Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des R K in G, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2022, G308 2254372 1/4E, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (AMS) infolge eines Verlangens des Revisionswerbers gemäß § 47 Abs. 1 AlVG nach Zugang einer Mitteilung über die Höhe seines Bezuges aus, das Arbeitslosengeld des Revisionswerbers betrage ab 1. Jänner 2022 täglich € 45,17. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2022 als unbegründet ab.
2 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte im Beschwerdeverfahren vor, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, zu Unrecht unbeachtet geblieben. Mit diesem werde in § 33 Abs. 1 EStG 1988 der Steuersatz der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 30 % gesenkt. Nach § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 sei insoweit für das gesamte Jahr 2022 ein Steuersatz von 32,5 % anzuwenden. Nach § 24 Abs. 1 AlVG sei das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine maßgebende Voraussetzung ändere. Das AMS habe daher eine Aufrollung vorzunehmen, bei der der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 1. Jänner 2022 der reduzierte Steuersatz von 32,5 % zu Grunde zu legen sei.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellung der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen des Revisionswerbers aus, bei Ermittlung des Arbeitslosengeldes des Revisionswerbers ergebe sich im Sinn des § 21 Abs. 1 AlVG ein monatliches Bruttoeinkommen von € 3.095,35. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld, soweit der Gesetzgeber nichts anderes anordne, zeitraumbezogen zu beurteilen seien. In Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche sei für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gelte (Hinweis auf VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079). Bei Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 3 AlVG sei daher auch im vorliegenden Fall auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Am 1. Jänner 2022 sei § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 in Kraft gewesen. Danach habe insbesondere für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 die Einkommensteuer 35 % betragen. Die vom Revisionswerber angesprochene Senkung des Steuertarifes in § 33 Abs. 1 EStG 1988 durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I sei erst mit 1. Juli 2022 in Kraft getreten und daher für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Revisionswerbers nicht zu berücksichtigen. Die vom Revisionswerber genannte Bestimmung des § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 enthalte keine Regelung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Auch eine analoge Heranziehung komme nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit der gegenständlichen Steuerreform eine Entlastung (nur) der Personen beabsichtigt habe, von denen Lohn- und Einkommensteuer bezahlt werde. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe seien jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es entspreche der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Judikatur (Hinweis auf VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079), dass die Behörde die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen habe. Im vorliegenden Fall hätte daher die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2022 berücksichtigt werden müssen, in dem das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 bereits „in Kraft“ gewesen sei. Jedenfalls sei aber im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtslagenänderung dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Übergangsbestimmung vorliege. Eine solche Übergangsregelung enthalte § 124b Z 390 lit. b EStG 1988. Ausgehend von dieser Bestimmung sei nämlich für das gesamte Jahr 2022 ein Steuersatz von 32,5 % heranzuziehen.
9 Nach § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
10 Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, erfolgte ua. eine Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988; und zwar mit 1. Juli 2022 der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 30 % und mit 1. Juli 2023 der dritten Tarifstufe mit 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 %.
11 Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I wurde mit 14. Februar 2022 kundgemacht und enthält in § 124b Z 383 bis 394 EStG 1988 nähere Regelungen zum Inkrafttreten der einzelnen im EStG 1988 novellierten Bestimmungen.
12 § 124b Z 390 EStG 1988 lautet:
„390. a) Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
b) Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
- Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
- Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
13 Es entspricht wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet zeitraumbezogen zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187, mwN und näheren Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Rechtslage). In dem vom Bundesverwaltungsgericht und in der Revision zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Grundsatz wiederholt und auf die sich daraus ergebenden Implikationen für die Beurteilung des Entstehens und Erlöschens des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Sinn seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG zum (damaligen) Berufungsverfahren hingewiesen (vgl. zu diesen Grundsätzen und zu deren Übertragung auf das Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte nochmals näher etwa VwGH Ra 2020/08/0187). Für den vorliegenden Fall ist aber maßgeblich, dass der Verwaltungsgerichtshof wie vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt in diesem Erkenntnis festgehalten hat, dass in Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (so auch VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193; 22.10.2004, 2002/08/0073).
14 Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2013 daher nichts zu gewinnen. Die dort genannten Grundsätze entsprechen auch weiterhin der geltenden Rechtslage. § 21 Abs. 3 AlVG sieht insoweit insbesondere die Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens auf Grundlage des nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens vor. Dazu stellt der zweite Satz der Bestimmung auf die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer ab.
15 Im vorliegenden Fall erfolgte eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch den Revisionswerber mit 1. Jänner 2022. Zu diesem Zeitpunkt war das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I und damit die mit diesem erfolgte Senkung der Tarifstufen der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 noch nicht in Kraft, sodass im Sinn der dargestellten Judikatur die Rechtslagenänderung bei Bemessung der Leistung nicht zu berücksichtigen ist.
16 Die Annahme der Revision, § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 stelle eine Übergangsbestimmung dar, in der für die Bemessung des Arbeitslosengeldes von den genannten Grundsätzen Abweichendes geregelt wäre, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Grundlage:
17 Nach dem ersten Halbsatz des § 124b Z 390 lit. a EStG 1988 gilt die Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab dem 1. Juli 2022. § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 sieht eine (nachträgliche) Berücksichtigung der Senkung hinsichtlich der Einkommen des Kalenderjahres 2022 durch Heranziehung eines Steuersatzes von 32,5 % sowohl bei Festsetzung der Einkommensteuer durch Veranlagung als auch bei Einhebung durch Abzug durch eine Aufrollung durch den Arbeitgeber vor. Dem liegt nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1293 BlgNR 27. GP, 12) zu Grunde, dass der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist und die zur Jahresmitte erfolgte Absenkung des Steuersatzes durch den sich daraus ergebenen Mischsteuersatz von 32,5 % berücksichtigt werden soll.
18 In die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung greift die Bestimmung damit aber nicht ein. Für diese Berechnung ist nämlich wie dargestellt nicht relevant, welcher Einkommensteuer das Einkommen in Zukunft hier im Gesamtjahr 2022 unterworfen gewesen wäre. Vielmehr wird auf Grundlage des nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens somit in der Vergangenheit liegender Einkünfte nach § 21 Abs. 3 AlVG ein (fiktives) tägliches Nettoeinkommen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung ermittelt. Davon bilden 55 vH den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Es wird somit eine Relation zwischen einem (fiktiven) aktuellen Nettoeinkommen des Arbeitslosen bei Beginn des Bezuges und der Höhe des Arbeitslosengeldes hergestellt.
19 Zusammengefasst ist das Bundesverwaltungsgericht daher nach der nicht zweifelhaften Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass für die Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens und darauf gegründet des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs. 3 AlVG im Sinn der dargestellten Grundsätze die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung somit vor Inkrafttreten des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I maßgebend war.
20 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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