W271 2295623-1/11E
W271 2298939-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden
1. des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX ,
2. des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX ,
beide Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, beide vertreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge beide gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX und am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX und am XXXX fand jeweils eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei XXXX wegen des Krieges und des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet. Die Türkei habe er verlassen, weil diese Nationalisten gegenüber den Syrern seien.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe in Syrien XXXX alles durch den Krieg verloren und sei dann in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer führte an, er sei bei seiner Ausreise aus Syrien 17 Jahre alt gewesen und habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Zudem seien viele seiner Freunde verhaftet worden und die Bevölkerung sei mit chemischen Waffen angegriffen worden wäre.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX von der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen.
Er gab zu seinen Fluchtgründen an, er wolle den Militärdienst nicht leisten. Es würden Menschenrechtsverletzungen begangen, er wolle damit nichts zu tun haben und auch nicht gegen seine eigenen Landsleute kämpfen. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass wenn er in Syrien geblieben wäre, er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert worden.
4. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom XXXX und XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte beiden Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX und am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. ihrer jeweiligen Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX sowie am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer an, vom ehemaligen syrischen Regime nichts mehr befürchten zu müssen. Seine Angst richte sich vielmehr gegen die neuen Machthaber, die er als Dschihadisten bezeichnete. Er befürchte insbesondere, entführt zu werden. Zudem brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass unter deren Herrschaft etwa der Konsum von Alkohol oder das Spazierengehen mit einer Freundin nicht erlaubt sei. Die Beschwerdeführer gaben auch an, Rachehandlungen zu befürchten, nachdem ein Cousin väterlicherseits bei einem Unfall eine Person aus einer anderen Familie getötet habe.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis.
8. Mit Schreiben vom XXXX nahmen die Beschwerdeführer zu den übermittelten länderkundlichen Informationen Stellung und führten aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer von Blutrache werden würden. Ihr Cousin habe aus Versehen einen anderen Mann/Jungen in Syrien getötet, weshalb dessen Familie nunmehr Rache an der Familie der Beschwerdeführer nehmen wolle. Es sei bereits zu mehreren Versuchen gekommen. Die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation würden bestätigen, dass ungelöste private Konflikte eine erhebliche Gefahr für die betroffenen Personen darstellen könnten. Racheakte und Vergeltungshandlungen seien in Syrien weit verbreitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind leibliche Brüder.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Beide Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX alias XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis XXXX . Danach lebte er zwei Jahre in XXXX in der Umgebung von XXXX . Im XXXX reiste der Erstbeschwerdeführer in die Türkei aus, wo er sich bis XXXX aufhielt. Am XXXX stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder, seine Angehörigen leben in der Türkei, ein weiterer Bruder und der Zweitbeschwerdeführer leben in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang eine Schule. Danach war er als Kfz-Mechaniker tätig.
1.3. Zum Zweitbeschwerdeführer:
Der Zweitbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis XXXX . Danach flüchtete er in die Türkei und entschloss sich, acht Jahre später nach Europa zu reisen. Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Angehörigen leben ebenfalls in der Türkei.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang eine Schule, danach war er wie der Erstbeschwerdeführer als Kfz-Mechaniker tätig.
1.4. Fluchtgründe der Beschwerdeführer
Für die Beschwerdeführer besteht in ihrer Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Die Beschwerdeführer waren in Syrien politisch nicht aktiv und gehörten keiner politischen Organisation oder Partei an.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.
Den Beschwerdeführern droht in ihrer Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften. Sie werden in ihrer Herkunftsregion zudem nicht als (politische) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen.
Den Beschwerdeführern droht aufgrund eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem Unfall ihres Cousins väterlicherseits keine individuelle Gefährdung. Aus dem geschilderten Vorfall lassen sich weder konkret gegen ihre Person gerichtete Maßnahmen wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung noch sonstige Umstände ableiten, die auf eine aktuell bestehende oder künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlich eintretende Bedrohung schließen lassen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der syrische Staat unfähig oder unwillig ist, gegenüber der (fallbezogen theoretischen) Intervention Privater Schutz zu bieten.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Gefährdung droht.
