IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Jugendwohlfahrt als zuständigen Dienststelle des Landes Kärnten, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein minderjähriger Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden Beschwerdeführer und DR Kongo) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass ihm seine Fluchtmotive nicht bekannt seien. Seine Mutter habe ihm allerdings erzählt, dass sein Vater irgendwelche Probleme gehabt habe und dass sie deshalb fliehen haben müssen. Ein Freund seines Vaters sei gekommen und habe sie abgeholt. Sein Mutter habe ihm zugesichert, dass sie ihm alles erzählen werde, wenn sie in Europa seien und dort sicher Fuß gefasst haben. Da sie sich jedoch in der Türkei verloren haben, sei ihm nichts Näheres bekannt. Dies seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er eine telefonische Nachricht bekommen habe, dass man seine Familie und ihn umbringen werde.
Am 06.11.2025 vernahm eine Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich ein. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Leben in der DR Kongo in Gefahr sei. Er habe dort auf seinem Handy von eine Nachricht von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. In dieser Nachricht sei ihm mitgeteilt worden, dass er getötet werden soll. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass sein Vater bei der Revolutionären Garde gearbeitet habe. Die Menschen im Kongo seien darüber informiert worden, dass Ruanda die DR Kongo übernehmen wolle, das habe er auch im Fernsehen gesehen. Der Beschwerdeführer habe zudem in Erfahrung gebracht, dass viele Revolutionäre jene Leute töten wollen, die für den Präsidenten arbeiten. Deshalb sei auch sein Vater in den Osten des Kongos geflohen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein befristet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.04.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2026 vorgelegt und langten am 23.04.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 21.05.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Mukongo an, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht muttersprachlich Französisch. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an keinen psychischen oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Er lebte dort von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Stadtteil XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. In der DR Kongo besuchte der Beschwerdeführer bis zur achten Klasse die Schule.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern und drei Schwestern sowie seinen Großeltern. Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Kontakt und sind ihm die aktuellen Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen nicht bekannt.
Anfang des Jahres 2025 verließ der Beschwerdeführer die DR Kongo. Er reiste legal nach XXXX , Republik Kongo, und flog von dort aus unter Verwendung seines Reisepasses in die Türkei. In weiterer Folge gelangte Beschwerdeführer über eine ihm unbekannte Route und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2026, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asyl zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in der DR Kongo nicht der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung seiner Person durch ihm unbekannte Personen ausgesetzt. Es gibt keine Hinweise, dass eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung von den kongolesischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat oder von kinderspezifischer Verfolgung betroffen sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo aus dem COI-CMS (Stand 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben.
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 33
wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).
Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025).
Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebiete an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).
Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).
tagesschau (18.3.2025): Kämpfe im Kongo. Hoffnung auf Frieden rückt in die Ferne,
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Korruption
Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 33
Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).
Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).
Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).
In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 33
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 33
Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder
Die Mehrheit der Grundschulen (71 %) und weiterführenden Schulen (63,8 %) werden von privaten Vereinen betrieben. Etwa 80 % dieser Privatschulen werden von der katholischen Kirche betrieben. Um die Grundschulbildung zu fördern, hat die Regierung im September 2019 die kostenlose Grundschulbildung zu ihrem politischen Leitmotiv erklärt. Infolgedessen stieg die Bruttoeinschulungsquote im Grundschulbereich im Jahr 2020 auf 124 %, verglichen mit einem Durchschnitt von etwa 50 % im letzten Jahrzehnt. Dies ist hauptsächlich auf den Schulbesuch älterer Kinder zurückzuführen (BS 2024).
Die Anzahl der Mädchen, die eine weiterführende Schule besuchen, ist aus finanziellen, kulturellen oder sicherheitsbedingten Gründen geringer als jene der Buben. Dies ist u.a. auch auf frühe Eheschließungen und Schwangerschaften bei Mädchen zurückzuführen. Es gab Berichte über .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 33
Lehrer, die Mädchen zu sexuellen Gefälligkeiten als Gegenleistung für bessere Noten drängten (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete Gruppen haben Schulen angegriffen und Kinder am Zugang zu Bildung gehindert. Schulen im Osten werden auch zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt, insbesondere in den Nord-Kivu-Gebieten Rutshuru und Masisi. Die vorsichtige Wiederaufnahme des Schulbetriebs in diesen Gebieten im September 2023 wurde durch die anhaltenden Kämpfe und die daraus resultierende Vertreibung der Bevölkerung untergraben (FH 2024).
