IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025, Zl. 1149877105-230895967, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste am 24.08.2017 gemeinsam mit seiner Mutter sowie zwei seiner Geschwistern infolge einer Überstellung aus Griechenland rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag als Minderjähriger im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, sodass ihm im Familienverfahren nach § 34 AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zl. 1149877105-170989985, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG statt und stellte fest, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.11.2023, Zl. 6 HV 102/23h, war der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und der Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, teils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war. Dieses Urteil erwuchs am 31.07.2024 in Rechtskraft.
Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gewährte das BFA dem Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 22.04.2024 und 29.11.2024 Parteiengehör und forderte ihn auf, etwaige Integrationsunterlagen vorzulegen und mehrere Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
Mit Schreiben vom 03.05.2024 und 19.12.2024 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm vom BFA gestellten Fragen und beteuerte hinsichtlich seiner Verurteilung stets seine Unschuld. Weiters brachte er mit diesen Schreiben diverse Integrationsunterlagen zur Vorlage.
Zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren fand am 13.06.2025 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren habe er sich zum Tatvorwurf nur knapp äußern dürfen und er habe sich sogar für etwas entschuldigt, was er in Wirklichkeit gar nicht getan habe, denn sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, er solle die Tat zugeben, weil ihm keiner glauben würde. Sein einziger Fehler sei aber gewesen, dass er zu dieser Zeit feiern gegangen sei. Drei Monate später sei er plötzlich festgenommen worden, obwohl er damals 30 Meter vom Tatort entfernt gewesen sei und nichts mit der Straftat zu tun gehabt habe. Scheinbar habe ein Opfer ihn als einer der Täter identifiziert, weil einer, der tatsächlich bei der Straftat beteiligt gewesen sei, ihm ähnlich ausschauen würde. Trotzdem sei er in der Folge zu Unrecht verurteilt worden.
Mit Bescheid vom 21.08.2025, Zl. 1149877105-230895967, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchteil II.). Schließlich erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchteil III.).
In diesem Bescheid traf das BFA hinsichtlich des Spruchteils I. folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.11.2023 wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und der Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, teils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monaten unbedingt, verurteilt worden.
Im dazu ergangenen Urteil sei lediglich die teilweise Schadensgutmachung als mildernd anzusehen gewesen, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die teilweise erlittenen Verletzungen der Tatopfer und das organisierte, äußerst zielgerichtete Vorgehen. Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen handle es sich insgesamt bei den darunter aufgezählten keinesfalls um Bagatelldelikte, sodass es sich bei der Vielzahl keinesfalls um „Ausrutscher“ gehandelt habe, sondern dem eine strukturierte Norm Gleichgültigkeit zugrunde gelegen sei. Die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung stelle ein besonders schweres Verbrechen dar. Darüber hinaus würden die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den Schluss zu, dass er sich im Bundesgebiet auch seit rechtskräftiger Verurteilung nicht rechtskonform verhalte. Dieses Verhalten sei ihm negativ anzulasten, da es mangelnde Einsicht und fehlende Resozialisierungsbereitschaft erkennen und auf eine Neigung zur Missachtung rechtlicher Vorschriften schließen lasse, was eine negative Zukunftsprognose begründe.