1.5. Situation im Herkunftsstaat
1.5.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Staatliches Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.5.2. Sicherheitslage
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Damaskus
Nach dem Sturz der früheren Regierung konzentrierten sich die neuen Behörden vor allem auf die Sicherung zentraler Städte wie Damaskus und Aleppo, weshalb Sicherheitsverstöße dort im Vergleich zu anderen Landesteilen seltener sind. Damaskus gilt weiterhin als relativ stabiles Gebiet mit insgesamt rückläufigen Sicherheitsvorfällen und weniger Festnahmen an Kontrollpunkten. Dennoch kommt es weiterhin zu einzelnen gewaltsamen Vorfällen, etwa Angriffen auf Alkoholverkäufer durch islamistische Gruppen oder Schusswechseln. In den Vororten der Hauptstadt sowie in ländlichen Gebieten besteht jedoch ein höheres Sicherheitsrisiko, unter anderem durch Milizen, sektiererische Spannungen und Racheakte gegen vermeintliche Unterstützer des früheren Regimes. Zudem fehlen aufgrund mangelnder zentraler Polizeistrukturen weiterhin effektive Mechanismen für eine schnelle Reaktion auf Sicherheitsvorfälle.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.5.3. Sicherheitslage im Gouvernement Damaskus
Das Gouvernement Damaskus liegt im Südwesten Syriens, umfasst die Hauptstadt und ist vollständig vom Gouvernement Rif Dimashq umgeben. Es besteht aus der Stadt Damaskus mit 15 Unterbezirken sowie dem südlich gelegenen palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk. Im März 2025 wurde die Bevölkerung auf rund 1,8 bis 1,9 Millionen Menschen geschätzt, einschließlich Einwohnern, Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Das Gebiet steht unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung, während es im Beobachtungszeitraum auch zu israelischen Luftangriffen auf Ziele in Damaskus kam. Insgesamt gilt Damaskus laut mehreren Quellen als das stabilste Gebiet Syriens, mit vergleichsweise guter Sicherheitslage, starker Präsenz von Sicherheitskräften und insgesamt rückläufigen Sicherheitsvorfällen.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.10. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.5.4. Rechtsschutz/ Justizwesen
Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5 „Rechtsschutz/ Justizwesen“)
1.5.5. Sicherheitsbehörden
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.5.6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.“)
1.5.7. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst“)
1.5.8. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.5.8.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Nach der Machtübernahme durch Ahmad ash-Shara’ hat sich die Ausübung der Grundfreiheiten im Vergleich zur Zeit des Assad-Regimes zunächst verbessert, sodass begrenzte Kritik an der Übergangsregierung sowie kritische Medienberichte grundsätzlich möglich sind. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit ist in einer Verfassungserklärung garantiert, jedoch bestehen Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Bewertung der Verbrechen des früheren Regimes. Zwar können Behörden und der Präsident erstmals seit Jahrzehnten öffentlich kritisiert werden, ohne dass dies grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, doch hat sich der anfänglich größere Raum für freie Meinungsäußerung inzwischen wieder etwas verengt. Berichte über systematische Repressionen wegen demokratischer Kritik liegen bislang nicht vor, und viele Menschen äußern ihre Ansichten auch in sozialen Medien. Gleichzeitig berichten einzelne Quellen von kurzfristigen Festnahmen von Aktivisten oder einem regional unterschiedlich ausgeprägten Umgang mit Kritik, wodurch die tatsächliche Situation uneinheitlich erscheint.
