Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W262 2341663-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom 29.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026, GZ XXXX und XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 25 Bezugstage (Leistungstage) ab 11.12.2025 sowie 17 Bezugstage (Leistungstage) ab 05.01.2026, wobei sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstage) um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt und Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG ab 11.12.2025 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 30.04.2023 – unterbrochen durch wiederholte Krankengeldbezüge – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit dem 04.01.2024 bezieht sie Notstandshilfe.
2. Mit Schreiben vom 06.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet“) eine (Teilzeit)Stelle als Immobilienmaklerin bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt.
3. Die potentielle Dienstgeberin meldete dem AMS letztlich am 10.12.2025, dass sie die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch eingeladen hätte, diese allerdings „ständig kurzfristig absage“.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.12.2025 vom AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zum ersten Vorstellungstermin noch im Kurs bei der XXXX gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie den Termin wahrnehmen und vom Kurs entschuldigt werden könne. Den zweiten Termin habe sie nicht wahrnehmen können, weil sie krank gewesen sei. Das habe sie auch dem AMS gemeldet. Am 05.12.2025 hätte sie einen Arzttermin mit den Kindern gehabt und zum nächsten Termin am 10.12.2025 seien dann beide Kinder krank gewesen, weshalb sie bei ihnen habe bleiben müssen. Die Beschwerdeführerin habe keine anderen Betreuungspersonen, ihr Mann habe arbeiten müssen und hätte die Kinder nicht beaufsichtigen können.
5. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 11.12.2025 für 25 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.12.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Dienstverhältnis als Immobilienkauffrau bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. Da das Ausmaß des laufenden Leistungsanspruches kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss sei werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.12.2025 stellte das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 05.01.2026 für 17 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.12.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Dienstverhältnis als Immobilienkauffrau bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
6. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie den Vorstellungstermin am 10.12.2025 nicht wahrnehmen habe können, da sie sich aufgrund ihrer Fürsorgepflicht im Pflegeurlaub befunden habe. Ihr vierjähriges Kind wäre unbeaufsichtigt gewesen. Am 10.12.2025 sei eine Mitteilung per eAMS-Konto an das AMS erfolgt. Ihr Kind hätte Influenza A gehabt, sie habe mit ihm am 12.12.2025 nachweislich die Ambulanz aufgesucht.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2026 wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt vier Termine zu einem Vorstellungsgespräch ausgeschlagen habe. Die erste Einladung am Dienstag, 25.11.2025 um 13:30 Uhr, sei von ihr mit der Begründung nicht wahrgenommen worden, da sie zu diesem Zeitpunkt an der Vorbereitungsmaßnahme der XXXX teilnehme. Dieser Umstand stelle allerdings keinen Grund dar, um eine Verschiebung des Vorstellungsgespräches zu rechtfertigen. Vielmehr sei die Teilnahme an einer Maßnahme stets nachrangig gegenüber einer konkreten Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine Entschuldigung gegenüber der Maßnahmenleitung wäre jederzeit möglich und zumutbar gewesen. Für die weiteren Vorstellungstermine (am 28.11.2025 um 12:00 Uhr, am 05.12.2025 um 13:30 Uhr sowie am 10.12.2025 um 11:30 Uhr) könne das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie oder ihre Kinder krank gewesen seien nicht entscheidungsrelevant berücksichtigt werden. Nach dem ersten Termin habe die Beschwerdeführerin weitere Einladungen zu Vorstellungsgesprächen erhalten, doch hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie durch wiederholte kurzfristige Verschiebung von weiteren Vorstellungsgesprächen auf den Dienstgeber den Eindruck mangelnder Zuverlässigkeit, fehlenden Interesses und eingeschränkter Arbeitsbereitschaft hervorrufe. Es ergebe sich daher objektiv im Gesamteindruck eine Arbeitsunwilligkeit, die eine Verhängung der Ausschlussfrist von sechs Wochen rechtfertige. Es könne im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühte arbeitslose Person nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten ihr mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringe. Es komme dabei nicht darauf an, dass sie die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Dass sie als Folge ihres Verhaltens nicht eingestellt werde hätte sie erwarten und dieses daher unterlassen müssen. Es entspreche nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber einen Bewerber, welcher vier vorgeschlagene Termine kurzfristig aus verschiedenen Gründen absage, nicht einstellen werde. Um Arbeitswilligkeit zu zeigen, könne von der Beschwerdeführerin die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, erwartet werden. In Anbetracht dessen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Nichteinstellung gewesen. Sie habe in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und sei daher der Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des würden nicht vorliegen. Die Sorgepflichten und finanzielle Situation seien nicht berücksichtigungswürdig.
8. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 15.04.2026 vorgelegt.
10. Am 29.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2024 Notstandshilfe.
Sie hat einen 2019 geborenen Sohn und eine 2021 geborene Tochter.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 05.09.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Immobilienvermittlerin bzw. Einzelhandelskauffrau – Einrichtungsberatung oder in allen zumutbaren (Hilfs-)Tätigkeiten gemäß Notstandshilfeverordnung unterstützt sowie dass sie zu Jobbörsen des AMS erscheint und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Betreuungsvereinbarung, dass für die vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit, 25 Stunden, von 08:00 bis 14:00 Uhr) die Betreuungspflichten geregelt sind.
Von 07.10.2025 bis 01.12.2025 (jeweils Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr) besuchte die Beschwerdeführerin eine Vorbereitungsmaßnahme des AMS.
Mit Schreiben vom 06.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Stelle als Immobilienmaklerin bei einer Immobilientreuhänderin zugewiesen. Dabei handelte es sich um eine Teilzeitstelle im Umfang von 20 Stunden und Rahmenarbeitszeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr in 1030 Wien.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 12.11.2025 per E-Mail auf die Stelle beworben und wurde in weiterer Folge zu einem Vorstellungsgespräch am Dienstag, 25.11.2025 um 13:30 Uhr, eingeladen. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass sie derzeit eine Vorbereitungsmaßnahme besucht und schlug Freitag, 28.11.2025 vormittags, als Ersatztermin vor. Die potentielle Dienstgeberin bestätigte einen Termin am 28.11.2025 um 12:00 Uhr.
Diesen Termin am 28.11.2025 sagte die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt am selben Tag per E-Mail ab; einen Ersatztermin schlug die Beschwerdeführerin nicht vor.
In weiterer Folge bot die potentielle Dienstgeberin der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 02.12.2025 bei Interesse einen neuerlichen Vorstellungstermin am Freitag, 05.12.2025 um 13:30 Uhr an, den die Beschwerdeführerin am folgenden Tag per E-Mail aufgrund eines Arzttermines mit ihren Kindern ablehnte und stattdessen einen Termin am Montag, den 08.12.2025, vorschlug. Da es sich dabei um einen Feiertag handelt, schlug die potentielle Dienstgeberin per E-Mail Mittwoch, 10.12.2025 um 11:30 Uhr, als möglichen Termin vor, den die Beschwerdeführerin am 05.12.2025 per E-Mail bestätigte.
Den Vorstellungstermin am 10.12.2025 sagte die Beschwerdeführerin per E-Mail am selben Tag aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter ab. Einen Ersatztermin schlug die Beschwerdeführerin erneut nicht vor.
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat diese Folge für ernstlich möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
Die Beschwerdeführerin erhob hinsichtlich der Beschäftigungen im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.
Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 05.09.2025, die Niederschrift vom 17.12.2025, die Beschwerde, den Vorlageantrag sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS.
Dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder hat ist unstrittig.
Die Betreuungsvereinbarung vom 05.09.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt.
Dass die Beschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum an einer Vorbereitungsmaßnahme des AMS teilnahm ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin legte hierzu ein Bestätigungsschreiben vor; in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte sie, dass die Maßnahme jeweils von Montag bis Donnerstag zu besuchen war.
Die Feststellungen hinsichtlich der vereinbarten Vorstellungstermine bzw. zu den (begründeten) Absagen seitens der Beschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus dem im Akt einliegenden E-Mail-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und der potentiellen Dienstgeberin und wurden auch nicht bestritten.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Begründungen, die zu den Absagen geführt haben, sind durch die Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft und werden nicht angezweifelt. Dass die Beschwerdeführerin den ersten Ersatztermin am 28.11.2025 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, wurde mit einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 24.11.2025 bis 28.11.2025, ausgestellt am 24.01.2025, nachgewiesen. Hinsichtlich der Absage des Termins am 05.12.2025, welche die Beschwerdeführerin mit einem Arzttermin ihrer Kinder begründete, legte sie eine Zeitbestätigung eines Facharztes für Lungenkrankheiten, am 05.12.2025 (12:00 bis 12:45 Uhr) vor. Auch bezüglich der Erkrankung ihrer Tochter, die zur Absage des Termins am 10.12.2025 führte, übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Kinderärztin zur Pflegefreistellung von 10.12.2025 bis 12.12.2025 sowie einen Ambulanzbefund der Tochter vom 12.12.2025 (Diagnose: Influenza A positiv).