Die Verfassung kriminalisiert Zwangsehen, und das Gesetz schreibt die elterliche Zustimmung vor und verbietet die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren. Das Gesetz wird von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Diesbezügliche Verurteilungen sind nach wie vor selten (FH 2024). Aufgrund der anhaltenden gesellschaftlichen Akzeptanz kommt es zu vielen Eheschließungen von Minderjährigen. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, wer befugt ist, Zwangsehe als Straftat anzuzeigen oder ob ein Richter dazu befugt ist (USDOS 23.4.2024). Rebellenkommandeure haben Mädchen in Zwangsehen verschleppt (FH 2024).
Obwohl das Gesetz alle Formen des Kindesmissbrauchs verbietet, kommt dieser regelmäßig vor. UNICEF und MONUSCO führten einige Misshandlungen von Kindern, darunter sexuelle Gewalt gegen junge Mädchen, auf schädliche traditionelle und religiöse Praktiken zurück (USDOS 23.4.2024).
Viele Kirchen führten Exorzismen an Kindern durch, die der Hexerei beschuldigt wurden. Laut UNICEF bezeichnen einige Gemeinschaften Kinder mit Behinderungen oder Sprachstörungen als Hexen. Diese Praxis führt manchmal dazu, dass Eltern ihre Kinder im Stich lassen. Die Verfassung verbietet die Aussetzung von Kindern, die der Hexerei beschuldigt werden. Dennoch werden Kinder deswegen ausgesetzt oder misshandelt. Das Gesetz sieht die Inhaftierung von Eltern und anderen Erwachsenen vor, allerdings setzen die Behörden das Gesetz nicht um (USDOS 23.4.2024).
Obwohl das Gesetz Zwangs- oder Pflichtarbeit verbietet, ist diese weit verbreitet und umfasst auch Zwangsarbeit von Kindern im Bergbau, beim Straßenverkauf, im Haushalt und in der Landwirtschaft (FH 2024).
Fast alle bewaffneten Milizen im Ostkongo rekrutieren Kindersoldaten (KAS 16.12.2024). Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten ist weit verbreitet (FH 2024).
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.05.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest.
Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geht aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie dem Akteninhalt und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hervor.
Aus den Ausführungen im Administrativverfahren, wonach er gesund sei, an keinen ansteckenden Krankheiten leide und er sich auch nicht in ärztlicher Behandlung befinde, erschließt sich die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Seine Erwerbsfähigkeit basiert auf der Zusammenschau seines Alters mit seinem Gesundheitszustand.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Konfessionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Personalstand, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Wohnverhältnissen und seinem mehrjährigen Schulbesuch in seinem Heimatland aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. Als Beweismittel brachte er überdies in Kopie seiner kongolesischen Geburtsurkunde in Vorlage.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen basieren ebenfalls auf seinen Ausführungen im Administrativ- und Beschwerdeverfahren. Hierbei legte er gleichbleibend dar, dass sein Vater zuletzt im Osten der DR Kongo aufhältig war, zu ihm habe er jedoch seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr. Gleichsam habe er auch zu seiner Mutter und den drei Schwestern – die allesamt mit ihm die DR Kongo verlassen und in die Türkei ausgereist seien, wo sie sich bei der Weiterreise nach Europa „verloren“ haben – keinen Kontakt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme legte er auch dar, dass seine Großeltern in der DR Kongo in einem Dorf in der Provinz XXXX wohnhaft seien. Zu ihnen habe er jedoch auch keinen Kontakt und wisse er daher nicht, ob sie nach wie vor dort leben.
