Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des T S, vertreten durch die Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2023, Zl. W170 2257521 1/6E, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss der Stellungskommission vom 2. Juli 2021 wurde festgestellt, der Revisionswerber sei zum Wehrdienst „tauglich“. Aufgrund einer vom Revisionswerber eingebrachten Zivildiensterklärung stellte die belangte Behörde mit Beschluss vom 12. November 2021 den Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 28. Oktober 2021 fest.
2 Mit Schreiben vom 26. Jänner 2022 beantragte der Revisionswerber die befristete Befreiung vom Zivildienst. Dies begründete er mit seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich der Erstellung von Videos und deren Zurschaustellung in audiovisuellen Mediendiensten und anderen elektronischen Medien, vor allem YouTube. Seine Tätigkeit habe als Hobby begonnen, bald habe er aber aufgrund des extremen Anstiegs an Interessenten begonnen, damit Geld zu verdienen. Im Juli 2020 habe sein Kanal bereits über eine Million Abonnenten gehabt; zum Antragszeitpunkt verfüge er über fast zwei Millionen Abonnenten. Im April 2020 habe er für die Durchführung seiner Tätigkeit eine GmbH gegründet, deren alleiniger Geschäftsführer er seit September 2021 sei. Die Entwicklung und Herstellung der Videos sei sehr zeitaufwendig und könne derzeit nur vom Revisionswerber persönlich bewerkstelligt werden. „Mittelfristig“ wolle er aber ein Team aufbauen, das unter seiner Anleitung arbeiten könne. Aufgrund der Schnelllebigkeit der Branche würde eine Unterbrechung seiner Tätigkeit zum Verlust von Abonnenten und Sponsoren führen und seine bereits in jungen Jahren erarbeitete wirtschaftliche Existenz zerschlagen werden.
3 Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 wies die belangte Behörde den Antrag ab.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber entwickle und erstelle Videos, die er vorrangig über YouTube verbreite. Über Werbeeinnahmen und Sponsorenverträge erwirtschafte er Einkünfte. Hierfür arbeite er etwa 70 bis 80 Stunden pro Woche. Sein Kanal bestehe bereits seit 2016. Er habe für seine Tätigkeit 2020 eine GmbH gegründet, deren alleiniger Geschäftsführer er seit 1. September 2021 sei.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant davon aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 ZDG angesehen werden könnten. So habe er es in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, um sich aus der Ableistung des Zivildienstes ergebende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Der Revisionswerber habe selbst vorgebracht, dass sein Unternehmen nach entsprechender Einarbeitung eines Teams und Erstellung von Beispielvideos grundsätzlich auch in seiner Abwesenheit weitergeführt werden könne. Ausgehend von dem vom Revisionswerber angegebenen derzeitigen Ausmaß seiner Arbeit von 70 bis 80 Wochenstunden könne er seine unternehmerische Tätigkeit außerdem wenn auch eingeschränkt neben der Ableistung des Zivildienstes fortführen. Zwar seien Einnahmeneinbußen aufgrund einer Einschränkung der Tätigkeit während der Ableistung des Zivildienstes durchaus wahrscheinlich, zumal der Revisionswerber durch die geringere Upload-Frequenz und seine verminderte Präsenz auf der Plattform an Relevanz verlieren würde. Allerdings käme es nicht zu einem Entfall sämtlicher Einnahmen. Ein wirtschaftlicher Nachteil in Form einer Verringerung von Einnahmen treffe jedoch alle Zivildienstpflichtigen, die bereits vor Ableistung des Zivildienstes begonnen hätten, ihre berufliche Existenz zu verwirklichen. Es sei nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber durch die Ableistung des Zivildienstes existenzgefährdende oder anderweitig unzumutbare finanzielle Einbußen entstünden, oder dass ihm die Möglichkeit genommen werde, nach der Ableistung des Zivildienstes seine Karriere als „YouTuber“ weiterzuführen.
7 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 786/2023-7, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2023, E 786/2023-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es bestehe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der beruflich-künstlerischen Tätigkeit eines erfolgreichen „YouTubers“ als „besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen“ im Sinne des § 13 ZDG. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend auf die Besonderheiten der Tätigkeit des Revisionswerbers Bedacht genommen und nicht berücksichtigt, dass es sich dabei um kreatives Schaffen handle, das nicht jederzeit unterbrochen und wiederaufgenommen werden könne. Der Revisionswerber habe schon im Jugendalter mit seiner Tätigkeit begonnen und sich die technischen Fähigkeiten zur Produktion der Videos angeeignet. Als er mit seiner Tätigkeit begonnen habe, sei es dem Revisionswerber noch nicht zumutbar gewesen, auf seine Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.
12 Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan:
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige ebenso wie Wehrpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2022/11/0061, mwN).
14 Das gänzlich unbegründete Vorbringen in der Revision, dass diese ständige Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, ist nicht nachvollziehbar.
15 Auch vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur so genannten „Harmonisierungspflicht“ abgewichen wäre.
16 So hat der Revisionswerber den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge bereits 2016 mit seiner Tätigkeit als „YouTuber“ begonnen und 2020 zur Durchführung seiner Tätigkeit eine GmbH gegründet. Er hat somit bereits vor Eintritt der Zivildienstpflicht damit begonnen, seine zunächst als Hobby ausgeführte Tätigkeit als unternehmerische, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit zu etablieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber im Fall, dass ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstpflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen hat, die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten (präsenzdienstbedingten) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (vgl. etwa VwGH 23.4.1996, 95/11/0399; 19.3.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293).
17 Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, sein Unternehmen auf seine Abwesenheit vorzubereiten, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würden. In diesem Zusammenhang führt der Revisionswerber zwar ins Treffen, dass seine Tätigkeit mit jener eines Spitzensportlers vergleichbar sei und es ihm zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei, auf die künftige Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.
18 Dieses Vorbringen bleibt jedoch gänzlich unsubstantiiert und der Revisionswerber legt nicht dar, aus welchen konkreten Gründen es ihm nicht zumutbar gewesen sei, seine unternehmerische Tätigkeit im Hinblick auf die zu erwartende Zivildienstpflicht rechtzeitig so zu organisieren, dass er in der Lage wäre, seine Dienstpflicht zu erfüllen (vgl. idZ etwa VwGH 25.5.2004, 2003/11/0173; 27.3.2008, 2007/11/0202; 14.5.2009, 2008/11/0089). So hatte der Revisionswerber selbst vorgebracht, den Aufbau eines Teams anzustreben, sodass seine Tätigkeit nicht nur durch ihn persönlich, sondern unter seiner Anleitung fortgeführt werden könnte. Angesichts dessen, dass der Revisionswerber bereits 2016 mit seiner Tätigkeit begonnen und dafür aufgrund des großen Erfolges bereits 2020 eine GmbH gegründet hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dafür hätte sorgen können, während seiner Abwesenheit bzw. nur eingeschränkten Anwesenheit durch entsprechend geschulte Mitarbeiter vertreten zu werden. Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber etwa vor seiner Stellung vernünftiger Weise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlte, und ihm deshalb eine Berücksichtigung der zukünftigen Zivildienstpflicht nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0081).
19 Schließlich ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der Revision nicht ausreichend sei, entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN).
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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