JudikaturVwGH

Ra 2021/08/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem VwG vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Das BVwG hätte seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. dazu VwSlg. 19.271 A/2015).

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