JudikaturVwGH

Ra 2018/08/0187 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. August 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018, W209 2163324-1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Den Beschwerdeführer trifft in Bezug auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, weil es für den Verwaltungsgerichtshof nur so möglich ist, zu beurteilen, ob mit dem Vollzug überhaupt ein solcher Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 4.11.2011, AW 2011/16/0069).

Vorliegend hat der Revisionswerber - indem er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise begründet hat - seiner Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht entsprochen.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. August 2018

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