W118 2285979-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 13.09.2022 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, weil ihn das syrische Militär einberufen habe.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am 09.08.2023.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil er 2013 beim Verlassen seines Hauses von einem unbekannten Scharfschützen angeschossen worden sei. Zudem sei er ein Waise und wolle keine Waffen tragen und niemanden töten. Deshalb wolle er auch den Militärdienst für das syrische Regime nicht leisten.
4. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am 03.01.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde.
Zu seinem Fluchtgrund trug der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien aufgrund des Wehrdienstes verlassen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien, als „Verräter“ angesehen zu werden, und eine unverhältnismäßige Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen, wo er mit Folter oder gar dem Tod rechnen müsse.
6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache am 12.02.2025 der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen angab, mittlerweile keine Angst mehr vor dem syrischen Regime zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte er jedoch, dass er erneut angeschossen werden könnte. Zudem könne er die Person, die ihn damals in Syrien angeschossen habe, nicht anzeigen, weil ihm die Person nicht bekannt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa geboren und ist dort aufgewachsen. 2006 reiste der Beschwerdeführer in den Libanon und kehrte 2010 nach Syrien in die Stadt XXXX zurück, wo er ein Jahr lebte. Danach kehrte er in das Gouvernement Ar-Raqqa zurück, danach verließ er im XXXX Syrien endgültig in die Türkei.
Am 12.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sieben Jahre lang eine Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und war als Maler tätig.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Kernfamilie lebt in der Türkei. Seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern leben weiterhin in Syrien, ein Bruder in der Türkei, und ein weiterer Bruder ist in Norwegen asylberechtigt.
1.1.5. Der Ort XXXX und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen seit Anfang Februar 2026 unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.
1.2.4. Zum Entscheidungszeitpunkt wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht (mehr) von den Kräften der kurdischen Selbstverwaltung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr deshalb weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt.
1.2.5. Dem Beschwerdeführer drohen aufgrund eines Vorfalls, bei dem er von einem Scharfschützen verletzt wurde, keine integritätsbedrohenden Handlungen oder Maßnahmen von bewaffneten Kräften in Syrien.
1.2.6. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch einen Akteur in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat:
Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen.
1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026:
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
Im Dezember 2024 stürzten Oppositionskräfte das Assad-Regime in Syrien, woraufhin eine Übergangsregierung unter Ahmad ash-Shara’ die Macht übernahm. Trotz anfänglicher Bemühungen um Stabilität und Reformen, darunter eine neue Verfassungserklärung und die Einsetzung technokratischer Minister, konzentriert sich die Macht nach wie vor auf einen kleinen Kreis von HTS-nahen Vertrauten. Die neue Regierung sieht sich mit strukturellen Schwächen, mangelnder Verwaltungsinfrastruktur, internen Spannungen und fortbestehender regionaler Zersplitterung konfrontiert. Gleichzeitig bleibt das politische Projekt autoritär geprägt, während die internationale Einstufung der HTS als Terrororganisation und die Ausgrenzung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen fortbestehen.
Sicherheitslage
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die Übergangsregierung hat Schwierigkeiten, Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen und wird von internen Machtkämpfen sowie externen Bedrohungen durch Assad-treue Kräfte, radikale Milizen und kriminelle Banden herausgefordert. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen, sektiererischer Gewalt und gezielten Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie ehemalige Regimeangehörige. Während in den Küstenregionen vorübergehend eine Rückkehr zur Normalität vermeldet wurde, halten die gewaltsamen Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen an. Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe Kräfte, islamistische Gruppen und Regimeüberreste sind dokumentiert und prägen den fragilen Übergang, der sowohl durch lokale als auch internationale Akteure zusätzlich destabilisiert wird.