Religionsfreiheit
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bestimmt, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Ein eindeutiger Trend zu einer institutionellen Islamisierung des Staates ist bislang jedoch nicht erkennbar; religiöser Konservatismus ist zwar stärker sichtbar, etwa durch religiöse Veranstaltungen oder traditionelle Kleidung, wird derzeit aber überwiegend gesellschaftlich getragen und nicht zwingend staatlich vorgeschrieben. Versuche einzelner Behörden, strengere religiöse Normen einzuführen, stießen teilweise auf öffentlichen Widerstand und wurden wieder zurückgenommen. Gleichzeitig berichten einige Quellen von einer zunehmenden moralisch-konservativen Regulierung des öffentlichen Lebens, etwa durch Richtlinien zur Kleidung von Frauen oder eine kritischere Haltung gegenüber Alkoholkonsum. Die Religionsausübung ist grundsätzlich möglich, allerdings äußern Angehörige religiöser Minderheiten teils Sorge vor der sunnitischen Mehrheit, während die Regierung bemüht ist, Übergriffe auf Minderheiten zu verhindern, auch um ihre internationale Reputation zu wahren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.3. „Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit“)
1.5.8.2. Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung vom März 2025 erkennt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe grundsätzlich an und garantiert auch das Recht auf Gründung politischer Parteien, allerdings fehlt bislang ein entsprechendes Rahmengesetz, sodass ein organisierter Parteienpluralismus in Syrien derzeit nicht besteht. Die Übergangsregierung äußerte wiederholt, dass die Bildung politischer Parteien angesichts der aktuellen Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage verfrüht sei und daher vorerst zurückgestellt werden solle. Oppositionelle Aktivitäten befinden sich deshalb noch in einem frühen und wenig organisierten Stadium, auch wenn zivilgesellschaftliche Gruppen zunehmend versuchen, eine strukturierte Opposition aufzubauen und vereinzelt neue Initiativen gegründet wurden. Systematische Verfolgungsmaßnahmen gegen politische Gegner der Regierung oder der HTS wurden bislang nicht festgestellt, wenngleich einzelne Festnahmen aus früheren Jahren sowie vereinzelte Fälle politischer Spannungen berichtet werden. Insgesamt bleibt der politische Raum weiterhin stark eingeschränkt, auch wenn erste Ansätze oppositioneller Organisation erkennbar sind.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10.4. „Oppositionelle Gesinnung“)
1.5.9. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“)
1.5.10. Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.
Sicherheit
Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.
Infrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.
Grenzübergänge
Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.5.11. Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.
Situation bei der Einreise
Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.
Situation nach der Rückkehr
Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer in der Stadt XXXX geboren wurden und sich dort während ihres Aufenthalts in Syrien überwiegend aufgehalten haben.
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung zeigen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführer nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den in den Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime
Der Erstbeschwerdeführer äußerte bereits in seiner Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde gaben die Beschwerdeführer an, den Wehrdienst nicht leisten zu wollen, weil sie nicht am Krieg teilnehmen wollen. Der Zweitbeschwerdeführer konkretisierte dabei, dass er, wenn er in Syrien geblieben wäre, zwangsrekrutiert worden wäre. Gleichlautend gaben sie auch in ihren Beschwerden vom XXXX an, eine Zwangsrekrutierung von seiten des syrischen Regimes zu fürchten. Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer an, vom syrischen Geheimdienst wegen einer Verleumdung durch Freunde gesucht zu werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX gab der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich an, dass das Assad-Regime gestützt sei und es keinen Militärdienst mehr gebe, aber die Dschihadisten die Macht übernommen hätten (vgl VHS vom XXXX , Seite 6). Der Zweitbeschwerdeführer wollte dazu nichts angeben.
Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.5.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für beide Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).
Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der syrischen Übergangsregierung beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens als der Übergangsregierung durchqueren zu müssen, erreicht werden.
Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste.
2.2.3. Zur Gefährdung aufgrund einer strengen Auslegung islamischer Vorschriften
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben die Beschwerdeführer an, dass die Leute, die in XXXX an der Macht seien, radikal und Dschihadisten seien. Sie hätten die Macht ohne Wahlen übernommen und man dürfte keinen Alkohol trinken oder mit einer Freundin spazieren gehen. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu an, er würde jedes Wochenende eine Flasche Alkohol trinken, in Syrien dürfte er dies nicht (VHS vom XXXX , S. 6).
