IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Wien Währinger Gürtel vom 20.10.2025 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Notstandshilfe vom 18.07.2025, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. W262 2313907-1, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit einem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. W289 2315236-1, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 18.07.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 12.12.2024 der Bezug der Notstandshilfe des BF mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt worden wäre. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 sei – mangels dagegen erhobener Beschwerde – bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit - noch nicht rechtskräftigen - Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025 und vom 31.03.2025 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, sei seinen Anträgen auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 und vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden.
Auch das BVwG habe nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 19.02.2025 und 08.05.2025 in seinen Erkenntnissen vom 25.03.2025, W228 2301123-1/23E und 03.06.2025, W266 2299331-1/29E festgestellt, dass die Notstandshilfe bereits vor dem 29.11.2024 infolge genereller Arbeitsunwilligkeit einzustellen gewesen wäre, weil der BF nicht bereit sei, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG, insbesondere durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen, nachzukommen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Der nachweislichen Aufforderung des Arbeitsmarktservice, im Rahmen einer allfälligen neuerlichen Antragstellung dazulegen, aus welchen Gründen sich der für den Bescheid vom 12.12.2024 maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich geändert haben sollte, also aus welchen Umständen sich ergäbe, dass wieder Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorliegen würde, sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Zudem haben der BF sowohl im Antragsformular im Punkt 13 den Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und dadurch erneut klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne. Da es keinen Hinweis darauf gebe, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des BF von Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice etwas geändert habe, sei der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 18.07.2025 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langte am 07.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des BF mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. W262 2313907-1, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit dem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. W289 2315236-1, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und hat unter Punkt 13 des Formulars im Satz: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstütz, eine solche Arbeit zu finden.“ die Wortfolge „dass das AMS mich dabei unterstütz“ sowie das Wort „zu“ geschwärzt. Ebenso wurde ein Satz die DSGVO betreffend geschwärzt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Insbesondere liegt der gegenständliche Antrag im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese Entscheidungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A I. Stattgabe der Beschwerde:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet samt Überschrift:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
Daraus folgt:
Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann dabei die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des Beschwerdeführers von Vermittlungen durch das AMS etwas geändert habe.
Dabei übersieht die Behörde aber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen sind (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2022/08/0121).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.2.2025, Ra 2024/08/077, mwN). Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erstreckt sich – wenn kein Endpunkt des Zeitraumes, über welchen die Behörde abspricht, in ihrem Bescheid festgelegt wird – der Zeitraum, über den abgesprochen wird, von der Geltendmachung bis zur Erlassung, also Zustellung des Bescheides oder des (abweisenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).
Da der Tag der Geltendmachung im gegenständlichen Antrag vom 18.07.2025 somit einen neuen Anspruchszeitraum begründet, liegt aber nicht dieselbe Sache vor, wie die bereits mit Bescheid vom 12.12.2024 (rechtskräftig) entschiedene.
Da sich die Zurückweisung des Antrags vom 18.07.2025 sohin als rechtswidrig erweist, ist der gegenständliche Bescheid des AMS im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311).
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zu A II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen - konkret jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten - ist festzuhalten, dass das VwGVG einen Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (vgl. §§ 35, 53 VwGVG).
Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018 mwN).
Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im hiesigen Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden, weshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Senates auf die neue Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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