Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),
2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,
4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,
5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.
§ 43 BewG 1955 · BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 43 Aufgaben des Bewertungsbeirates
…§ 43. Aufgaben des Bewertungsbeirates Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen 1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1), 2…
§ 2 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
… € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § …
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