Gemäß der Berichtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes gibt es zwar mehrere Quellen, wonach die HTS eine strenge Auslegung des islamischen Rechts vornahm. Die Einhaltung wurde jedoch nur von Frauen, Minderheiten und Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprachen, abverlangt. Der Beschwerdeführer fällt in keine dieser Gruppen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass es zwar eine kritische Haltung gegenüber Alkoholkonsum gibt, dieser aber nicht vollständig verboten oder unmöglich ist.
Soweit der Country Guidance vom April 2024 zusätzlich ins Treffen führt, dass die HTS früher auch gegen Sunniten vorging, ist festzuhalten, dass die Übergriffe Personen betrafen, die als nicht hinreichend fromm oder als Abtrünnige galten.
Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nach außen hin manifestierte Abkehr vom Islam liegen bei den Beschwerdeführern nicht vor. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Auftretens dieses Vorbringens sowie des sonstigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführer konnte diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung kein eigenständiges Gewicht für die Beurteilung einer religiös motivierten Gefährdung beigemessen werden.
Aus dem neuen Länderinformationsblatt vom Februar 2026 ist kein Bild dahingehend erkennbar, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung die Vorgehensweise der HTS fortsetzt, eine harte Auslegung der islamischen Regeln vornimmt und diese auch von der Bevölkerung einfordert. Gemäß dem Country Guidance vom Juni 2025 können sunnitische Muslime Ziel des IS und der Jaysh al-Islam werden, wenn sie nicht an deren Interpretation der Scharia festhalten. Derartige Bedenken werden im Hinblick auf die syrische Übergangsregierung nicht geäußert, als es keine Informationen dazu gibt, wie sunnitische Moslems behandelt werden, die nicht ihrer Auslegung der Scharia angehören.
Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Syrien von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte:
Zum einen bleibt die weitere Entwicklung in Syrien, wo Ahmad ASH-SHARA' immer wieder beteuerte, ein gemäßigtes System einführen zu wollen, abzuwarten.
Unabhängig davon ist – selbst für den Fall, dass die neue syrische Übergangsregierung den radikalen Kurs der HTS fortsetzen und die Beschwerdeführer der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung kritisch gegenüberstünde – nicht davon auszugehen, dass diese Gegnerschaft wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist und sie das innerliche Bedürfnis haben, offen gegen die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung Stellung zu beziehen und ihre Kritik zum Ausdruck zu bringen. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, dass sie diesbezüglich bisher außenwirksam (exilpolitisch) auftraten.
2.2.4. Zur Gefährdung aufgrund von (behaupteter) Blutrache
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer auf Nachfrage vor, es habe in XXXX einen Vorfall innerhalb der erweiterten Familie gegeben. Demnach habe ein Cousin väterlicherseits gemeinsam mit einem Freund mit einer Waffe hantiert, wobei es zu einem folgenschweren Unfall gekommen sei, bei dem der Freund erschossen worden sei. In weiterer Folge sei es zwischen den beiden Familien zu Spannungen und Vergeltungshandlungen gekommen. Der Erstbeschwerdeführer führte dazu aus, jeder junge Mann aus ihrer Familie könne dadurch gefährdet sein, da solche Konflikte entweder durch Geldzahlungen als Entschädigung oder durch eine Tötung eines Familienmitglieds der anderen Seite beigelegt würden. Konkret erinnerte er sich daran, dass einmal auf das Haus der Familie geschossen worden sei und es zwei Angriffe gegeben habe, wobei überwiegend der Cousin, der den Unfall verursacht habe, Ziel der Angriffe gewesen sei. Dieser Cousin sei jedoch später im Krieg bei einer Bombardierung ums Leben gekommen (VHS, S. 7 ff).
