Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 5. März 2025 mündlich verkündete und mit 29. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L508 2278360 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: A H, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 30. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, die Türkei mit seiner Schwester aufgrund der ihr durch den Vater drohenden Zwangsverheiratung und Bedrohung seitens des Vaters verlassen zu haben.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. August 2023 ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Fluchtvorbringen des Mitbeteiligten als unglaubwürdig und ging von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass der Mitbeteiligte seiner Schwester zur Flucht aus der Türkei verholfen oder sie zumindest dabei unterstützt habe. Er habe damit nach dem Moralkodex seines streng traditionellen Vaters Schande über seine Familie gebracht, weswegen auch ihm drohe, Opfer ehrbezogener Gewalt bis hin zum Ehrenmord zu werden. Er werde daher von seinem Vater aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Der staatliche Schutz gegen diese Bedrohung wäre im konkreten Fall unzureichend, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Die Herkunftsregion des Mitbeteiligten (Südostanatolien) sei von strengen Traditionen und religiösen Einschränkungen geprägt. Verbrechen im Namen der Ehre seien besonders in den kurdisch geprägten Regionen der Türkei verbreitet.
5 Der Mitbeteiligte leide aufgrund der jahrelangen Unterdrückung durch seinen Vater an einer posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer stressbedingten, psychogenen Dermatose mit depressiver Symptomatik und befinde sich in regelmäßiger Psychotherapie. Er benötige einen sicheren Ort und eine sichere Lebensperspektive, damit er seine Traumatisierung nachhaltig bewältigen könne.
6 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Schutzfähigkeit des türkischen Staates fest, die Erzählung der Schwester des Mitbeteiligten über das Verhalten der türkischen Polizei finde Deckung in den Länderfeststellungen, wonach Polizeibeamte mitunter Frauen davon abgeraten hätten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und sie ermutigt hätten, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es sei auch vorgekommen, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhalten hätten, wenn sie sich an die Polizei gewandt hätten. Die Ansicht, dass Gewalt gegen Frauen eine private Angelegenheit sei, sei nach wie vor bei Strafverfolgungsbeamten verbreitet, was dazu führe, dass Interventionen verzögert, Anzeichen von häuslicher Gewalt ignoriert und Ansprüche abgewiesen würden. Opfer würden oft von der Meldung von Straftaten abgeschreckt, und Ermittlungen zu Berichten über Gewalt gegen Frauen seien oft „weniger als fleißig“. Auch die Angaben der Schwester des Mitbeteiligten, dass man in Frauenhäusern in der Türkei keinen dauerhaften Schutz erhalte und dort nur wenige Monate bleiben könne, decke sich mit den Länderfeststellungen. Das Vorbringen des Mitbeteiligten und seiner Schwester zu ihrem Ausreisegrund erweise sich damit zur Gänze als glaubwürdig. Der Mitbeteiligte und seine Schwester hätten folglich im konkreten Fall berechtigte Zweifel erwecken können, ob „derartige Schutzmechanismen“ in ihrem Fall greifen würden. Gemäß den Länderberichten sei es auch äußerst schwierig, Schutz seitens der Behörden zu erhalten, wenn man von einer Blutfehde oder einer Familienangelegenheit im Konnex zu Ehrverletzungen betroffen sei. Es könne daher aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und dessen Exzeptionalität eine Schutzfähigkeit des türkischen Staates nicht angenommen werden.
7 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneinte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der psychischen Erkrankung des Mitbeteiligten, wodurch eine besondere Vulnerabilität gegeben sei, und der Möglichkeit seines Vaters, seinen Aufenthaltsort bei Anmeldung im türkischen Melderegister herauszufinden.
8 In seinen rechtlichen Erwägungen bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit des Mitbeteiligten zur sozialen Gruppe „Familie“, dem aufgrund seines Widerstands gegen tradierte Wertvorstellungen drohe, Opfer ehrbezogener Gewalt zu werden. Im Ergebnis bestehe für den Mitbeteiligten aufgrund der speziellen Fallkonstellation kein hinreichender staatlicher Schutz und auch keine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
10 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Begründungsmangel des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, weil sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die türkischen Behörden dem Mitbeteiligten effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Begründungen wichen damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ab. Zwar könne häusliche Gewalt im Zusammenhang einer Familienangelegenheit im Konnex zu Ehrverletzungen und Blutfehde führen und in manchen Landesteilen der Türkei werde „nicht mit der vom Gesetz vorgezeichneten Härte vollzogen“. Allerdings könne aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden, dass der türkische Staat generell und systematisch unfähig wäre, wirksamen Schutz zu gewähren, sodass von Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane auszugehen sei, die jedoch nie gänzlich auszuschließen seien und damit die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates nicht generell ausschlössen.
12 Die Revision erweist sich bereits aufgrund dieses Vorbringens als zulässig und auch berechtigt.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
14 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. neuerlich VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
15 Für die Gewährung von Asyl bedarf es stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
16 Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. wiederum VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
17 Im vorliegenden Fall traf das Bundesverwaltungsgericht zur Schutzfähigkeit des türkischen Staates Feststellungen aufgrund der Länderberichte, die wie auch in der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegeben die praktische Umsetzung von gesetzlichen Schutzmaßnahmen gegenüber Frauen betreffen. Inwieweit diese vom Bundesverwaltungsgericht geschilderten Unzulänglichkeiten in der Umsetzung gegenüber Frauen auch den Mitbeteiligten als Mann betreffen, ergibt sich jedoch weder aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen noch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
18 Auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, es sei „äußerst schwierig, Schutz seitens der Behörden zu erhalten, wenn man von einer Blutfehde oder einer Familienangelegenheit im Konnex zu Ehrverletzungen betroffen“ sei, lässt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen für den Mitbeteiligten als Mann nicht ableiten. Den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich zwar entnehmen, dass auch Männer Opfer von „Ehrenmorden“ werden vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) , zum Teil, weil sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen eingehen oder sich weigern, die „Ehre der Familie“ wiederherzustellen. Inwieweit sich in diesem Zusammenhang allerdings eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates gegenüber dem Mitbeteiligten ergäbe, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch aus dem Hinweis, dass Verbrechen im Namen der Ehre besonders in den kurdisch geprägten Regionen der Türkei verbreitet seien, ergibt sich dies nicht.
19 Auf die Frage, ob der Mitbeteiligte überhaupt als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden kann, war vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen (vgl. dazu im Einzelnen VwGH 12.5.2025, Ra 2022/20/0289, mwN).
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 lit. c VwGG aufzuheben.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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