Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 35 Dauer
…Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.…
Art. 24 (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu BGBl. Nr. 609/1977)
…Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu BGBl. Nr. 609/1977) (1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes…
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