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
Nordsyrien – Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Im März 2025 unterzeichneten die SDF und Präsident ash-Shara’ ein Integrationsabkommen, das die Eingliederung der SDF-Strukturen in Staat und Armee bis Ende 2025 vorsah. Über die konkrete Ausgestaltung – Auflösung der Einheiten versus geschlossener Erhalt ihrer Strukturen – kam es jedoch zu keiner Einigung. In Aleppo eskalierte der Konflikt Anfang Jänner 2026 nach gescheiterten Verhandlungen: Regierungstruppen übernahmen binnen weniger Tage die zuvor von den SDF kontrollierten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh, es kam zu zivilen Opfern, massiven Vertreibungen und erheblichen Infrastrukturschäden. In der Folge weitete Damaskus den militärischen Druck auf weitere SDF-Gebiete östlich des Euphrats aus, was zum raschen Autoritätsverlust der SDF in Teilen von ar-Raqqa und Deir ez-Zour führte. Mehrere, teils von den USA vermittelte Waffenstillstände im Jänner 2026 mündeten schließlich am 30.01.2026 in ein umfassenderes Abkommen über Waffenruhe und schrittweise Integration, woraufhin sich die Sicherheitslage in Aleppo und im Nordosten insgesamt beruhigte, wenn auch lokal weiterhin Spannungen, vereinzelte Zwischenfälle und Vertreibungen bestehen. Regierungskräfte übernahmen zentrale Einrichtungen und dehnten ihre Präsenz auch in kurdisch geprägten Gebieten aus. Gleichzeitig berichten Menschenrechtsquellen weiterhin von willkürlichen Festnahmen. Insgesamt ist seit Anfang Februar 2026 eine relative Stabilisierung erkennbar, wenngleich die Lage fragil bleibt und humanitäre sowie infrastrukturelle Herausforderungen fortbestehen.
Sicherheitslage im Gouvernement ar-Raqqa
Das Gouvernement Raqqa ist in drei Verwaltungsbezirke (Raqqa, Al-Thawra und Tell Abiad) mit insgesamt zehn Unterbezirken gegliedert, hat die Stadt Raqqa als Hauptstadt und wies im März 2025 nach Schätzungen internationaler Organisationen eine Bevölkerung zwischen rund 844.000 und 933.000 Personen einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer auf.
Ende Mai 2025 stand der zentrale Teil des Gouvernements Raqqa unter der Kontrolle der kurdischen SDF, während weite Teile des Nordens von der türkisch unterstützten SNA kontrolliert wurden und die südlichen Gebiete überwiegend der Übergangsregierung unterstanden. Einzelne Zonen zwischen der SDF und der Übergangsregierung galten als umkämpft, wobei die Integration der SDF in die neue syrische Armee trotz eines im März 2025 geschlossenen Abkommens weiterhin ungeklärt blieb und die SDF teilweise Truppen abzog. Zugleich waren weiterhin IS-Zellen in der Region präsent, während die US-geführte Koalition ihre militärische Präsenz im Gouvernement Raqqa aufrechterhalten wollte.
Im März 2025 blieb die Sicherheitslage im Gouvernement Raqqa angespannt, weil es infolge von Zusammenstößen zwischen der SDF, der HTS/SNA und türkischen Streitkräften zu zivilen Opfern, Vertreibungen, Luftangriffen, Razzien und Festnahmen durch die SDF kam, wobei sich die Lage nach dem Abkommen vom 10.03.2025 zeitweise entspannte, zugleich jedoch weiterhin IS-Zellen aktiv waren und militärische sowie sicherheitsbehördliche Operationen unter Beteiligung der SDF und internationaler Kräfte stattfanden.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.8. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken.
Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In Nordostsyrien existieren parallel staatliche Strukturen aus Damaskus und das seit 2013 aufgebaute Verwaltungs- und Justizsystem der DAANES, was teils zu widersprüchlichen Zuständigkeiten und Entscheidungen führte. Die kurdische Justiz stützt sich vor allem auf den Gesellschaftsvertrag von 2023 und die Charta der sozialen Gerechtigkeit von 2019 und umfasst eigene Gerichte, Justizräte, Schlichtungsausschüsse und Fraueninstitutionen. Daneben bestehen Berichte über politische Einflussnahme und begrenzte Unabhängigkeit. Verfahrensgarantien sind normativ vorgesehen, weisen in der Praxis jedoch Defizite auf, insbesondere beim Zugang zu Rechtsbeistand und bei Anti-Terrorverfahren. Zusätzlich spielt in manchen Regionen die Stammesjustiz weiterhin eine bedeutende Rolle, sodass insgesamt ein pluraler und institutionell fragmentierter Rechtsraum besteht.