Wenngleich es sich bei diesen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umständen isoliert betrachtet um triftige Gründe handelt, die zur wiederholten Absage der Termine führten, zeigte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesamtverhalten im Hinblick auf die vermittelte zumutbare Beschäftigung aus nachfolgenden Gründen nicht arbeitswillig:
Die Beschwerdeführerin rechtfertigte die Absage des ersten von der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Vorstellungstermins am 25.11.2025 mit der Begründung, eine Vorbereitungsmaßnahme des AMS zu besuchen. Damit verkennt sie aber, dass Arbeitssuchende – auch während des Besuchs einer die Reintegration in den Arbeitsmarkt unterstützenden Maßnahme – verpflichtet sind, alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen (vgl. § 9 Abs. 1 AlVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 17.12.2025 vorbringt, nicht gewusst zu haben, dass sie den Termin wahrnehmen und vom Kurs entschuldigt werden könne; zumal es ihr in jedem Fall zumutbar gewesen wäre sich diesbezüglich bei der Maßnahmenleitung zu erkundigen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass der Termin um 13:30 Uhr veranschlagt war und es insofern auch möglich gewesen wäre, die Maßnahme zumindest am Vormittag zu besuchen und sich nur für die Zeit bis Maßnahmenende um 14:00 Uhr zu entschuldigen.
Den in der Folge für 28.11.2025 vereinbarten Termin sagte die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt am selben Tag ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass für diesen Tag eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurde, jedoch lässt die Tatsache, dass die Absage – nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 24.11.2025 (bis 28.11.2025) arbeitsunfähig war – erst am (bereits bekannten) letzten Tag des Krankenstands erfolgte und die Tatsache, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Ersatztermin vorgeschlagen wurde kein Interesse der Beschwerdeführerin erkennen, diese Beschäftigung tatsächlich aufzunehmen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie ja nicht gewusst habe, wann es ihr wieder besser gehe und sie sich sobald dies der Fall gewesen wäre, wieder gemeldet hätte, ihr die potentielle Dienstgeberin jedoch zuvorgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem 28.11.2025 um den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einer Woche gehandelt hat und die potentielle Dienstgeberin am 02.12.2025, somit (erst) vier Tage später erneut den Kontakt mit der Beschwerdeführerin suchte. In diesem Zeitraum wäre es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, von sich aus an die potentielle Dienstgeberin heranzutreten um einen neuen Termin zu vereinbaren.
Den in der Folge der potentiellen Dienstgeberin vorgeschlagenen Termin am 05.12.2025, 13:30 Uhr, hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Arzttermines ihres Kindes (der von 12:00 bis 12:45 Uhr stattfand) abgelehnt und einen Termin am 08.12.2025, einem gesetzlichen Feiertag, vorgeschlagen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin bereits einmal verschieben musste ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sie nicht versucht hat, den vorgeschlagenen Termin auf eine andere Uhrzeit zu verschieben (etwa auf den Vormittag am 05.12.2025) bzw. einen früheren Termin (vor dem 08.12.2025) zu vereinbaren und erhärtet sich insofern der Anschein, dass die Beschwerdeführerin es in Kauf genommen hat, dass kein Gesprächstermin stattfindet.
