Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M S in S, vertreten durch Dr. Vedat Gökdemir, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael Gaismair Straße 12/B 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2024, I422 2284115 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, legt die Revisionswerberin nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 19.2.2024, Ra 2023/14/0144, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Juni 2024
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