(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 86 § 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember…
§ 42 § 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
…§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates. (1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates. (2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht…
§ 49 § 49. Begriff und Bewertung des gärtnerischen Vermögens.
…die „§§ 30 bis 32 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 35, § 41, § 42 und § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt. (3) Gärtnerische Betriebe sind grundsätzlich mit…
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