschenrechte für Amara“ so haben wir geschrieben. Es waren ungefähr 100 Menschen dabei. Es war April 2015 (j.K.). Nachgefragt, 29. Miyaziya (8 Monat) 2015 nach dem julianischen Kalender. Anmerkung Dolmetscher: Miyaziya ist quasi April.
F: Wie sind Sie auf Europa gekommen, wie haben Sie von Europa Kenntnis erlangt?
A: Mein Cousin hat gesagt, er wird mich nach Europa bringen lassen.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Äthiopien?
A: Die Inhaftierung war das schlimmste. Nachdem mein Vater und mein Bruder weg waren, sie gingen in den Krieg. Deswegen waren die Regierungssoldaten bei mir. Ich habe mich immer versteckt. Am Tag der Demonstration haben sie mich dann erwischt und direkt inhaftiert. In Haft wollten Sie wissen, wer unser Chef ist. Sie haben probiert Informationen von mir zu bekommen. Ich weiß nichts und konnte ihnen nichts sagen. Ich sagte mehrmals, ich will nur in Frieden leben und nichts mit dem Krieg zu tun haben. Ich will nur mein Studium beenden. Mein Cousin hat mir am Tag, als er mich abgeholt hat, gesagt, dass mein Vater umgebracht wurde und das Haus verbrannt wurde.
F: Warum stellten Sie nicht gleich in Italien einen Asylantrag, Sie waren einen Monat dort?
A: In Italien waren auch viele, dies haben aber schlecht über Italien gesprochen. Sie sagten, das wird man wieder nach Libyen oder nach Hause geschickt. Die anderen sagten, dass sie in Österreich Familie haben. Ich habe ja auch irgendwo in Europa Familie. Die meisten waren aus Somalia und kannten viele Schlepper, dort habe ich dann meine 150 Euro, die ich gehabt habe, denen gegeben.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein. Ich war nur dagegen, dass viele Amara sterben.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein. Ich habe einen Antrag gestellt beim AMS das ich hier als arbeiten kann als Behindertenbetreuerin.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Von der Caritas.
F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?
A: Nein.
F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?
A: Caritas und Ute Bock.
F: Verfügen Sie über Deutschkenntnisse?
A: Meine A2 Prüfung habe ich im März.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Nein. Ich lerne zusätzlich Deutsch über Internet.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Ich gehe ins Sprachencafé, XXXX begleitet mich oft. Am Sonntag gehe ich gerne in die Kirche.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
A: XXXX ist meine allerbeste Freundin und sie ist wie meine Ersatzmama. Ich habe auch andere Freunde aus dem Deutschkurs, XXXX . XXXX ist ehemalige Lehrerin und ich habe einen großen Vorteil, dass sie mich unterstützt und hilft in allen Belangen. Einmal habe in der Woche als Küchenhilfe gearbeitet. Ich habe vor in Zukunft von XXXX zu lernen.
F: Was war der konkrete Haftgrund?
A: Weil ich Amara bin und weil ich an der Demonstration für die Freiheit der Amara teilgenommen habe.
F: Wie oft waren Regierungsbeamten vor der Inhaftierung bei Ihnen zu Hause?
A: Einmal pro Woche. Nachgefragt, seit 2015. Nachgefragt, insgesamt waren sie ca. 5 Mal. 5 Mal habe ich es mitbekommen. Sie kommen zu jeden im Dorf der Amara ist.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Äthiopien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden, falls Sie in einen anderen Staat weiterreisen und Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, eine Aberkennung eines etwaigen gewährten Schutzstatus ohne weiteres Parteiengehör eingeleitet wird?
A: Ja.
Nach erfolgter Übersetzung:
Ergänzung zur Frage: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
Ich habe einmal im Parlament für die Freiheit der Amara an einer Demonstration teilgenommen. Ich bin kein Mitglied, habe einfach teilgenommen. Auf unseren Plakaten stand z.B: Stopp Amara Genozide.
Nachgefragt, die Demonstration war vor 2 Monaten, 2024.
Ergänzung zur Frage: Was war der konkrete Haftgrund?
A: Das Kinder, ältere Leute, Bauern, Akademiker und Schwangere vor der Geburt, die Amara sind, umgebracht werden. Häuser und Besitz wird weggenommen, wenn man Amara ist. Ich habe mitgemacht und mitgeschrien, dass ich dagegen bin, dass das der Volkgruppe der Amara angetan wird.
Ergänzung zur Frage: Wie oft waren Regierungsbeamten vor der Inhaftierung bei Ihnen zu Hause?
