Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
Rückverweise
…wurden. Zwar geht es im zitierten Erk. um die pauschale Erhöhung der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen - §18 Abs1 Z1, §§29 ff. BewG 1955 - (für das die Grundsätze für die Bewertung nach Ertragswerten gelten - §32 Abs1 BewG 1955), während hier die pauschale Erhöhung des Einheitswertes des Grundvermögens - §…
…Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 - in der Folge: ErbStG), BGBl. 141, iVm §14 Abs1 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955), BGBl. 148, mit dem Nennwert anzusetzen. Ein Ansatz des dreifachen Einheitswertes der dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden (anteiligen) Liegenschaften komme nicht in Frage, weil der Pflichtteilsanspruch…