Das BFA traf auf den Seiten 19 bis 170 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA hinsichtlich des Spruchteils I. im Wesentlichen aus:
Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolge aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Allgemeinheit. Zwar liege bislang lediglich eine einzige rechtskräftige Verurteilung vor und es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit jeher nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Trotzdem sei im Rahmen der Gesamtabwägung von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Ausschlaggebend hierfür sei die besondere Schwere der verurteilten Tat, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit indiziere, sowie die Art der deliktischen Handlung, welche auf ein tiefgreifendes Normdefizit und eine potenziell fortbestehende Gefährlichkeit schließen lasse. Eine durchgreifende Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht oder ein reumütiges, aufrichtiges und von innerer Einsicht getragenes Verhalten lasse sich seinen gesamten Angaben in seinem Aberkennungsverfahren nicht entnehmen. Insbesondere werde auch seine mangelnde Einsicht dadurch verdeutlicht, dass sein fortgesetztes Fehlverhalten im Bundesgebiet durch wiederholte Verstöße zusätzlich dokumentiert worden sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Bewaffneter Raub stelle eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung dar, sei mit einem hohen Maß an Gewaltbereitschaft verbunden und impliziere eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Da der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, er ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, eine positive Zukunftsprognose nicht gegeben sei und ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
Gegen den Spruchteil I. o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2025 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer sei zwar wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, wovon gemäß §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Allerdings stelle dies die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich dar, wobei vom überwiegenden Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass auch das erkennende Strafgericht von keiner gewichtigen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen fallgegenständlich unter Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG 7,5 Jahre betragen habe und dieser bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, was wiederum gegen das Vorliegen einer maßgeblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ins Treffen zu bringen sei.
Zudem spreche auch das nach wie vor intakte Familienleben beziehungsweise die familiäre Unterstützung, die Schadenswidergutmachung sowie die nunmehr geregelte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und sein ausgeprägtes Privatleben für eine positive Zukunftsprognose. Er habe zudem den Kontakt zu seinen Freunden, die einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten, zu weiten Teilen abgebrochen. Daher sei festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge,
das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. alle zulasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen;
3. den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides beheben und aussprechen, dass dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß § 7 Abs. 1 AsylG abzuerkennen sei;
4. in eventu den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und
5. die ordentliche Revision zulassen.
Mit Schreiben vom 18.09.2025 (eingelangt am 23.09.2025) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Mit Stellungnahmen vom 05.11.2025 und 07.01.2026 legte der Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer ist am 24.08.2017 als Minderjähriger rechtmäßig nach Österreich eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2018 im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Pflichtschule sowie sechs Monate lang eine FAB-Produktionsschule und war als Logistiker, Friseur, Fahrradmechatroniker, Tischler sowie Koch berufstätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.11.2023, Zl. 6 Hv 102/23h, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und der Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, teils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt daher 8 Monate). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und vier mit ihm verurteilte Mittäter am 06.04.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe
1. einem Opfer (Opfer 1) Bargeld in der Höhe von € 0,40 und einem weiteren Opfer (Opfer 2) Bargeld in der Höhe von zumindest € 43,00 abgenötigt haben, indem sie zunächst Geld und Zigaretten von ihnen forderten, sie umzingelten, einer der Mittäter sodann Opfer 1 zu Boden zu werfen versuchte und ein anderer Mittäter einen Elektroschocker, den er während des gesamten Vorfalls drohend in der Hand hielt, in seine Richtung betätigte, um die geforderten Wertgegenstände mit Nachdruck zu fordern, es bei Betätigung jedoch verfehlte und drei weitere Mittäter Opfer 2 zu Boden drückten, wobei sie die Kleidung der Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten, woraufhin die beiden Opfer ihnen die genannten Bargeldbeträge übergaben;
2. einem Opfer (Opfer 3) Bargeld in unbekannter Höhe und nicht näher bekannte Wertgegenstände wegzunehmen oder abzunötigen versucht haben, indem sie zunächst Geld und Zigaretten von ihm forderten, ihn einkreisten, ihm sodann, als es weglief, sämtliche der Täter nachliefen, wobei ihm mehrere Mittäter Tritte versetzt und einer von ihnen einen Elektroschocker in seine Richtung betätigte, um ihn zur Herausgabe der Wertgegenstände zu bewegen, es aber verfehlte, sodass es beim Versuch blieb, weil Opfer 3 flüchten konnte.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, die teilweise erlittenen Verletzungen der Tatopfer und das organisierte äußerst zielgerichtete Vorgehen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde hingegen die teilweise Schadensgutmachung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das umfassende und reumütige Geständnis gewertet.
