W101 2320226-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026, GZ. W101 2320226-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 brachte der Revisionswerber (RW) eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, mit welchem die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides vom 21.08.2025, Zl. 1149877105-230895967, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. D.h. dem Revisionswerber wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:
„Der RW hielt sich bisher als Asylberechtigter in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, womit der Verlust einer Vielzahl von Rechten, unter anderem des Rechts des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verbunden ist. Sollte der RW Österreich verlassen, hätte er etwa kein neuerliches Recht auf Einreise nach Österreich und könnte faktisch dazu gezwungen sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo ihm nicht zuletzt wegen seiner fehlenden Verwurzelung vor Ort und der schlechten Versorgungslage vor Ort unmenschliche Lebensbedingungen iSd Art 3 EMRK drohen.
Hinzu kommt, dass der RW hier in Österreich sehr gut integriert ist, sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht. Nach dem Begehen einer Straftat in Österreich im Jahr 2023 hat sich der RW maßgeblich gebessert. Er hat sein Leben stabilisiert, er ist in beruflicher und sozialer Hinsicht sehr gut integriert. Durch den Verlust des Status des Asylberechtigten und dem damit einhergehenden Verlust wesentlicher Rechte wird die weitere berufliche und soziale Integration des RW gefährdet. Der RW hat im Sinne des Art 8 EMRK ein maßgebliches Interesse daran, sein Privatleben in Österreich weiter zu entfalten und seine Integration voranzutreiben.
Damit droht dem RW aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses eine Verletzung der dem RW aus Art 3 EMRK und Art 8 EMRK erwachsenden Rechte.
Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den RW ist demgegenüber nicht in ausreichen-der, maßgeblicher Hinsicht ersichtlich. Es wird nicht verkannt, dass der RW strafrechtlich ver-urteilt wurde und insoweit berücksichtigungswürdige öffentliche Interessen vorliegen. Es ist gleichzeitig aber auch zu betonen, dass der RW sich seit seiner strafrechtlichen Verurteilung maßgeblich gebessert hat, er sich sozial und beruflich stabilisiert hat und auch Verein Neustart sowie der Bewährungshelfer des RW seine gute Entwicklung hervorheben. Schließlich zeigte sich im Strafvollzug auch, dass elektronisch überwachter Hausarrest als ausreichend erscheint, den RW künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.06.2026 gegenüber dem Revisionswerber erlassen und ist am darauffolgenden Tag in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist die Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ex lege erloschen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Spruchteil II. des o.a. Bescheides u.a. rechtskräftig ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Demzufolge ist der Aufenthalt des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG idgF zu dulden. Da der Aufenthalt des Revisionswerbers ohnehin zu dulden ist, besteht gegenständlich kein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.
Allerdings wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal er – unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status im österreichischen Bundesgebiet – als Asylberechtigter im Vergleich zu anderen Fremden im österreichischen Bundesgebiet zahlreiche (soziale und arbeitsrechtliche) Rechte genießt.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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