Fehlt es an einer - konstitutive Wirkung entfaltenden - Sachwalterbestellung und liegen Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit vor, ist von der jeweils verfahrensführenden Behörde bzw. dem VwG, gegebenenfalls auch vom VwGH selbst, zu prüfen, ob der Betroffene im maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr prozessfähig, somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl. nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN).
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