Ra 2020/10/0016 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).