Im Rahmen seiner Einvernahmen im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer gleichbleibend dar, wann und wie die Ausreise aus der DR Kongo und die Weiterreise nach Europa erfolgte. Sein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet erschließt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und ist durch die Eintragungen im Informationsverbund zentrales Fremdenregister verschriftlicht. Sein seither bestehender, durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres, sind im vorliegenden, verfahrensgegenständlichen Bescheid verschriftlicht.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur Bedrohung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters:
Erstbefragt begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihm der Fluchtgrund persönlich nicht bekannt sei. Seine Mutter habe ihm jedoch gesagt, dass sein Vater irgendwelche Probleme hätte und dass sie deswegen fliehen haben müssen. Ein Freund seines Vaters habe sie dann mit dem Auto abgeholt. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer zugesichert, dass sie ihm alles erzählen werde, wenn sie in Europa sicher Fuß gefasst haben. Da sie sich jedoch in der Türkei verloren haben, könne er nicht mehr zu seinen Fluchtgründen angeben. Im Falle eine Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er eine telefonische Nachricht bekommen habe, dass man seine Familie und ihn umbringen werde.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch einen Amtswalter des BFA bestätigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus der Erstbefragung. Sie haben den Kongo verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Als der Beschwerdeführer noch im Kongo gewesen sei, habe er auf seinem Handy eine Nachricht von einer unbekannten Nummer bekommen, in der stand, dass sie getötet werden würden. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt, aber er habe von seiner Schwester erfahren, dass sein Vater für die Republikanische Garde gearbeitet habe. Sie seien informiert worden, dass Ruanda den Kongo übernehmen wolle. Er habe das auch selbst im Fernsehen im Kongo gesehen. Er habe sich auch informiert, dass viele revolutionäre Leute die Leute töten wollen, die für den Präsidenten gearbeitet haben. Deshalb sei ihr Vater in den Osten des Landes geflüchtet. Kurze Zeit danach haben sie den Kongo verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben dort immer noch in Gefahr, da er dort niemanden habe. Zudem seien auch noch die Leute dort, die seine Familie und ihn töten haben wollen.
Eingangs wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Bewertung seiner Aussagen und der Beurteilung seines Fluchtvorbringens Berücksichtigung findet (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131).
Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei dem Vorbingen des Beschwerdeführers – wonach seine Familie und er von ihnen unbekannten Personen mit dem Tod bedroht werden – eine Bedrohung durch Privatpersonen darstellt. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kann jedoch nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244, mwN).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Probleme in Zusammenhang mit Überbelastung und Unterfinanzierung der Justiz verfügt die DR Kongo grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers gegenständlich geltend gemacht wurden, von den kongolesischen Behörden per se oder systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.).
Wie der Beschwerdeführer des Weiteren darlegte, hat er persönlich die Droh-Nachricht bei den Sicherheitsbehörden in der DR Kongo nicht zur Anzeige gebracht und geht er davon aus, dass auch seine Eltern wegen des Vorfalls die heimatstaatlichen Behörden ebenfalls nicht in Anspruch genommen haben, andernfalls er ja vor der Polizei hätte aussagen müssen. Somit kann auch unter diesem Aspekt eine Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der Sicherheitsbehörden in der DR Kongo nicht abgesprochen werden. Sein Einwand, wonach auch einen gegenwärtige Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden in der DR Kongo nicht möglich sei, zumal sie ohnehin nichts machen können und man der kongolesischen Polizei zudem nicht trauen könne, greift zu kurz. Dies zunächst deshalb, weil es sich hierbei um eine allgemein Mutmaßung seinerseits bzw. eine Information handelt, die ihm von seiner Mutter gesagt habe. Auch auf die Frage, weshalb man der Polizei nicht vertrauen könne, vermeint der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehalten, dass sie “nicht geradlinig” bzw. nicht seriös