JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Anfechtbare Zahlungen sind nicht als Erfüllung anzusehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt (vgl. RIS-Justiz RS0107954). Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger dabei bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu (vgl. RIS-Justiz RS0107954 [T4]; OGH 27.01.2011, 2 Ob 12/10v).

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