IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch RA Mag. Hannes ENGL, Erwachsenenvertretung, Hauptstraße 21, 4802 Ebensee, wohnhaft XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.10.2025, Beitragsnummer XXXX XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.10.2025, XXXX gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit am 16.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge „belangte Behörde”) eingelangten Antragsformular wurde eine Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben ab 01.01.2024, von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags beantragt.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2025 wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP”) aufgefordert, binnen zweier Wochen folgende Unterlagen zu übermitteln:
Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Pension, Rezeptgebühren-befreiung) sowie alle Bezüge nachreichen.
• Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:
Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit
Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen-oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente
Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.
Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.
Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit
• Unterlagen zur Einkommensberechnung: Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Mit E-Mail vom 25.03.2025 übermittelte die bP ein Schreiben des Amtes der OÖ Landesregierung vom 03.09.2024 (Wohnbeihilfe-Zusicherung) sowie die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 15.05.2024.
I.3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 wurde der Antrag vom 16.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe es verabsäumt, der ihr im letzten Schreiben aufgetragenen Beibringung von Unterlagen nachzukommen. In der Folge wurden erneut sämtliche der unter Pkt. I.2. angeführten Nachweise aufgelistet. Der Bescheid wurde postalisch ohne Zustellnachweis versandt.
In der mit Schreiben vom 17.10.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen übermittelt habe. Zwischenzeitlich sei mit Bescheid der BH Gmunden vom 22.07.2025 überdies Sozialhilfe zuerkannt worden, welche beiliegend gleichfalls übersandt werde. Es lägen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sohin vor, weshalb der Antrag auf ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides und der Ausspruch der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages gestellt werde.
I.4. Die auf den 28.04.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides
II.3.2. Anzuwendende Rechtslage
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz das AVG anzuwenden.
Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nunmehr enthält § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN).
Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zu Recht verweigert hat oder ob die bP in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragte Befreiung aufgrund des verfahrensgegenständlichen oder gegebenenfalls eines weiteren Antrages zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
Die belangte Behörde wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch in Betracht zu ziehen ist, dass die bP vor der Zuerkennung der Sozialhilfe mit Bescheid vom 22.07.2025 über kein Einkommen verfügt hat und sie für sich Familienbeihilfe bezogen hat.
II.3.3. Entscheidung in der Sache
II.3.3.1. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verwiesen hat, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zu übertragen, zumal der Wortlaut des nunmehr maßgeblichen § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit jenem des außer Kraft getretenen § 50 Abs. 1 FMGebO übereinstimmt und darüber hinaus eine § 51 Abs. 1 FMGebO entsprechende Bestimmung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 überhaupt fehlt.
II.3.3.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.03.2025 auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers konkret zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt.
Der angefochtene Bescheid verletzt die bP sohin ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen und zu prüfen, ob bzw. in welchem Zeitraum in Ansehung der bP die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.
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