Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Bewirtschaftungsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 23c Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert
…Bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955…
§ 354 Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
…23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG …
§ 217 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
…dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit, 3. Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen, 3a. Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach § 35 BewG 1955, 3b. Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach § 40 BewG 1955 und der Zuschläge nach § 48 Abs. 4…
Rückverweise