JudikaturVwGH

Ra 2020/10/0016 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2020

Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).

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