Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. der A A, 2. der H S, 3. des G S, 4. der T P, 5. des A P, 6. der A B, 7. des W B, 8. der G M, 9. des R M und 10. des M H, alle in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Februar 2024, LVwG AV 2795/0022023, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: F GmbH in A, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Marktgemeinde A. eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Mit Schreiben vom 15. März 2023 beantragte sie die Bewilligung für die Änderung dieser Anlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und näher genannter damit in Zusammenhang stehender Anpassungsmaßnahmen.
2 Mit Bescheid vom 6. November 2023 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei eine abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener näher bezeichneter Anpassungsmaßnahmen (Spruchpunkte I. bis III.). Unter einem wurden eine forstrechtliche und eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt (Spruchpunkte IV. und V.). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt VI.).
3 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde und stellten den Antrag, Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 6. November 2023 aufzuheben, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) legte die belangte Behörde aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Verwaltungsgerichtes weitere Aktenteile vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 2. Februar 2024 eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und legte dazu Bescheinigungsmittel vor.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht den Antrag, Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 6. November 2023 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
6 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Gemeindedienstleistungsverband Region A. sammle Biomüll und Grünschnitt im Bezirk A. und lasse ihn zu Kompost verarbeiten. Die diesbezüglichen Verträge liefen Ende 2024 aus, sodass ab 1. Jänner 2025 keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für die betroffenen Gemeinden zur Verfügung stünden. Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens sei der mitbeteiligten Partei der Zuschlag für die Behandlung und Verwertung von biogenen Abfällen in der Region erteilt worden. Die mitbeteiligte Partei solle am gegenständlichen Standort eine Biogasanlage errichten und betreiben. Die Inbetriebnahme der Anlage sei für 1. Jänner 2025 vorgesehen. Im Fall der verspäteten Verfügbarkeit der Anlage sei der Gemeindedienstleistungsverband Region A. berechtigt, eine Pönalzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts für die Übernahme und Behandlung der Abfälle einzubehalten, und zwar bis zum Nachweis, dass die Abfälle vertragskonform in der angebotenen Anlage behandelt würden. Die mitbeteiligte Partei habe bereits mit den Bauarbeiten begonnen. Ein Rückbau der Anlage im Fall einer Versagung der Bewilligung sei problemlos möglich. Bei einer Bauunterbrechung von mehr als vier Wochen während laufender Arbeiten wäre eine kurzfristige Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach nicht möglich und brächte eine Verzögerung des Baustarts von zumindest sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens mit sich. Diesfalls entstünden näher festgestellte Mehrkosten, angesichts derer das Projekt für die mitbeteiligte Partei nicht mehr wirtschaftlich wäre.
7 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es bei unsachgemäßer Lagerung von biogenen Abfällen aufgrund biologischer Aktivitäten zu Sauerstoffmangel kommen und sich geruchsintensive Verbindungen bilden könnten. Es sei eine unzumutbare Belästigung von Anrainern und Nachbarn möglich. Zudem ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung biogener Abfälle in der Regel im öffentlichen Interesse erforderlich sei, weil andernfalls unzumutbare Belästigungen bewirkt, Gefahren für Wasser verursacht und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte.
8 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellungen zur Tätigkeiten des Gemeindedienstleistungsverbandes Region A., dem durchgeführten Ausschreibungsverfahren und dem erforderlichen Fertigstellungstermin der Anlage auf die Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Schriftsatz an die belangte Behörde vom 2. Oktober 2023 sowie deren Stellungnahme vom 2. Februar 2024. Dass nach Auslaufen der bestehenden Verträge mit Ende 2024 auf keine kurzfristigen Übergangslösungen zurückgegriffen werden könne, sei in einer Beilage zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024 glaubhaft dargelegt worden. Auf die betriebswirtschaftlichen Folgen einer Fristüberschreitung, das Datum der erforderlichen Inbetriebnahme der Anlage sowie den problemlos möglichen Rückbau habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 hingewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unbestritten geblieben. Weiters habe die mitbeteiligte Partei aufgrund des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien die finanziellen Folgen einer Bauunterbrechung konkretisiert, die Darlegungen seien nachvollziehbar und durch eine Beilage zur Stellungnahme vom 2. Februar 2024 belegt.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen kam das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung und unter Berufung auf im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine konkreten Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens bzw. einer unzumutbaren Belästigung der revisionswerbenden Parteien durch Geruch, Staub oder Lärm bestünden. Die Interessenabwägung falle daher zugunsten der mitbeteiligten Partei aus, weil die dieser konkret drohenden Nachteile schon allein deshalb unverhältnismäßig seien, weil sie einen Schaden verursachen würden, den die mitbeteiligte Partei auch im Falle der Bestätigung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, während selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Auch sei nachvollziehbar, dass die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes bei übermäßigem Verzug infrage gestellt würde.