In Folge der strafrechtlichen Verurteilung erkannte das BFA mit dem angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 09.05.2018 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Der Beschwerdeführer stellt nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, da insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.06.2025 bei ihm die fehlende Reue, ein im erheblichen Ausmaß fehlendes Unrechtsbewusstsein und eine fehlende Verantwortungsübernahme für die begangenen Straftaten zu ersehen waren, zumal er (trotz des bei Gericht getätigten Geständnisses) davon sprach, dass er mit den Straftaten nichts zu tun gehabt habe.
Seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester halten sich in Österreich auf, mit denen er außer in Strafhaft im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein Bruder hingegen ist in der Schweiz und eine Schwester in der Türkei aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.03.2026 in Haft bzw. im elektronisch überwachten Hausarrest und der voraussichtliche bedingte Entlassungstermin ist am 26.06.2026.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seinen dahingehend glaubhaften Angaben im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers gründen sich auf das vorgelegte Familienbuch in Kopie. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem (fehlenden) schulischen und beruflichen Werdegang in Syrien sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben und insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsauszug.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 13.06.2025.
Die Feststellungen zur Aberkennung dieses Status ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Österreich und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen beruhen auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu der aktuellen Inhaftierungszeit des Beschwerdeführers und der voraussichtliche bedingte Entlassungstermin ergeben sich aus den von der zuständigen Justizanstalt übermittelten Vollzugsinformationen (siehe Gerichtsakt OZen 1/5 und 1/8).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt,
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll; über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (s. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/ 0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN; vgl. weiters VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).
3.3.2. Unter Berücksichtigung dieser in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Kriterien ergibt sich für den Beschwerdeführer Folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Verbrechen des Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und der Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, teils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes handelt es sich nach der o.a. Judikatur um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Der Beschwerdeführer und vier weitere Mittäter haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe Opfer 1 und Opfer 2 Bargeld in bekannter Höhe abgenötigt, indem sie zunächst Geld und Zigaretten von den Opfern forderten, sie umzingelten, einer der Mittäter sodann Opfer 1 zu Boden zu werfen versuchte und ein anderer Mittäter einen Elektroschocker, den er während des gesamten Vorfalls drohend in der Hand hielt, in seine Richtung betätigte, um die geforderten Wertgegenstände mit Nachdruck zu fordern, es bei Betätigung jedoch verfehlte und drei weitere Mittäter Opfer 2 zu Boden drückten, wobei sie die Kleidung der Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten, woraufhin die beiden Opfer ihnen die genannten Bargeldbeträge übergaben. Weiters hat der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern Opfer 3 Bargeld in unbekannter Höhe und nicht näher bekannte Wertgegenstände wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem sie zunächst Geld und Zigaretten von ihm forderten, ihn einkreisten, ihm sodann, als es weglief, sämtliche der Täter nachliefen, wobei ihm mehrere Mittäter Tritte versetzt und einer von ihnen einen Elektroschocker in seine Richtung betätigte, um ihn zur Herausgabe der Wertgegenstände zu bewegen, es aber verfehlte, sodass es beim Versuch blieb, weil Opfer 3 flüchten konnte.
Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die teilweise Schadensgutmachung sowie das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Als erschwerend wog hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, die teilweise erlittenen Verletzungen der Tatopfer und das organisierte äußerst zielgerichtete Vorgehen.
Dass es sich dabei objektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt, kann daher nicht zweifelhaft sein. Dem BFA ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es sich auch subjektiv um schwere Verbrechen handelt. Insbesondere ist hier auf die Zahl der Opfer und die Umstände der Tat hinzuweisen, indem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Mittätern die Opfer mehrmals mit einem Elektroschocker bedrohte und im Vorhinein geplant sowie organisiert mit Mittätern handelte und damit die Mehrheit gegenüber den Opfern ausnützte, was durchaus zu einer besonderen Einschüchterung der Opfer führt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter mehrmals körperliche Gewalt gegen die Opfer anwendeten, auf ein Opfer eintraten und sie dadurch Verletzungen erlitten. Auch gaben sie sich mehrmals mit dem erbeuteten Betrag nicht zufrieden, sondern durchsuchten die Opfer unter Anwendung von Körpergewalt nach weiteren Wertgegenständen und versuchten die Opfer mit einem Elektroschocker zu erwischen, was eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie zeigt. Auch wenn in der Strafbemessung mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung sowie das umfassende und reumütige Geständnis berücksichtigt wurde, ist erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, die teilweise erlittenen Verletzungen der Tatopfer und das organisierte äußerst zielgerichtete Vorgehen hinzugekommen. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden war bzw. ist. Unzweifelhaft liegt damit nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv ein „besonders“ schweres Verbrechen vor.
Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftaten des Beschwerdeführers ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Bei der Prüfung der dritten Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes („Gemeingefährlichkeit“) wird seitens der Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war, was v.a. in seiner Bemühung zur Selbsterhaltungsfähigkeit durch Ausübung diverser beruflicher Tätigkeiten zum Ausdruck kommt.
Dennoch ist im Fall des Beschwerdeführers nach Ansicht der Richterin zum aktuellen Zeitpunkt vom Vorliegen der „Gemeingefährlichkeit“ seiner Person iSd o.a. Judikatur auszugehen, weil v.a. die konkreten Umstände der, der Verurteilung vom 24.11.2023 zugrundeliegenden, Straftaten – wie oben bereits aufgezeigt – als besonders verwerflich zu beurteilen sind. Er hat organisiert und gezielt im Zusammenwirken mit anderen Tätern zwei Opfer ausgeraubt und hat versucht, einem weiteren Opfer Wertgegenstände zu entwenden. Bei diesen Tathandlungen haben die Täter Gewalt gegen die Opfer angewendet, indem sie eines der Opfer auf den Boden drückten und ein anderes Opfer mit Tritten versahen. Ein Mittäter des Beschwerdeführers verwendete sogar eine Waffe, nämlich einen Elektroschocker, und sie bedrohten die Opfer, um diese zur Herausgabe von Wertgegenständen zu nötigen. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer es billigend in Kauf genommen hat, die körperliche Unversehrtheit und darüber hinaus Leib und Leben anderer Personen zu gefährden, nur um sich einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Bargeld zu verschaffen. Es zeigt sich damit ein nicht unerhebliches Gewaltpotential.
Auch ergab sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde der Eindruck fehlender Reue, eines im erheblichen Ausmaß fehlenden Unrechtsbewusstseins und einer fehlenden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers, zumal er davon sprach, dass er mit den Straftaten nichts zu tun gehabt habe (siehe die Aussage des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt AS 370: „Ich habe mich (bei Gericht) sogar für etwas entschuldigt, was ich nicht gemacht habe.“). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit 17.03.2026 in Haft bzw. im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. Daraus folgt, dass ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung nicht festgestellt werden kann, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).
Aus seiner erfolgten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der von ihm gegenüber anderen ausgehenden Gefahr für Leib und Leben sowie für fremdes Vermögen kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Angesichts der vorliegenden Verurteilung und aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ist weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Umstand, dass er während seines Aufenthaltes mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, vermag angesichts der unter Beweis gestellten kriminellen Energie zu keiner günstigeren Prognose führen. Dabei wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie seiner Schwester außer in Strafhaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ist die im obigen Absatz dargestellte Haltung des Beschwerdeführers zu seiner rechtskräftigen Verurteilung derart schwerwiegend, dass auch die dargelegten Änderungen bzw. Umstände in seinem Privatleben (Berufstätigkeit, Familienleben) nicht zu einer anderen Bewertung führen können. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen. Somit lässt sich aus einer Gesamtbetrachtung keine positive Prognose für den Beschwerdeführer ableiten.
Aus Sicht der Richterin ist somit auch die dritte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.
Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.
Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im August 2017 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, überwiegt.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der vorliegenden Verurteilung ein „besonders schweres Verbrechen“ verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Der Beschwerdeführer hat demzufolge seinen Konventionspass an das BFA zurückzustellen.
3.3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art. 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise