Ra 2018/08/0187 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).