§ 43 Aufgaben des Bewertungsbeirates
In Kraft seit 23. Juni 1977
Up-to-date
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),
2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,
4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,
5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.
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