IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 06.03.2026, Zl. 524535/29/ZD/0326, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG, 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein tauglicher Zivildienstpflichtiger. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 25.02.2022, Zl. 524535/1/ZD/22, mit 07.02.2022 festgestellt.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.03.2025, für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 (Dienstantritt 05.05.2025), zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen wurde, beantragte dieser am 10.04.2025 den Aufschub des Zivildienstes bis 01.09.2026 zum Abschluss seines Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften/Banking and Finance an der Universität XXXX . Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, an der Universität XXXX würden die meisten Modulprüfungen nur einmal jährlich stattfinden, Ersatztermine seien nicht vorgesehen, sodass er diese erst im Folgejahr wiederholen könne. Zusätzlich dürften die meisten Prüfungen nur zwei Mal wiederholt werden. Sein Studium unterliege einer Höchstdauer von sechs Jahren und erfolge bei Überschreitung der Frist ein Ausschluss aus dem Studiengang und eine Sperre für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge der ganzen Schweiz. Er wohne in einer schwer zu findenden Studierenden-WG, die er nur behalten könne, wenn er an der Universität eingeschrieben sei, zusätzlich zahle er 1.300 CHF Studiengebühren pro Semester, auch habe er in Österreich keinen Wohnsitz, sodass ein Zivildiensteintritt mit zusätzlichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden wäre. Zum Nachweis legte der Beschwerdeführer unter anderem die Studienordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität XXXX vor.
Mit Bescheid vom 29.04.2025, Zl. 524535/17/ZD/0425, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 10.04.2025 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2025 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid wurde nicht ergriffen.
Der Beschwerdeführer trat den Zivildienst bei der bescheidmäßig vorgesehenen Einrichtung unentschuldigt nicht an.
1.4. Mit E-Mail vom 18.02.2026, 22:57 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum 01.08.2026. Er studiere seit 08/2022 an der Universität XXXX Banking and Finance und sei nunmehr im 4. Studienjahr und stehe kurz vor Studienabschluss, ein Antritt am 02.03.2026 würde sein Studium in der Endphase unterbrechen, zudem würden relevante Module in der Regel nur einmal im Jahr angeboten werden, wodurch sich der Abschluss deutlich verzögere. Zusätzlich gelte laut Studienordnung eine 5-Jahres-Regel zur Anrechenbarkeit von ECTS und es bestehe das Risiko, dass zuvor erbrachte Studienleistungen bei Abschlussanmeldung nicht mehr anrechenbar seien. Da Pflichtmodule nur einmal wiederholt werden dürften und er in einigen Modulen bereits die Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, könne die Verzögerung zu einer Abweisung und Sperre vom Studienprogramm führen.
1.5. Mit Bescheid vom 06.03.2026, Zl. 524535/29/ZD/0326, wies die Behörde den Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Antrag nur der Behörde bereits bekannte Gründe angeführt, diese seien bereits im Bescheid vom 29.04.2025 berücksichtigt worden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2026 zugestellt.
1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.04.2026, 22:36 Uhr, Beschwerde und führte aus, seit dem ersten Bescheid habe sich seine Studiensituation wesentlich verändert, da er sich nunmehr in der Endphase des Bachelorstudiums befinde, weshalb die Folgen der Unterbrechung ungleich schwerer seien als zuvor.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 24.04.2026 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem eindeutigen Akteninhalt, insbesondere den dort genannten Bescheiden sowie den Anträgen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, konkret, ob die Zurückweisung des Antrags auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist.
3.2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627).
3.3. Maßgeblich ist hier der Bescheid vom 29.04.2025, Zl. 524535/17/ZD/0425. Diesem lag der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 10.04.2025 zugrunde, worin der Beschwerdeführer einen Aufschub bis zum 01.09.2026 zum Abschluss seines Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften/Banking and Finance an der Universität XXXX beantragte.
Im hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 18.02.2026 (Sendedatum E-Mail) beantragte der Beschwerdeführer wie bereits am 10.04.2025 den Aufschub des Zivildienstes zum Abschluss seines Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften/Banking and Finance an der Universität XXXX . Auch die gegenständlich beantragte Dauer geht nicht über jene des Antrags vom 10.04.2025 hinaus.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, kann auch das Bundesverwaltungsgericht keinen geänderten Sachverhalt erkennen. Die vorgebrachten Nachteile hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits bei seinem Erstantrag vorgebracht und ergeben sich diese aus den in der Studienordnung festgelegten Modalitäten des Studiums; diese fanden bereits im Bescheid der Behörde vom 29.04.2025 Berücksichtigung, da der Beschwerdeführer die Studienordnung bereits im Rahmen seines ersten Aufschubantrags vorlegte. Dass die Nachteile nunmehr angesichts des Studienfortschritts schwerer wiegen als zum Ablauf des 03.07.2025 (Rechtskraft des Vorbescheids) liegt in der Natur des Studienverlaufs und stellt keine wesentliche Änderung dar, zumal auch zwischen Rechtskraft des Vorbescheids und neuerlichem Antrag unter ein Jahr vergangen sind.
Darüber hinaus könnte eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände lediglich durch das nunmehr fortgeschrittene Studium, schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, weil es dem Beschwerdeführer ansonsten zum Vorteil gereichen würde, dass dieser nach Abweisung seines ersten Aufschubantrags den Zivildienst unentschuldigt nicht antrat. Der Beschwerdeführer hat durch die Weiterführung seines Studiums trotz Zuweisung zum Zivildienst eine allfällige Verschlechterung der durch die Unterbrechung drohenden Nachteile selbst herbeigeführt, dies steht im Widerspruch zur, den Zivilpflichtigen – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 23.07.2024, Ra 2023/11/0127) treffenden – Harmonisierungspflicht, die zwar primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt aber wohl auch in solchen Fällen greift und zur Folge hat, dass die vom Beschwerdeführer in Verletzung dieser Pflicht herbeigeführten Umstände nicht als Grundlage für einen – hier – Aufschub herangezogen werden können.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig und war die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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