IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.03.2026, Zahl: XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.03.2026, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.03.2026, Zahl: XXXX , somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 24.03.2026, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 06.02.2026 bis 15.03.2026 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.02.2026 nicht eingehalten habe und sich erst am 16.03.2026 wieder beim AMS gemeldet habe. In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6).
1.2. Mit Schreiben vom 17.04.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 13) und beantragte (ua) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Die belangte Behörde legte am 05.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form betreffend die aufschiebende Wirkung vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-15]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Das AMS hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit nachfolgende Begründung ausgeschlossen (AZ 12):
„Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der_dem Beschwerdeführer_in verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen.“
1.2. Aus den vorgelegten Aktenteilen ergeben sich keine Hinweise zur Gefährdung der Einbringlichkeit (AZ 1-15).
2. Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-15]).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […] Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Aus der erforderlichen Interessensabwägung hat sich nachvollziehbar zu ergeben, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 23.02.2023, Ra 2022/11/0009).
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich machen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra2024/08/0078 mwN).
3.3. Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit dem öffentlichen Interesse einer möglichst raschen Arbeitsmarktintegration und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Generalprävention, ohne jeglichen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer. Eine Ermittlung dahingehend, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist, und damit die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (vgl. zur Erforderlichkeit VwGH 29.08.2024, Ra2024/08/0078 mwN), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen dahingehende Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
3.4. Das BVwG entscheidet gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. und ohne Durchführung einer Verhandlung (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055).
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist – mangels diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse des AMS – nicht feststellbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt B des Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
3.5. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.03.2026 kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird.
4. Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in AlVG-Verfahren VwGH 29.08.2024, Ra2024/08/0078 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise