BundesrechtBundesgesetzeBewertungsgesetz 1955ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.§ 42

§ 42§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

In Kraft seit 24. Dezember 2025
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