Ra 2015/09/0043 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 erfolgen. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).