A: Es hatte Mitte 2015 (j.K.) angefangen. Durch Beschluss der Regierung sollen alle durchsucht werden, ob ein Gewehr gibt, usw. damit man es wegnehmen kann. Daneben wird man gefragt, wo der Vater, Bruder ist.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja, sehr gut.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2025 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)
5. Gegen den zuvor genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Rechtslage:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 StatusVO können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen; Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 StatusVO).
Gemäß Art. 12 Abs. 1 StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung (lit. a); von den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat (lit. b).
Gemäß Art. 12 Abs. 2 StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit. a); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird (lit. b); sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit. c). Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen (Art. 12 Abs. 3 StatusVO). Stellt die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung des Schweregrads der von der betreffenden Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Situation dieser Person fest, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 2 oder 3 vorliegen, schließt sie den Antragsteller von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durchzuführen (Art. 12 Abs. 4 StatusVO). Nimmt die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4 eine Untersuchung gemäß den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf eine minderjährige Person vor, berücksichtigt sie unter anderem, ob die minderjährige Person gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn die minderjährige Person die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft (Art. 12 Abs. 5 StatusVO)
Gemäß Art. 14 Abs. 1 StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist (lit. a); dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist (lit. b); für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war (lit. c); es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält (lit. d); dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (lit. e). In den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstaben d und e Anwendung findet, kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist (Art. 14 Abs. 2 StatusVO). Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d und e oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten (Art. 14 Abs. 3 StatusVO). Die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Art. 14 Abs. 4 StatusVO).
Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status des subsidiären Schutzes zu.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Gemäß Art. 17 Abs. 1 StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen u.a., wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.
Gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Gemäß § 54a Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).
Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorbringens der BF, sie habe Äthiopien unter anderem deshalb verlassen, weil sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration inhaftiert worden sei, als nicht schlüssig und in wesentlichen Punkten unvollständig.
Die Behörde stützt ihre Annahme, die BF habe keine konkrete und individuelle Verfolgung zu befürchten, im Wesentlichen auf vermeintliche Unplausibilitäten sowie darauf, dass die BF einzelne Geschehnisse nicht in der von der Behörde erwarteten Detailtiefe schildern konnte. Dabei wird jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Fehlen einzelner Detailangaben für sich genommen keinen tragfähigen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zulässt. Vielmehr wäre eine Gesamtbetrachtung des Vorbringens unter Berücksichtigung der von der BF geschilderten wesentlichen Eckpunkte und der konkreten Umstände ihrer behaupteten Inhaftierung erforderlich gewesen.
Demgegenüber werden konkrete und nachvollziehbar aufgezeigte Widersprüche, die geeignet wären, die zentralen Elemente des Fluchtvorbringens der BF in Frage zu stellen, nur eingeschränkt dargelegt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich daher im Wesentlichen in der Aufzeigung von Unplausibilitäten und fehlenden Detailangaben, ohne hinreichend darzulegen, weshalb gerade daraus auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des wesentlichen Fluchtvorbringens und damit auf das Fehlen einer individuellen Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann.
So ist die Argumentation nicht schlüssig, wonach aufgrund der Angaben der BF nicht festgestellt werden könne, weshalb gerade ihre Person während der Haft zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei der FANO, deren Zielen und deren Führung befragt worden sei. Gerade der Umstand, dass die BF nach ihren Angaben von den Behörden zu einer möglichen Verbindung mit der FANO und zu deren Strukturen befragt worden sein soll, steht jedoch zunächst in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden zu sein. Dass die Behörde nicht nachvollziehen kann, weshalb die Sicherheitsbehörden gerade die BF befragt haben sollten, ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der BF geschilderten Umstände mit den Verhältnissen in Äthiopien vereinbar sind. Die Behörde hätte daher zunächst zu ermitteln gehabt, ob Personen, die im Zusammenhang mit Demonstrationen festgenommen werden, tatsächlich einer entsprechenden Befragung bzw. einem entsprechenden Verdacht ausgesetzt sein können.
Auch die Ausführungen zum Cousin der BF vermögen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht zu widerlegen. Die BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Cousin aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit für den Geheimdienst über besondere Kontakte verfügt habe und ihr dadurch die Freilassung ermöglicht worden sei. Dass die BF lediglich davon ausgehen konnte, ihr Cousin sei anschließend wieder nach Äthiopien zurückgekehrt, steht der behaupteten Hilfeleistung nicht entgegen. Die Behörde setzt sich vielmehr nicht ausreichend damit auseinander, ob gerade die von der BF geschilderte besondere Stellung ihres Cousins eine Erklärung dafür darstellen könnte, weshalb die BF trotz der behaupteten Inhaftierung freigelassen bzw. aus dem Land verbracht werden konnte.