In der Folge hat die potentielle Dienstgeberin einen Gesprächstermin am 10.12.2025 vorgeschlagen, den die Beschwerdeführerin zunächst bestätigte, jedoch am 10.12.2025 – auf Grund der nachweislichen Erkrankung ihrer Tochter – absagte. In diesem E-Mail unterließ es die Beschwerdeführerin jedoch (erneut) einen Ersatztermin vorzuschlagen bzw. ihr (weiterhin) bestehendes Interesse gegenüber der potentiellen Dienstgeberin zu bekunden. Dass die Beschwerdeführerin in dem Moment aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter und später ihres Sohnes nicht dran gedacht habe, wie sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Wenngleich die Betreuung ihrer erkrankten Kinder nachvollziehbar eine kurzfristige Absage erforderlich machte, wäre es im konkreten Fall, nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach Termine abgesagt bzw. verschoben hat – sei es auch aus isoliert betrachtet triftigen Gründen – an der Beschwerdeführerin gelegen, sich ehestmöglich und eigeninitiativ, sohin im selben E-Mail mit dem die erneute Absage erfolgte, um einen neuen Termin zu kümmern bzw. ihre Bereitschaft zur Vereinbarung eines Ersatztermins zu zeigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt; vielmehr suchte sie erst nachdem sie bereits vom AMS am 11.12.2025 ein Informationsschreiben über die vorläufige Einstellung erhalten bzw. am 12.12.2025 mit dem AMS telefonischen Kontakt hatte, am 12.12.2025 erneut den Kontakt zur potentiellen Dienstgeberin.
Als Bezieherin von Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin verpflichtet einerseits zu einem auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns und andererseits zur Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, verpflichtet. Beides ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrem Verhalten vielmehr ihr mangelndes Interesse an der ihr angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck, welches im Ergebnis dazu führte, dass die Beschäftigung nicht zustande kam.
Durch ihr beschriebenes Verhalten hat die Beschwerdeführerin ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ernstlich für möglich und billigend in Kauf genommen hat, dass keine Beschäftigung zustande gekommen ist und geht insofern von einem zumindest bedingten Vorsatz der Beschwerdeführerin aus.
Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigungen erhoben hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Zweifel an der Zumutbarkeit sind auch beim erkennenden Senat nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde mit Maßgabe:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 (iVm § 38 AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis zulässig.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Vorstellungstermine wiederholt abgesagt bzw. verschoben. Wenngleich diese Absagen (aufgrund ihrer eigenen Erkrankung, eines Arzttermines mit ihren Kindern bzw. der Erkrankung ihrer Tochter) begründet erfolgten, brachte die Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird – mit ihrem Gesamtverhalten ihre Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin ist somit als Vereitelungshandlung zu qualifizieren, da es jedenfalls geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die Beschwerdeführerin durch ihre wiederholte Absage der vereinbarten Vorstellungstermine und ihrem mangelhaft bekundeten Interesse, die Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest ernstlich für möglich und billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Dass die Beschwerdeführerin als Folge ihres Verhaltens nicht eingestellt wird, hätte sie erwarten und dieses daher unterlassen müssen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine potentielle Dienstgeberin eine Bewerberin, welche vier vorgeschlagene Termine kurzfristig aus verschiedenen Gründen absagt und darüber hinaus ihr Interesse nur mangelhaft bekundet nicht einstellen wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Gesamtverhalten ihre Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall mit den beiden Bescheiden insgesamt ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen bzw. 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt (zur Abänderung des Spruches siehe sogleich Punkt 3.9.)
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es,wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wirdauch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Insofern die Beschwerdeführerin ihre Absagen der Vorstellungstermine mit Arztterminen bzw. der Erkrankung ihrer Kinder argumentiert, ist festzuhalten, dass grundsätzlich Betreuungspflichten für Kinder keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen (vgl. hierzu auch VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116).
Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.9. Zur Abänderung des Spruchs
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.12.2025 einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „25 Bezugstage (Leistungstage) ab 11.12.2025“ und mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 29.12.2025, einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „17 Bezugstage (Leistungstage) ab 05.01.2026“ festgestellt und jeweils ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen. Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten. Das Enddatum kann auf dieser Basis berechnet werden, ohne dass es dafür eines eigenen bescheidmäßigen Ausspruchs bedürfte. Vor Ablauf des Verlustzeitraums steht dessen datumsmäßiges Ende noch gar nicht fest, weil sich der Zeitraum jedenfalls um allfällige Zeiten des Krankengeldbezugs verlängert. Nur in Fällen, in denen ein etwaiger Verlängerungszeitraum strittig ist, wäre darüber feststellend abzusprechen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116).
Der Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin ist nach dem oben Gesagten sohin in einem für sechs Wochen ab Beginn der Pflichtverletzung am 11.12.2025 auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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