Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Gerhard Fussenegger als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025, W274 2293907 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus Raqqa, stellte am 22. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in Syrien Krieg herrsche; die Lage sei dort sehr unsicher und verschiedene Milizen versuchten, „uns zu rekrutieren“.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung führte das BVwG soweit hier maßgeblich aus, aufgrund des Sturzes des Assad Regimes drohe dem Revisionswerber weder die Einziehung zur syrischen Armee noch eine sonstige Verfolgung durch das (ehemalige) Regime. Darüber hinaus habe der Revisionswerber aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Angaben keine drohende Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung durch kurdische Milizen glaubhaft machen können. Auch sei er bereits aufgrund seines Geburtsjahrganges ausdrücklich von der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ befreit.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und abweichend von den UNHCR Richtlinien sowie den EUAA Leitlinien zum Ergebnis gekommen, dem Revisionswerber drohe keine asylrelevante Verfolgung, obwohl dieser eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen zu befürchten habe.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
10 Das BVwG stellte unbestrittenfest, dass der Revisionswerber aus der Stadt Raqqa stamme, die unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung stehe. Da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2024/18/0710, mwN), entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
11 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung nur geltend, dass der Revisionswerber nach den einschlägigen UNHCR Richtlinien (UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Fassung) sowie den aktuellen Leitlinien der EUAA zu Syrien das Risikoprofil einer Person erfülle, die von den kurdischen Streitkräften als Gegner wahrgenommen werde. Dieser entscheidungswesentliche Umstand sei im angefochtenen Erkenntnis unberücksichtigt geblieben. Dadurch weiche das BVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern einzubeziehen seien.
12 Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als den Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance) wie jenen des UNHCRbei der Prüfung der Anträge nach der Rechtspechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2024/18/0733, mwN).
13 Im gegenständlichen Fall hat das BVwG auf die von der Revision angesprochenen Richtlinien im Zusammenhang mit der Nichtgewährung von Asyl zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen. Es hat aber die behauptete asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers wegen seiner Weigerung, für die kurdischen Truppen zu kämpfen, schon deshalb verneint, weil der Revisionswerber aufgrund seines Lebensalters aktuell nicht (mehr) der „Wehrpflicht“ in den kurdischen Autonomiegebieten unterliege und auch sein persönliches Profil (keine besondere militärische Erfahrung) gegen eine Zwangsrekrutierung spreche. Darauf geht die Revision überhaupt nicht ein. Sie legt auch nicht dar, dass den von ihr zitierten einschlägigen Richtlinien von UNHCR und EUAA etwas Gegenteiliges zu entnehmen gewesen wäre. Schon deshalb zeigt sie keinen relevanten Verfahrensfehler des BVwG auf.
14Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 4.12.2025, Ra 2025/18/0378, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026
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