§ 262 Kinderzuschüsse — ASVG
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.
Art. 2 § 20 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 20 Ausmaß des Arbeitslosengeldes
…für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird. (4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden. (6) Für die Dauer der…
§ 4a APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4a Teilpension
…141 GSVG, § 133 BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG, § 149 GSVG, § 140 BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus…
§ 8 KGG · KGG · Karenzgeldgesetz
§ 8 Zuschläge
…Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht. (6) Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).…
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