BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Inspektor XXXX , geb XXXX , vertreten durch Rechtsanwält:innen OEG REST/BORSKY/HOFBAUER, 1010 WIEN, Biberstraße 22, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 23.07.2026, GZ: 2026-0.432.015 -Senat 27, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Polizist.
2. Am 02.10.2025 erstattete sein damaliger Dienststellenleiterin eine Strafanzeige (AS 78) an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA), wegen des Verdachts der Unterstützung eines geheimen Nachrichtendienstes (§ 256 StGB), Staatsfeindliche Verbindung (§ 246 StGB), Unterstützung einer religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b StGB), des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Hintergrund der Anzeige war nach den Ausführungen in der Anzeige, der Verdacht von 76 Abfragen im internen Aktensystem seiner damaligen Dienststelle, ohne Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des BF. Die Überprüfung der Abfragen war erfolgt, weil der BF dabei beobachtet wurde wie er seinen Bildschirm abfotografierte.
3. Am 06.10.2025 wurde von der StA zu GZ XXXX , nach gerichtlicher Bewilligung, die Sicherstellung von Notizen, Unterlagen und sonstiger Beweismittel und die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes des BF wegen des Verdachts der Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) angeordnet (AS 94) sowie seine sofortige Vorführung und Vernehmung (AS 88). Diese Maßnahmen wurden am 07.10.2025 durchgeführt. Es folgten weitere Ermittlungen und Zeugenbefragungen (AS 104 – 246). Diese dauern nach Auskunft der StA vom 14.07.2026 nach wie vor an (AS 294).
An gleichen Tag wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert (AS 19) und am 29.10.2025 die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ausgesprochen (AS 31). Beide Suspendierungen wurden rechtskräftig. Auf Antrag des BF wurde die Bezugskürzung teilweise verringert (AS 54).
4. Am 13.03.2026 erstattete die Dienststellenleitung des BF Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 5), welche vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 12.05.2026 an die BDB weitergeleitet wurde (AS 1).
5. Am 21.07.2026 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG, mit folgendem Spruch (AS 304 - Anonymisierung durch BVwG):
Der BF stehe im Verdacht
„a) er habe im Zeitraum vom 01.10.2024 bis zum 06.10.2025 ohne dienstlichen Auftrag und dienstliche Notwendigkeit insgesamt 76 gezielte Abfragen mit Bezügen zur […] bzw. der ‚Operation […]‘ getätigt, wobei er im […] internen Aktenverwaltungssystem […] gezielt Namen von Personen (unter anderem jenen seiner Exfrau […], geboren am […]) und Vereinen anfragte und in weiterer Folge Dokumente öffnete und las;
b) er habe durch gezielte Abfragen in der […] internen Datenbank […], welche er ohne dienstlichen Auftrag tätigte, Informationen beschafft und der […] bzw. ihr nahestehenden Personen offenbart bzw. die Information weiterverwendet und
habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm Dienstanweisung „IAP/EKlS-und […]-Stichprobenkontrollen, GZ […]-und § 47 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979 begangen.“
In der Begründung wird zu lit a) mit Ausnahme der Abfrage der Ex-Frau nicht angeführt, um welche 76 gezielte Anfragen es sich handelt und sind der im Akt einliegenden Tabelle (AS 243) insgesamt 77 (!) Abfragen zu entnehmen (76 Zugriffe im […] und eine KFZ-Abfrage im IAP), die ohne vorliegenden dienstlichen Auftrag, durch den BF erfolgt sein sollen.
Hinsichtlich lit b) findet sich in der Begründung lediglich das Folgende:
„Wie schon oben ausgeführt, ergeben sich aus der derzeit (der BDB) vorliegenden Aktenlage — abgesehen von der im Anlassbericht erhobenen Behauptung, er stehe in Verbindung zur […] und habe Erkenntnisse weitergegeben - keine belastbaren Beweise, wonach er tatsächlich Dritte mit geheimen Erkenntnissen des […] versorgt haben könnte. Diesbezüglich werden jedoch noch die weiteren Ermittlungen abzuwarten sein.“
Der Bescheid weist keine Genehmigungsklausel und keine Unterschrift einer genehmigenden Person auf. Es befindet sich lediglich eine Amtssignatur der BDB darauf (AS 330).
6. Gegen den am 23.07.2026 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 20.08.2026 Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte im Wesentlichen mit der Begründung der nicht ausreichend bestimmten Darstellung der Anschuldigungspunkte die ersatzlose Behebung des EB, in eventu die Zurückverweisung.
7. Am 14.09.2026 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der EB enthält keine Genehmigungsklausel und keinen Namen einer genehmigenden Person, sondern lediglich die Amtssignatur der BDB.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Urschrift des Bescheides (Seite 28 bzw AS 330). Der auf dem Bescheid unter der Überschrift „Elektronisch gefertigt“ angebrachten Amtssignatur, ist als Unterzeichner kein konkreter Name eines Organs, sondern nur „Bundesdisziplinarbehörde“ zu entnehmen. Dem Akt ist auch sonst kein Schriftstück zu entnehmen, dass eine Genehmigung des EB durch die Senatsvorsitzende dokumentieren würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten oder der Genehmigungsberechtigten mit seiner bzw ihrer Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des bzw der Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des bzw der Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden bzw der Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter (oder Organwalterin), der bzw die die Behördenfunktion inne hat, oder von einem oder einer approbationsbefugten Organwalter:in genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde.
Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.
Bei einem Kollegialorgan, wie hier dem gem § 101 BDG zuständigen Senat der BDB, obliegt die Genehmigung dem Kollegium (VfSlg 15.720); wer als Genehmigende:r iSd § 18 Abs 3 AVG tätig wird, bestimmen die Organisationsvorschriften.
Die Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2026, GZ. 2026-0.196.102 vom 12.03.2026 enthält keine Bestimmung, wer Bescheide/Beschlüsse des jeweiligen Senates zu genehmigen hat.
Im Zweifel geht die Judikatur des VwGH davon aus, dass bei Fehlen einer Regelung die Unterfertigung durch den bzw die Vorsitzende ausreicht (VwGH 22.04.1993, 92/09/0315; 21.02.2001, 99/12/00336; VfSlg 12.139).
3.2. Im vorliegenden Fall wäre der EB daher von der Vorsitzenden des Senates 27 Mag.a XXXX zu genehmigen gewesen. Wie festgestellt enthält der EB aber keine Genehmigungsklausel und keinen Namen der genehmigenden Person. Das Vorhandensein der Amtssignatur der BDB reicht nicht aus.
Es richtet sich die Beschwerde somit gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass in einem neuerlichen EB die Abfragen (Spruchpunkt a) konkret anzuführen sind, weil der EB den Verfahrensgegenstand abgrenzt. Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden (VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die Möglichkeit im Zuge der Akteneinsicht (hier befinden sich die inkriminierten Abfragen auf der Seite 243 des Aktes, wobei es nicht um 76, sondern um 77 Abfragen geht), festzustellen, welche Abfragen der Beschuldigte getätigt haben soll, reicht nicht aus. Gleiches gilt für den Spruchpunkt b).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
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