Sicherheitsbehörden
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der DAANES dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), eine kurdisch geführte, aber multiethnische Koalition (v.a. YPG als stärkste Kraft), gegliedert u.a. in Asayesh (innere Sicherheit), Anti-Terror- und Kommandoeinheiten sowie regionale Militärräte. Hinzu kommen schnelle Eingreifkräfte und ein Geheimdienst. Die SDF wurden 2015 mit Unterstützung der US-geführten Koalition gegen den IS gegründet. Über die genaue Zusammensetzung und Stärke gibt es stark divergierende Angaben, Konsens besteht aber über kurdische Führung und einen erheblichen arabischen Anteil. Innerhalb der SDF bestehen Hinweise auf mehrere Entscheidungszentren und Spannungen, u.a. wegen Einflusses PKK-naher Kader, Streit über Rekrutierungspraxis und wahrgenommener Benachteiligung arabischer Mitglieder. Seit Dezember 2024 werden zudem vermehrt Desertionen (v.a. arabischer Kämpfer) und lokale Proteste berichtet. Politisch-militärisch steht die SDF seit 2025 unter Integrationsdruck: Ein Abkommen vom 10.03.2025 mit Damaskus sah die Einbindung der zivilen und militärischen DAANES-Strukturen in den syrischen Staat vor, blieb aber umstritten (v.a. Frage „als Einheit vs. als Einzelpersonen“, ausländische Kämpfer, Rolle der YPJ) und stockte wiederholt. Anfang 2026 eskalierte die Lage u.a. in Aleppo, bevor es durch Vermittlung zu Waffenstillstands- und Rückzugs/Stationierungsregelungen kam. Parallel dazu bleibt das Verhältnis zu arabischen Stämmen ambivalent: anfängliche Zusammenarbeit gegen den IS, später wiederkehrende Konflikte und Proteste (u.a. wegen Wehr-/Rekrutierungsfragen, Ressourcenverteilung, Verwaltungspolitik), bei gleichzeitig fortbestehenden lokalen Bündnissen und Spaltungen innerhalb einzelner Stämme.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert in den Artikeln 56 bis 58 das Recht auf ein faires Verfahren und sieht vor, dass Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen grundsätzlich nur auf richterlichen Beschluss oder bei Begehung einer Straftat erfolgen dürfen. Zudem darf die Freiheit einer Person nicht ohne gültige rechtliche Grundlage eingeschränkt werden. Dennoch dokumentierte Amnesty International für das Jahr 2024 zahlreiche Fälle willkürlicher Inhaftierungen durch DAANES-Behörden, bei denen Zehntausende Menschen unter teils unmenschlichen Bedingungen festgehalten und teilweise misshandelt oder gefoltert wurden.
Willkürliche Verhaftungen
Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Zahl willkürlicher Festnahmen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, gestiegen. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten seit Dezember 2024 mehrere hundert Verhaftungen, darunter auch Kinder und Frauen. Betroffene wurden u.a. wegen Kritik an den SDF, wegen angeblicher Unterstützung der neuen Regierung oder im Zusammenhang mit der Wehrpflicht festgenommen. Die SDF begründen ihre Maßnahmen mit Sicherheitsoperationen gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und Aufständische, während Kritiker von politischer Einschüchterung sprechen. Zugleich halten die autonomen Behörden zehntausende Menschen in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj fest, viele ohne Anklage oder Zugang zu fairen Verfahren. Besonders komplex ist die Situation von mutmaßlichen IS-Angehörigen und ihren Familien, deren rechtlicher Status weitgehend ungeklärt bleibt.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nordostsyriens gelten als schlecht und grundlegende menschenrechtliche Standards werden nur teilweise eingehalten. Berichten zufolge erhalten Gefangene häufig keine ausreichende Versorgung, sodass Familien Geld für Lebensmittel und Medikamente überweisen müssen. Zudem bestehen Einschränkungen beim Zugang von Anwälten und Angehörigen, und teilweise werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht. Unruhen in zwei von der DAANES betriebenen Gefängnissen in ar-Raqqa im März 2024 verdeutlichten die angespannte Lage: Inhaftierte protestierten gegen Überbelegung, Misshandlungen und mangelhafte medizinische Versorgung. Bei der gewaltsamen Reaktion von Gefängnispersonal, Asayesh und SDF wurden mehrere Gefangene getötet und verletzt, was völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung tödlicher Gewalt aufwirft.
