(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
Rückverweise
Beantwortung der im BGBl. II Nr. 16/2003 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 26a VwGG
Art. 1
…1. Die in BGBl. II Nr. 16/2003 gemäß § 26a VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: Die in § 33 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/1999, und § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. …
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 7 § 81 Übergangsrecht
…Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in…
Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 26a VwGG
Art. 1
…versteckte Diskriminierung der Frauen erblickt werden kann. 2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: § 33 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 179/1999, und § 36 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142…