10 Weiters gebiete nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Behandlung der biogenen Abfälle eine sofortige Verwirklichung des gegenständlichen Projektes. Infolge des Auslaufens bestehender Verträge sei eine ordnungsgemäße Behandlung biogener Abfälle im Bezirk A. nur bis Ende des Jahres 2024 sichergestellt und es könnten nicht kurzfristig andere Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, weil dafür eine neuerliche Ausschreibung erforderlich wäre.
11Ferner legte das Verwaltungsgericht dar, dass auch ein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien bestehe. Der von der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte „Beitrag zur Energiewende“ sei jedoch nicht ausreichend konkret dargetan worden. Auch könne eine substantiierte Aussage zu einem „Beitrag der mitbeteiligten Partei zur Versorgungssicherheit“ nicht getroffen werden, sodass ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht festgestellt werden könne. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG sei allerdings ein überwiegendes öffentliches Interesse zusätzlich zum bereits festgestellten überwiegenden Interesse der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich.
12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Verletzung des Parteiengehörs geltend und bringen vor, ihnen sei die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024 erst gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt worden. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, die den revisionswerbenden Parteien nicht vorgehalten worden seien. Dies betreffe insbesondere die von den revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auch inhaltlich substantiiert bestrittene Annahme des Verwaltungsgerichtes, ab 1. Jänner 2025 stünden keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für den in 34 Gemeinden des Bezirkes A. anfallenden biogenen Abfall zur Verfügung, weshalb die sofortige Errichtung der Biogasanlage durch die mitbeteiligte Partei auch im öffentlichen Interesse gelegen sei.
15 Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
16Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiters Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen. Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, Rn. 26, mwN).
17Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das Verwaltungsgericht daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungsbzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (vgl. neuerlich VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, nunmehr Rn. 27, mwN).
18 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass zwar jene Sachverhaltselemente, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung des Interesses der mitbeteiligten Partei am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf der einen Seite und zur Begründung des Interesses der revisionswerbenden Parteien an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf der anderen Seite stützte, bereits im behördlichen Verfahren eingebracht worden waren und den revisionswerbenden Parteien insoweit Gelegenheit gegeben war, dazu Stellung zu nehmen.
19 Demgegenüber hat die mitbeteiligte Partei erstmals im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 vorgebracht, dass auch deshalb ein öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anzunehmen sei, weil nach dem Auslaufen bestehender Verträge mit Ende 2024 anderenfalls keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für die in 34 Gemeinden im Bezirk A. anfallenden biogenen Abfälle zur Verfügung stünden. Da die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024 den revisionswerbenden Parteien aber erst mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt wurde, waren diese Sachverhaltselemente bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch nicht als in das Verfahren eingebracht anzusehen gewesen und den revisionswerbenden Parteien war keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
20 Entgegen der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht war im Bescheid vom 6. November 2023 zu dieser Frage lediglich ausgeführt worden, dass in der verfahrensgegenständlichen Anlage ab dem 1. Jänner 2025 biogene Abfälle im Auftrag des Gemeindedienstleistungsverbandes Region A. verwertet werden sollten; das Fehlen gleichwertiger alternativer Entsorgungswege für den Fall, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei nicht bis zu diesem Zeitpunkt errichtet sein würde, war in dem Bescheid jedoch nicht angesprochen worden.
21 Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung überdies vorbringt, das Verwaltungsgericht habe es in dem angefochtenen Beschluss dahingestellt gelassen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe, lässt sie außer Acht, dass sich diese Aussage lediglich auf die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unbelegte Behauptung zum Beitrag der verfahrensgegenständlichen Anlage zur Energiewende sowie zur Versorgungssicherheit bezogen hat. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht dem Interesse der revisionswerbenden Parteien an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich „öffentliche Interessen“ gegenüber und es ging davon aus, dass das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Behandlung biogener Abfälle eine sofortige Verwirklichung des gegenständlichen Projektes gebiete.
22 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht dadurch, dass es aus dem Fehlen gleichwertiger alternativer Entsorgungswege ab 1. Jänner 2025 das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgeleitet und dieses im Rahmen seiner Interessenabwägung berücksichtigt hat, ohne den revisionswerbenden Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben, den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die revisionswerbenden Parteien haben die Relevanz dieses Verfahrensmangels mit der Darstellung ihres Bestreitungsvorbringens auch hinreichend dargetan.
23Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
24Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2024