Folter
Die UN-Untersuchungskommission (COI) dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch SDF-Kräfte und verbundene Sicherheitsorgane gegen Gefangene in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj. Menschenrechtsorganisationen berichten über Folter und Misshandlungen in von SDF und Asayesh betriebenen Gefängnissen, darunter Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt sowie Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung. Mehrere Berichte nennen zudem Todesfälle infolge von Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Inhaftierten. Opfer sind laut Untersuchungen u. a. Aktivisten, NGO-Mitarbeiter oder andere Kritiker der DAANES. Zudem gibt es Vorwürfe, dass Häftlinge trotz möglicher Foltergefahr in andere Staaten überstellt wurden, was gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen könnte.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden.
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sieht eine allgemeine Selbstverteidigungspflicht vor und bezeichnet die SDF als legitime Verteidigungskräfte der Region. Nach dem Gesetz über den Selbstverteidigungsdienst sind Männer grundsätzlich ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr wehrpflichtig, die reguläre Dienstzeit beträgt zwölf Monate. Konkret legte das Verteidigungsbüro der DAANES jedoch fest, dass derzeit insbesondere die Geburtsjahrgänge zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 zum Selbstverteidigungsdienst herangezogen werden. Frauen können freiwillig Dienst leisten, während die Durchsetzung der Wehrpflicht regional unterschiedlich erfolgt und in mehrheitlich arabischen oder christlichen Gebieten oft weniger strikt ist. Die Wehrpflicht beginnt mit einer militärischen Grundausbildung und führt anschließend zu Aufgaben etwa bei Bewachung, Kontrollposten oder logistischen Tätigkeiten; Kampfeinsätze sind grundsätzlich nicht vorgesehen, kommen aber vereinzelt vor. Gleichzeitig berichten Quellen von Rekrutierungskampagnen und Festnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht, insbesondere unter jungen Männern in den von der SDF kontrollierten Gebieten.
Aufschub und Befreiung
Das Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES sieht verschiedene Aufschub- und Befreiungsmöglichkeiten vor, abhängig von den persönlichen Umständen. Studierende können ihren Dienst jeweils für ein akademisches Jahr aufschieben, wobei Altersgrenzen je nach Ausbildungsstufe gelten (z. B. Masterstudium bis 32 Jahre). Weitere Aufschübe bestehen etwa für Brüder von Wehrpflichtigen, Rückkehrer aus dem Ausland oder besondere familiäre Situationen. Von der Pflicht befreit sind unter anderem Personen mit medizinischen Einschränkungen, Einzelkinder sowie Angehörige von „Märtyrer“-Familien oder Personen, die bereits mehrere Jahre in Sicherheitsinstitutionen der DAANES gedient haben. Auch eine Verschiebung gegen Zahlung einer Gebühr für im Ausland lebende Personen ist möglich, wobei Korruption und Bestechung im Zusammenhang mit Rekrutierungen berichtet werden.
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird ein säumiger Wehrpflichtiger bei Einziehung mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Wehrdienstverweigerer werden an Checkpoints gesucht, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes in Ausbildungszentren gebracht. Hausdurchsuchungen finden in der Regel nicht statt. Deserteure gelten als Personen, die 15 Tage ununterbrochen dem Dienst fernbleiben; gegen sie werden Ermittlungen geführt, zusätzliche Strafen sind jedoch nicht vorgesehen, und regelmäßig werden Amnestien angekündigt, wenn sie sich zum Dienst melden. Berichten zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet kaum legal verlassen, da ihre Namen an Kontrollstellen bekannt sind, während viele versuchen, Kontrollpunkte zu meiden oder sich zu verstecken. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es zudem zu zahlreichen Desertionen innerhalb der SDF und der Sicherheitskräfte, insbesondere unter zwangsrekrutierten Angehörigen arabischer Stämme.
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Berichten zufolge Zwangsrekrutierungen durch, wobei der Wehrdienst häufig Voraussetzung für den Aufenthalt in den von ihnen kontrollierten Gebieten oder für eine Beschäftigung in ihren Einrichtungen ist. Personen ohne Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Dienst können festgenommen und in Rekrutierungs- oder Ausbildungslager gebracht werden, insbesondere in den Gouvernements Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten wiederholt Verhaftungskampagnen gegen junge Männer im wehrfähigen Alter, während die SDF diese Vorwürfe teilweise zurückweisen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und angesichts von Desertionen sowie externer Bedrohungen wurden Mobilisierungen, verstärkte Rekrutierungskampagnen und neue militärische Ausbildungsprogramme durchgeführt. Festgenommene Personen werden zunächst gesammelt, festgehalten und anschließend in militärische Ausbildungszentren in Nordostsyrien überstellt.
Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen von einer Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die SDF und die DAANES betonen in ihren offiziellen Dokumenten Prinzipien wie lokale Demokratie, Geschlechtergleichheit, Pluralismus und den Schutz grundlegender Menschenrechte, die im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Dennoch besteht eine erhebliche Kluft zwischen diesen normativen Ansprüchen und der tatsächlichen Praxis. Menschenrechtsorganisationen berichten über willkürliche Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Zwangsrekrutierungen – teilweise auch von Minderjährigen – sowie Misshandlungen und rechtswidrige Tötungen durch SDF-Einheiten. Zudem werden der Verwaltung wirtschaftliche Monopolisierung und Maßnahmen gegen politische Gegner oder Personen mit Nähe zur syrischen Regierung vorgeworfen. Insgesamt zeigt sich daher, dass die SDF zwar stärker menschenrechtliche Prinzipien betonen als andere Akteure, ihre Praxis jedoch weiterhin von erheblichen Menschenrechtsverletzungen geprägt ist.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert das Recht auf Leben und verbietet ausdrücklich die Todesstrafe. Bereits zuvor hatten die autonomen Behörden im Rahmen ihres Sozialjustizsystems von 2019 die Geltung internationaler Menschenrechtsstandards anerkannt und die Todesstrafe abgeschafft. Berichte über angebliche Hinrichtungen von Gefangenen durch die SDF wurden von offiziellen Quellen teilweise bestritten. Dennoch kam es zu einzelnen Vorfällen tödlicher Gewalt, etwa zur Tötung eines 14-jährigen Jungen in ar-Raqqa durch SDF-Mitglieder, die von Menschenrechtsaktivisten als außergerichtliche Hinrichtung bezeichnet wurde.
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.
Sicherheit
Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.
Infrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.
Grenzübergänge
Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.
Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags der DAANES von 2023 garantiert grundsätzlich das Recht auf Arbeit, Unterkunft und Bewegungsfreiheit. In der Praxis wird die Ein- und Ausreise in die von den SDF kontrollierten Gebiete jedoch stärker kontrolliert als in Gebieten der Zentralregierung, wobei insbesondere Reisen überprüft, Telefone kontrolliert und mögliche Verbindungen zu oppositionellen Gruppen abgefragt werden. Während Kurden und Personen mit nachweisbaren Verbindungen zur Region meist einreisen können, müssen andere Reisende ihren Aufenthaltszweck glaubhaft machen. Ausreisegenehmigungen werden vor allem jungen alleinstehenden Männern nur selten erteilt. Zahlreiche Checkpoints, Festnahmen und zeitweise Straßensperren – insbesondere im Raum Deir ez-Zour und zwischen den Gebieten der DAANES und der Zentralregierung – schränken die Bewegungsfreiheit zusätzlich ein. Aufgrund geschlossener Übergänge und unsicherer Routen sind Reisende teilweise gezwungen, Umwege über gefährliche Straßen zu nehmen, wo Risiken durch bewaffnete Gruppen oder Kriminalität bestehen.
Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.
Situation bei der Einreise
Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.
Situation nach der Rückkehr
Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.
Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Für Gebiete unter Kontrolle der Übergangsregierung bestehen laut einer Quelle keine besonderen Verfahren für Zugang oder Niederlassung. Für die Einreise ins DAANES-Gebiet ist hingegen an der Grenze bzw. am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich; zudem wird für eine Niederlassung dort laut mehreren Quellen ein lokaler Sponsor verlangt. Ein dokumentierter Einzelfall betrifft die Festnahme eines kurz zuvor aus Deutschland zurückgekehrten Mannes aus Qamishli durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung, dessen Verbleib unbekannt ist. Vertriebene aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad äußern zwar Rückkehrwünsche, berichten aber von Sorgen wegen wiederholter Verstöße wie willkürlichen Festnahmen und Erpressungen; Rückkehrversuche aus ’Afrin waren teils mit illegaler Besetzung, Druck zum Verlassen und Diebstahl verbunden. In Aleppo (Ashrafieh/Sheikh Maqsoud) schrecken wiederkehrender Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstöße von Rückkehr ab, auch wenn einzelnen Familien nach Vermittlung durch Stammesälteste die Rückkehr ermöglicht wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen konstanten Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit seinem syrischen Personalausweis sowie seinem Wehrdienstbuch. Der Beschwerdeführer bestätigte sein Geburtsdatum erneut glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 4).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen sich auf seinen diesbezüglich stringenten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers in Syrien stützen sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Antragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
2.1.3. Die Feststellung zur schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers stützt sich auf seine beständigen Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien.
