Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 217 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
…wirtschaftlichen Einheit, 1a. Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen, 1b. Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (§ 29 BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (§ 39 Abs. 2 Z 1 BewG 1955), 1c. bei…
Rückverweise