Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
§ 29 BewG 1955 · BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 29 § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
…I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören 1. das landwirtschaftliche Vermögen, 2. das forstwirtschaftliche Vermögen, 3. das Weinbauvermögen, 4. das…
§ 27 § 27. Bewertung von inländischem Vermögen.
… 27. Bewertung von inländischem Vermögen. Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das…
§ 33 § 33. Wohnungswert
…Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3 genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten…
§ 217 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 217 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
…wirtschaftlichen Einheit, 1a. Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen, 1b. Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten ( § 29 BewG 1955 ) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens ( § 39 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 ), 1c. bei…
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
…1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § …
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