Umfasst der Wirkungsbereich des vom Gericht bestellten Sachwalters zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses zwar die Vertretung in Gerichtsverfahren, nicht aber auch die Vertretung vor sonstigen Behörden, kann das Straferkenntnis der belangten Behörde an die von diesem Sachwalter vertretene Person rechtswirksam zugestellt werden (vgl. VwGH 18.3.1987, 86/09/0029).