§ 262 Kinderzuschüsse
§ 262 Kinderzuschüsse — ASVG
§ 262 Kinderzuschüsse — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40021985
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.