IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 24.09.2025 XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025, XXXX , betreffend die Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe in Höhe von € 39,85 täglich ab 24.03.2025 für 364 Tage zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2025 beim AMS Wien Schloßhofer Straße einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Aufgrund ihres Antrags wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 39,85 täglich zuerkannt.
2. Am 08.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über den Leistungsanspruch und die Höhe der Leistung.
3. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 24.09.2025 wurde gemäß §§ 33, 36 Abs. 3 lit. b und § 38 AlVG sowie §§ 1, 2 und 6 der Notstandshilfe-Verordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 24.03.2025 Notstandshilfe in Höhe von € 39,85 täglich gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag des letzten Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG mit € 40,60 täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2025: € 1.273,99) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe (vor der Einkommensanrechnung) 92 v.H. des Arbeitslosengeld-Grundbetrages, dies seien € 39,85 täglich.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der Anspruchszeitraum nicht festgesetzt worden sei und der Berechnungsmodus nicht nachvollziehbar sei. Der monatliche Unterhalt, den sie von ihrem Exmann erhalte, scheine in der Berechnung nicht auf. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Überprüfung der Berechnung und der Überweisungen an ihr Bankkonto, da das Geld nicht direkt auf ihr Konto verfügt werde, sondern via Erfassung einer näher bezeichneten Bankleitzahl auf ihr Konto weitergeleitet werde. Sie habe ihren AMS-Betreuer bereits darauf hingewiesen. Ihre Hausbank versuche seit Wochen, die Frage hinsichtlich der divergierenden Bankleitzahlen plausibel zu klären, was bis dato jedoch nicht gelungen sei. Da ihr Computer gehackt worden sei, könne sie nicht ausschließen, dass in ihrem Namen unzulässige Änderungen gemacht worden seien, die kriminellen Charakter aufweisen würden. Zudem habe sie am 26.09.2025 einen RSa-Brief an ihrer Wohnadresse entgegengenommen, der anders als die vom AMS ansonsten verwendeten hybriden Rückscheinbriefe handschriftlich adressiert gewesen sei. Vom Postboten sei keine Ausweisvorlage verlangt worden.
5. Mit näher begründetem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025 wurde der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 33, 35 und 36 AlVG iVm § 20 AlVG Notstandshilfe in Höhe von € 39,85 täglich ab 24.03.2025 für 364 Tage gebührt. Zur Abänderung des Bescheides wurde festgehalten, dass sich der angefochtene Bescheid auf eine nicht mehr gültige Rechtslage gestützt und entgegen dem (nachträglich präzisierten) Antrag nicht über die Dauer der Zuerkennung abgesprochen habe.
6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.01.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 01.09.2022 bis 19.02.2023 in einem längeren Dienstverhältnis.
Sie erfüllte mit 20.02.2023 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Ihr wurde auf Basis eines Nettoeinkommens in Höhe von € 2.872,61 Arbeitslosengeld mit einem (täglichen) Grundbetrag in Höhe von € 38,46 und einem Ergänzungsbetrag in Höhe von € 3,49 für 30 Wochen zuerkannt.
Ab 19.03.2024 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Notstandshilfe.
Am 11.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, die ihr ab 24.03.2025 bis voraussichtlich 22.03.2026 in Höhe von € 39,85 täglich zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden und erhält monatlich € 182,27 Unterhalt von ihrem ehemaligen Ehemann.
Die Beschwerdeführerin hat einen am XXXX geborenen Sohn, der nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Sie trägt nicht wesentlich zum Unterhalt ihres Sohnes bei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen über das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sowie den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf sowie den im Akt einliegenden Mitteilungen über den Leistungsanspruch.
Der Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 11.03.2025 und die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.03.2025 sind ebenfalls Bestandteile des Verwaltungsaktes.
Im Antrag vom 11.03.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 22.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage telefonisch mit, dass sie keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen für ihren Sohn leiste.
Die Feststellungen betreffend Familienstand und Unterhalt ihres geschiedenen Mannes stützen sich auf ihre Angaben im Antrag vom 11.03.2025 und in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
…
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
…“
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
…“
„Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.“
„Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
…“
3.3. Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligem Ergänzungsbetrag.
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt ab 20.02.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. Ihr wurde auf Basis eines Nettoeinkommens in Höhe von € 2.872,61 Arbeitslosengeld mit einem (täglichen) Grundbetrag in Höhe von € 38,46 und einem Ergänzungsbetrag in Höhe von € 3,49 für 30 Wochen zuerkannt
3.4. Arbeitslose Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, können gemäß § 33 Abs. 1 AlVG einen Antrag auf Notstandshilfe stellen. Notstandshilfe wird gemäß § 35 für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und nach den Bestimmungen der §§ 36 ff AlVG berechnet. Wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt, beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG vorbehaltlich einer Minderung durch anzurechnendes Einkommen 95 v.H. des Grundbetrages zuzüglich 95 v.H. des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 € 1.273,99, ein Dreißigstel davon (gerundet) € 42,47.
Die Beschwerdeführerin stand erstmals ab 19.03.2024 im Bezug von Notstandshilfe und erreichte das Höchstausmaß am 23.03.2025. Sie beantragte am 11.03.2025 die Weitergewährung der Notstandshilfe.
In Anwendung der wiedergegebenen Bestimmungen ist das Ausmaß der Notstandshilfe wie folgt zu ermitteln:
Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (€ 38,46) ein Dreißigstel des Richtsatzes des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in Höhe von € 42,47 nicht übersteigt, gebührt der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG in Höhe von 95 v.H. des Grundbetrages zuzüglich 95 v.H. des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Der Notstandshilfeanspruch beträgt daher 95 v.H. von € 38,46 + € 3,49 (95 v.H. von € 41,95), insgesamt daher € 39,85.
3.5. Gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ist ein Familienzuschlag für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Da die Beschwerdeführerin nicht wesentlich zum Unterhalt ihres Sohnes beiträgt, gebührt ihr kein Familienzuschlag.
3.6. Das Einkommen der Notstandshilfehilfebezieherin ist auf die Notstandshilfe nur anzurechnen, wenn dieses die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Im Jahr 2025 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei € 551,10.
Der Unterhalt, den die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Mann erhält, liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze und ist daher nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen.
3.7. Seitens der belangten Behörde wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe daher zu Recht in Höhe von € 39,85 täglich ab 24.03.2025 für die Dauer von 364 Tagen festgestellt.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Zustellvorganges eines RSa-Schreibens und Unstimmigkeiten bei Banküberweisungen ist nicht verfahrensgegenständlich. Vom Verfahrensgegenstand erfasst ist lediglich die Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich zu beurteilen, ob die Berechnung der Notstandshilfe rechtskonform durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten und kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Fallgegenständlich waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung im Vorlageantrag – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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