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erscheint insgesamt wenig glaubwürdig. Es wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung und erst nach ausdrücklicher Nachfrage vorgebracht, obwohl es sich nach seinem eigenen Vorbringen um ein für die Familie einschneidendes Ereignis gehandelt haben soll. Auch die Erklärung, weshalb diese Umstände zuvor nicht erwähnt worden seien – nämlich, dass seine Mutter ihm nichts darüber erzählt habe und ihm die Ereignisse erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wieder eingefallen seien – vermag nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer selbst angab, dass der für den tödlichen Unfall verantwortliche Cousin inzwischen verstorben sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass eine allfällige Blutrache weiterhin gegen andere entfernte Familienangehörige gerichtet wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten. Zwar zeigen die Länderberichte, dass die Sicherheitslage weiterhin von lokalen Spannungen, vereinzelten Gewaltakten sowie Fällen von Selbstjustiz und Rachehandlungen geprägt ist. Gleichzeitig weisen mehrere Quellen darauf hin, dass die landesweite Gewaltintensität seit Anfang 2025 deutlich zurückgegangen ist und sich insbesondere in größeren Städten eine gewisse Stabilisierung abzeichnet. Die neuen Behörden konzentrierten sich nach dem Sturz des früheren Regimes vor allem auf die Sicherung zentraler Städte wie Damaskus und Aleppo, wodurch Sicherheitsverstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Landesteilen seltener sind. XXXX , das die Herkunftsregion der Beschwerdeführer darstellt, gilt nach mehreren Quellen weiterhin als eines der stabilsten Gebiete Syriens, mit starker Präsenz von Sicherheitskräften und insgesamt rückläufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ebenso wenig wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine konkrete individuelle Gefährdung ableiten.
Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage der Beschwerdeführer nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Die Beschwerden richten sich lediglich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden.
3.2. Rechtliches zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Allgemeines:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239).
Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192).
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).
Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.1.1. Anwendung auf den konkreten Fall:
Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer (die Stadt XXXX und deren Umgebung) – wie unter Pkt. II.2.1. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben:
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs sind die Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Wie oben bereits hinreichend gewürdigt, lässt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie gezwungen wären, strenge islamische Vorschriften einzuhalten, keine hinreichend konkrete oder aktuelle Gefährdung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung ableiten. Insbesondere ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen allein wegen der Nichteinhaltung oder nachlässigen Auslegung einzelner religiöser Vorschriften mit lebensbedrohlicher Gewalt oder schwerwiegenden Eingriffen in ihre körperliche oder geistige Integrität rechnen müssten oder deshalb als politische Gegner der HTS wahrgenommen würden. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass den Beschwerdeführern in ihrer Herkunftsregion keine entsprechende Gefährdung durch die HTS bzw. die syrische Übergangsregierung droht und sie dort auch nicht als politischer Gegner dieser Akteure wahrgenommen werden. Schlussfolgernd besteht aus prognostischer Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsregion keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK.
Hinsichtlich einer den Beschwerdeführern drohenden Gefährdung im Zusammenhang mit einem Unfall ihres Cousins väterlicherseits und einer damit verbundenen behaupteten Blutrache ließ sich keine konkrete Verfolgung für die Beschwerdeführer ableiten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich das entsprechende Vorbringen als nicht glaubwürdig, zumal es erstmals in der mündlichen Verhandlung und erst nach ausdrücklicher Nachfrage vorgebracht wurde und zudem auf bloßen Vermutungen über mögliche Vergeltungsmaßnahmen beruhte; eine wohlbegründete Furcht wurde damit nicht glaubhaft dargelegt. Unabhängig davon ergeben sich auch aus der objektiven Berichtslage keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern aus diesem Zusammenhang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen sie gerichtete Gefährdung drohen würde. Die Länderberichte zeigen zwar, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin von lokalen Spannungen, vereinzelten Gewalttaten sowie Fällen von Selbstjustiz und Racheakten geprägt sein kann; zugleich wird jedoch ein deutlicher Rückgang der landesweiten Gewaltintensität sowie eine vergleichsweise stabilere Sicherheitslage in zentralen Städten wie Damaskus beschrieben. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus der allgemeinen Sicherheitslage eine gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK ableiten.
Mangels Vorliegens einer individuell drohenden Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Prognosewahrscheinlichkeit erübrigt sich daher auch die Prüfung eines Konnexes zu einem Konventionsgrund im Sinne der GFK.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
3.1.2. Ergebnis:
Da die Beschwerdeführer keine Betroffenheit ihrer Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnten, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde in den gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits ausreichend Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.