sei. Konkrete Überlegungen oder auch persönliche Erfahrungen seinerseits, wie er zu Annahme gelangt, dass die Polizei nicht seriös arbeiten würde, legte er nicht dar. Dies kann auch aus seinen eigenen Ausführungen nicht abgeleitet werden, wenn er vermeint, dass im Falle einer Anzeige dort “alles erklären” hätte müssen, was auf eine grundlegende Bereitschaft zur Aufnahme einer Anzeige durch die dortigen Sicherheitsbehörden hindeutet. Allfällige (allenfalls unterlassene) Ermittlungsschritte und daraus resultierende Ergebnisse können allerdings gemutmaßt und somit auch nicht beurteilt werden, weshalb nicht per se von vorne herein angenommen werden kann, dass die kongolesischen Behörden überhaupt nicht oder auch nicht ordnungsgemäß bzw. unseriös arbeiten würden. Hinsichtlich der Schutzwilligkeit erweist es sich als nicht schlüssig, dass bzw. weshalb die kongolesischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden der Anzeige eines Polizei- bzw. Militärangehörigen nicht nachgehen sollen, insbesondere, wenn diese Bedrohung in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Polizist bzw. als Militärangehöriger steht und sich somit indirekt gegen den Staat richtet. Wie bereits zuvor dargelegt, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass das Justizwesen in der DR Kongo von Korruption und politische Einflussnahme geprägt ist, allerdings lassen die Länderinformationen nicht den Rückschluss zu, dass die kongolesischen Behörden gänzlich untätig oder ineffektiv wären. Gleichsam bleibt in diesem Zusammenhang des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass die Bedrohung aus der Tätigkeit des Vater des Beschwerdeführers als Polizei- bzw. Militärangehöriger herrührt.
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Privatverfolgung handelt, erweist es sich darüber hinaus nicht als maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung unterliegt.
Das von ihm geschilderte Bedrohungsszenario erschöpft sich in einem allgemein und vagen Vorbringen, wonach die Bedrohung auf der Tätigkeit seines Vaters als Polizei- bzw. Militärangehöriger beruht und diese auf den militärischen Misserfolgen im Konflikt zwischen der DR Kongo und Ruanda gründet. Von dieser Bedrohung habe er lediglich durch seine Mutter und in weiterem Sinne auch durch seine Schwester in Erfahrung gebracht hat. Er selbst war – mit Ausnahme einer Drohnachricht am Handy – nie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt. Weshalb ausgerechnet sein Vater von den unbekannten Personen für den Misserfolg zur Verantwortung gezogen werden soll, erschließt sich nicht. Allerdings vermochte auch diese Drohnachricht das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach wie vor einer Bedrohung oder Verfolgung durch diese unbekannten Personen ausgesetzt ist. Zunächst ist nicht erklärbar, wie die unbekannten Personen seine Telefonnummer in Erfahrung gebracht haben. Darüber hinaus erschließt sich der Grund für die Bedrohung nicht. Wenn man tatsächlich nach dem Leben der Familie trachtet, erweist es sich nämlich als nicht plausibel, dass die Ermordung vorab angekündigt wird. Zudem gilt zu berücksichtigten, dass zwischen der Drohnachricht und der tatsächlichen Ausreise ein längerer Zeitraum von mehreren Wochen verging, an es dem offensichtlich zu keiner weiteren Bedrohung gekommen war. In diesem Zusammenhang spricht es auch nicht für die von ihm geschilderte Bedrohung, dass die Personen, die nach dem Leben der Familie des Beschwerdeführers trachteten, die Zeit der von ihm geschilderten Unruhe zwischen der Drohnachricht und der tatsächlichen Ausreise nutzten und die angekündigte Drohung in die Tat umsetzten. Letztlich kann mangels geeigneter Beweise nicht verifiziert werden, dass ihm tatsächlich eine Drohnachricht übermittelt worden war.
2.2.2. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung:
Sofern im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr einer Rekrutierung durch bewaffnete Milizen drohe, gilt wie folgt anzumerken:
Dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo je persönlich einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen wäre, wurde im Verfahren niemals behauptet.
Wenngleich der Einsatz von Kindersoldaten und die Zwangsrekrutierung von Kindern in der DR Kongo nach den allgemeinen Länderberichten weit verbreitet ist und fast alle bewaffneten Milizen im Ostkongo Kindersoldaten rekrutieren, kann aus den Länderinformation nicht geschlossen werden, dass gleichsam jedes minderjährige Kind Gefahr läuft in der DR Kongo einer Zwangsrekrutierung zu unterliegen (vgl. Punkt II.1.3.).
Dass es in der Vergangenheit bereits einen Rekrutierungsversuch seiner Person gegeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder im Administrativ- noch zuletzt im Beschwerdeverfahren substantiiert behauptet. Angesichts dessen, dass Kinshasa, die Heimatregion des Beschwerdeführers im Westen des Landes liegt und unter Kontrolle der kongolesischen Regierung steht und die genannten, laut den einschlägigen Länderberichten zentral für die Zwangsrekrutierung von Kindern verantwortlich zeichnenden Akteure, nämlich fast alle bewaffneten Milizen im Ostkongo Kindersoldaten rekrutieren(vgl. Punkt II.1.3.) dort keinen Einfluss ausüben und der Konfliktschwerpunkt im Osten des Landes liegt, kann somit ohne weitere Anhaltspunkte nicht per se davon ausgegangen werden, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat ausgesetzt wäre.
2.2.3. Zur Gefahr von kinderspezifischer Verfolgung:
Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf die Gefahr von kinderspezifischer Verfolgung in der DR Kongo verwiesen wird, ist dahingehend anzumerken, dass den Länderfeststellungen zwar Benachteiligungen sowie hohe Risiken und Gefahren für Kinder in der DR Kongo zu entnehmen sind, jedoch keine gezielte und systematische Verfolgung von Kindern.
Die Ausführungen in der Beschwerde, in denen Gefahren beschrieben werden, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Intensität im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie aufweisen (etwa sexuelle und Arbeitsausbeutung von Kindern sowie die Zwangsrekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten), zeigen keinen kausalen Zusammenhang mit dem behaupteten Verfolgungsgrund der „sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder in der DR Kongo“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d iVm Art. 2 lit. d der Statusrichtlinie auf. Soweit es sich um willkürliche Zwangsakte handelt, wurde dem bereits durch die dem Beschwerdeführer zuteil gewordene Gewährung des subsidiären Schutzes adäquat Rechnung getragen (vgl. hierzu VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, mwN).
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Das erkennende Gericht lässt in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass im Beschwerdeschriftsatz – neben dem Verweis auf die aktuellen Länderinformationen – auch auf Berichte des UN OHCHR (United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights), UN experts urge immediate action to protect children against trafficking for recruitment and use in hostilities in DRC, 26 March 2025, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/03/unexperts-urge-immediate-action-protect-children-against-trafficking und des HRW - Human Rights Watch: World Report 2026; Democratic Republic of Congo, 4. Februar 2026 https://www.ecoi.net/de/dokument/2136204.html sowie des EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Democratic Republic of the Congo; Situation of orphaned children or children without support network, including legal framework, availability of state protection and access to support services [Q12-2024], 7. Februar 2024 2024_02_EUAA_COI_Query_Response_Q12_DRC_Orphaned_children verwiesen wird.
Zunächst gilt anzumerken, dass gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Richtlinien des UNHCR bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist. Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395).
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen und finden diese im Wesentlichen auch eine Deckung in den vorzitierten Berichten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Für die Gewährung von Asyl bedarf es stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK. Es kommt nicht darauf an, dass "irgendein" Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2024/14/0167, mwN).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395; mwN) – ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführern im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie – insbesondere Abs. 2 lit. a und f –droht.
Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in der DR Kongo eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung seiner Person durch ihm unbekannte Personen ausgesetzt. Des Weiteren gibt es keine Hinweise, dass eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung von den kongolesischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt wird. Ebenso wird der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat oder von kinderspezifischer Verfolgungshandlungen betroffen sein.
Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht, war seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu entsprechen.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit eine besondere Vulnerabilität aufweist und unbegleitete Minderjährige in besonderem Maße von Obdachlosigkeit, Menschenhandel, Zwangsarbeit oder sexueller Ausbeutung bedroht sind, vermag dies ebenfalls keine Asylrelevanz begründen. Der prekären allgemeinen Sicherheitslage in der DR Kongo und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in der DR Kongo auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus der DR Kongo der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich ausführlich mit der Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers – vor allem auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit – auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131; 14.01.2026, Ra 2025/20/0244; 11.02.2026, Ra 2025/18/0395). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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