Auch vermag der Umstand, dass die BF während ihrer Einvernahme die Umstände ihrer Freilassung nicht in allen Einzelheiten schildern konnte, die behauptete Inhaftierung nicht entscheidend zu entkräften. Die belangte Behörde beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Feststellung, die BF habe lediglich oberflächliche bzw. vage Angaben gemacht, ohne konkret darzulegen, welche ihrer Angaben widersprüchlich oder objektiv unplausibel gewesen wären. Die Beweiswürdigung erschöpft sich damit insoweit in einer Plausibilitätsannahme. Aus einer allenfalls unvollständigen Erinnerung an einzelne Abläufe kann jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die behauptete Inhaftierung tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Darüber hinaus hat das Bundesamt das Vorbringen der BF, wonach ihr Vater von Regierungssoldaten getötet worden sei, da sie ihm vorgeworfen hätten ein Mitglied der Partei „Fano“ zu sein, völlig außer Acht gelassen.
Zudem fehlen in der angefochtenen Entscheidung konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsort der BF. Gerade diese Feststellungen wären jedoch wesentlich gewesen, um die konkrete Sicherheitslage, die humanitäre Situation sowie die individuellen Rückkehrbedingungen der BF beurteilen zu können.
Ferner führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Stiefmutter, Geschwister und andere Familienangehörige der BF nach wie vor in Äthiopien leben und geht die belangte Behörde davon aus, dass diese die BF im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Dabei ließ die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt, dass die BF ausdrücklich angegeben hatte, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen zu haben. Vor diesem Hintergrund hätte die bloße Feststellung, dass sich die genannten Angehörigen weiterhin in Äthiopien aufhalten, nicht ohne Weiteres zur Annahme einer tatsächlich bestehenden und im Falle einer Rückkehr auch verfügbaren familiären Unterstützungsmöglichkeit führen dürfen. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob angesichts des von der BF ausdrücklich angegebenen fehlenden Kontakts überhaupt von einer konkreten Möglichkeit der Inanspruchnahme familiärer Unterstützung ausgegangen werden kann. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich daher als nicht hinreichend schlüssig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht ausschließlich auf die Angaben des Asylwerbers gestützt werden. Vielmehr ist auch die konkrete Situation im Herkunftsstaat in die Beurteilung einzubeziehen, zumal die Angaben des Asylwerbers erst vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat einer sachgerechten Plausibilitätsprüfung zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid jedoch nicht hinreichend gerecht. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich in ausreichender und insbesondere aktueller Weise mit der für das Fluchtvorbringen der BF maßgeblichen Lage in Äthiopien auseinanderzusetzen. Eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens der BF hätte vielmehr eine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation von Personen erfordert, die tatsächlich oder vermeintlich der FANO nahestehen bzw. mit dieser in Verbindung gebracht werden. Dabei wäre insbesondere zu klären gewesen, ob und in welcher Weise die äthiopischen Behörden gezielt gegen Personen mit tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindungen zur FANO vorgehen, ob sich entsprechende Maßnahmen auch auf deren Familienangehörige erstrecken und ob Angehörige der Volksgruppe der Amhara aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit generell oder in bestimmten Konstellationen mit einer Unterstützung bzw. Sympathie für die FANO in Verbindung gebracht werden.
Diese für die Beurteilung des individuellen Vorbringens der BF wesentlichen Umstände hätten auf Grundlage aktueller und hinreichend aussagekräftiger Länderdokumentationsquellen festgestellt und in die Beweiswürdigung einbezogen werden müssen. Soweit die vorhandenen Länderberichte keine hinreichend konkrete Beurteilung der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fragen ermöglichen, wäre zudem die Einholung einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Betracht zu ziehen gewesen. Ohne eine derartige Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vermag die auf das individuelle Vorbringen der BF bezogene Plausibilitäts- und Gefährdungsbeurteilung der belangten Behörde nicht zu überzeugen.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist demnach im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer
Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen der BF auf Grundlage aktueller und einschlägiger Länderfeststellungen substantiiert auseinanderzusetzen, die hierfür erforderlichen konkreten Ermittlungsschritte zu setzen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Prüfung zu unterziehen.
Insbesondere sind die den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. So beruhen etwa die Ausführungen zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung, Haftbedingungen, Sicherheitsbehörden, Rechtsschutz auf Berichten aus dem Jahr 2018 und vermögen daher eine aktuelle Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres zu tragen. Insoweit bedarf es einer entsprechenden Aktualisierung der Länderfeststellungen sowie einer darauf aufbauenden neuerlichen Beurteilung des Vorbringens der BF.
Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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