Ein Bescheid ist als erlassen anzusehen, wenn er zumindest einer der am Verfahren beteiligten Personen zugestellt worden ist (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024). Das Straferkenntnis wurde jedenfalls dem Tierschutzombudsmann, dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukam (vgl. § 41 Abs. 4 TierschutzG 2005), nachweislich zugestellt. Daher wäre das VwG gehalten gewesen, die von einer Person, die von einem Sachwalter vertreten wird, gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an deren Sachwalter zuzustellen (vgl. VwGH 24.11.1987, 87/11/0141) und im Falle der nachträglichen Genehmigung über diese inhaltlich zu entscheiden.