Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2024, L507 2234057 2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: A B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 16. Jänner 2004 einen Antrag auf Asyl nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), den das (damals zuständige) Bundesasylamt mit Bescheid vom 22. März 2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 stellte es jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in den Irak nicht zulässig sei, und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18. Februar 2020 wurde der Mitbeteiligte, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
3 Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. Unter einem erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Eine dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2021 als unbegründet ab. Es stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowohl auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) als auch des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB).
5 Dagegen erhob der Mitbeteiligte zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2022, E 403/2022 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2022, Ra 2022/19/0147, zurück.
6 Am 3. Oktober 2023 stellte der Mitbeteiligte den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit den dem ersten Asylverfahren zugrundeliegenden Fluchtgründen begründete und des Weiteren vorbrachte, dass es aktuell im Irak sehr viele bewaffnete Auseinandersetzungen gebe.
7 Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, wogegen der Mitbeteiligte Beschwerde erhob.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das BVwG aus, dass „der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben“ werde. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
9 In der Begründung hielt das BVwG unter anderem fest, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt habe, dass sich die maßgebliche und den Mitbeteiligten betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Bescheid vom 16. Juli 2020 nicht geändert habe, obwohl es auf das erste Asylverfahren im Jahr 2005 Bezug nehmen und auf Basis der aktuellen Quellen herausarbeiten hätte müssen, ob sich eine entscheidungsrelevante Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage im Irak seit 2005 ergeben habe. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Berichtslagen falle auf, dass sich seit der Entscheidung der Behörde im Jahr 2005 im Hinblick auf die politische Situation bzw. die allgemeine Versorgungs und Sicherheitslage im Irak jedenfalls Änderungen ergeben hätten, die nicht berücksichtigt worden seien. Es lägen somit Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die allenfalls von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären. Da die Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe, sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Da die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz durch die Behörde nicht zu Recht erfolgte, „sei gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG vorzugehen und der Bescheid zu beheben“.
10 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Zu ihrer Zulässigkeit bringt sie zusammengefasst vor, aus dem angefochtenen Erkenntnis gehe nicht eindeutig hervor, auf welche Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA VG das BVwG die Aufhebung des Bescheides gestützt habe. Im Fall der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG weiche das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG ab, weil es weder dargelegt habe, welche konkreten Ermittlungsmängel der Behörde im Verfahren unterlaufen wären, noch warum es die allenfalls fehlenden Erhebungen in der gebotenen Eile nicht selbst durchführen hätte können. Im Fall der Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA VG bringt die Amtsrevision unter anderem vor, dass dem Verwaltungsgericht ein Begründungsmangel unterlaufen sei, weil es nicht darlege, welche Lageveränderungen im Irak seit der Entscheidung 2005 eingetreten seien. Der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt sei, dass aufgrund allfälliger Veränderungen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von einem neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen sei.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus vielen VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).
14 In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages aufgrund geänderten Sachverhaltes hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0074, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN).
16 Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0143, mwN).
17 Die revisionswerbende Behörde macht zu Recht geltend, dass es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
18 Im vorliegenden Fall traf das BVwG nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen ausschließlich zu den ohnehin im Verfahrensgang bereits enthaltenen Vorverfahren.
19 In der rechtlichen Beurteilung verwies das BVwG darauf, dass als Vergleichsentscheidung im gegenständlichen Fall der rechtskräftige Bescheid vom 22. März 2005 heranzuziehen sei. In der nun angefochtenen zurückweisenden Entscheidung habe sich das BFA zu Unrecht auf den Aberkennungsbescheid vom 17. Juli 2020 bezogen.
20 Ohne nähere Begründung führt das BVwG in der Folge tragend aus, dass „bei einer vergleichenden Betrachtung der Berichtslagen“ auffalle, dass sich seit der Entscheidung der Behörde im Jahr 2005 im Hinblick auf die politische Situation bzw. die allgemeine Versorgungs und Sicherheitslage im Irak in den letzten 19 Jahren jedenfalls Änderungen ergeben hätten, die nicht berücksichtigt worden seien. Es lägen somit Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die allenfalls von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären. Die revisionswerbende Partei habe zu Unrecht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache herangezogen, der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Die Behörde habe sich vor dem Hintergrund der sich im Irak geänderten Lage mit dem vom Mitbeteiligten vorgebrachten Sachverhalt ausführlich auseinanderzusetzen.
21 Das BVwG geht damit offenkundig davon aus, dass ein neuer Sachverhalt vorläge, der eine Behebung des Bescheides nach § 21 Abs. 3 erster Satz BFA VG nach sich ziehe.
22 Feststellungen, aus denen sich eine solche Beurteilung ableiten ließe, hat das BVwG jedoch nicht getroffen. Es bringt hier pauschal und ohne jegliche Länderfeststellungen zum Ausdruck, dass eine Änderung der politischen Situation bzw. der allgemeinen Versorgungs und Sicherheitslage im Irak von der revisionswerbenden Behörde hätte berücksichtigt werden müssen. Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof mangels konkreter Feststellungen jedoch nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beurteilung, es läge eine Sachverhaltsänderung vor und die revisionswerbende Behörde habe zu Unrecht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache herangezogen, zutreffend ist. Letztlich lässt sich aus den Ausführungen des BVwG auch nicht nachvollziehbar ableiten, ob sich die „Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhaltes“ auf den gesamten Antrag auf internationalen Schutz beziehen.
23 Da dem angefochtenen Erkenntnis relevante Begründungsmängel anhaften, war dieses daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Wien, am 21. Jänner 2026
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