Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt 1. und 2. des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 23. Februar 2026 (Datum Amtssignatur), GZ.: D135.418 (2026-0.152.863) zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten 1. und 2. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 3. Dezember 2025 behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte) eine Verletzung im Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdeführerin auf ihr Auskunftsbegehren vom 25. September 2025 nicht reagiert habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde u.a. in den Spruchpunkten 1. und 2. statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihr keine Auskunft iSd Art 15 DSGVO erteilt habe sowie wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig der Auftrag zur Auskunftserteilung binnen vier Wochen erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie der Mitbeteiligten bereits am 28. Dezember 2025 Auskunft erteilt habe.
Über Aufforderung des Gerichts gab die anwaltlich vertretene Mitbeteiligte mit Schreiben vom 5. Mai 2026 dem Gericht bekannt, dass die Auskunft erteilt worden sei und dementsprechend kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
Daraufhin wurde der Mitbeteiligten von Seiten des Gerichts im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass das Schreiben vom 5. Mai 2026 als Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gewertet werde.
Dazu hat sich die Mitbeteiligte innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt und ist dieser unstrittig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Die anwaltlich vertretene Mitbeteiligte hat ihre verfahrenseinleitende Beschwerde vom 3. Dezember 2025 mit Schreiben vom 5. Mai 2026 zurückgezogen.
Da infolge der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2.) nachträglich weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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