Ra 2019/08/0100 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat ein Arbeitsloser aus seinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ohnehin das volle Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG erhalten, liegt jedenfalls kein Fall des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG vor (vgl. idS VwGH 9.2.1993, 92/08/0103). Nicht zweifelhaft ist somit auch, dass § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG keine Zeiten betrifft, in denen eine arbeitslose Person aus ihrem Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn das volle Entgelt erhalten hat, aber aufgrund einer durch Krankheit oder Schwangerschaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt ein besser bezahltes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Beschäftigung in Vollzeit nicht erlangen konnte.