Art. 2 § 33 Voraussetzungen des Anspruches
Art. 2 § 33 Voraussetzungen des Anspruches — AlVG
Art. 2 § 33 Voraussetzungen des Anspruches — AlVG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 7 § 81 Abs. 8.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099685
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)