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Familienstand des Beschwerdeführers und zu den derzeitigen Aufenthaltsorten seiner Angehörigen resultieren aus seinen jüngsten Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (VP, Seite 4).
2.1.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.1.6. Da der Beschwerdeführer den Großteil seiner Lebenszeit in XXXX verbracht hat, kann dieser Ort und dessen Umgebung als Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestimmt werden.
2.1.7. Anhand der Kontrollgebietskarte der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den Darstellungen des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) kann die Feststellung getroffen werden, dass XXXX derzeit unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht.
2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung im September 2022 an, aufgrund des Wehrdienstes Syrien verlassen zu haben (Erstbefragung, AS 12). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2023 wiederholte er dieses Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er 2013 beim Verlassen seines Hauses von einem Scharfschützen angeschossen worden sei (Einvernahme, AS 23).
2.2.2. In seinem Rechtsmittel konkretisierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in Bezug auf eine drohende Rekrutierung durch Kräfte der syrischen Regierung und gab an, er sei aus Angst um sein Leben und den anstehenden Militärdienst geflüchtet. Zudem sei sein Bruder vom Militär desertiert (Beschwerde, Seite 3). Befürchtungen im Hinblick auf eine Rekrutierung durch kurdische Kräfte äußerte er nicht.
2.2.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, vom ehemaligen Assad-Regime keine Gefahr mehr zu befürchten (VHS, Seite 6). Den Länderberichten ist dazu zu entnehmen, dass das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Wehr- und Reservedienst“) ist. Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad-Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr.
2.2.4. Der Beschwerdeführer hat eine Rekrutierung durch Kräfte der SDF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zeitweise unter der Kontrolle der SDF stand, war diese Frage von Amts wegen zu prüfen. Aus den herangezogenen Länderberichten ließen sich jedoch in Zusammenschau mit der zeitweisen Kontrolle der Herkunftsregion keine konkreten Hinweise ableiten, die auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Zwangsrekrutierung seitens der SDF schließen lassen würden.
2.2.5. Auch aus dem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer durch einen Scharfschützen verletzt wurde, war für ihn keine integritätsbedrohende Handlung bei einer angenommenen Rückkehr nach Syrien anzunehmen: So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, den Schützen nicht zu kennen. Auf Nachfrage, ob er glaube, der Schuss sei gezielt auf ihn abgegeben worden, bejahte er dies zwar, räumte jedoch zugleich ein, dass es in seiner Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt keine oppositionellen Gruppen gegeben habe (VHS, Seite 6). Damit vermochte der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und einer gegen ihn gerichteten, zielgerichteten Bedrohung durch bewaffnete Kräfte herzustellen. In Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten ließen sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte ableiten, die auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Überdies liegt der Vorfall bereits mehr als zehn Jahre zurück, sodass ihm auch unter diesem Gesichtspunkt kein relevanter Aussagewert beizumessen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen isolierten Vorfall ohne erkennbaren Zusammenhang mit einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers gehandelt hat.
2.2.6. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat beruhen auf einer inhaltlich verdichteten Zusammenfassung ausgewählter Kapitel des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Auch wenn nicht der vollständige Wortlaut übernommen wurde, wurde der wesentliche Gehalt der herangezogenen Informationen vollständig erfasst und sachgerecht wiedergegeben. Die ausgewerteten Abschnitte beruhen auf einer Vielzahl voneinander unabhängiger Quellen, welche in den maßgeblichen Aussagen ein übereinstimmendes, plausibles und widerspruchsfreies Gesamtbild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, an der Seriosität, Plausibilität und inhaltlichen Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
3.2. Rechtliches zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Allgemeines:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239).
Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192).
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).
Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.1.1. Anwendung auf den konkreten Fall:
Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ( XXXX und dessen Umgebung) – wie unter Pkt. II.2.1.6. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben:
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Ergänzend ist hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers seitens kurdischer Kräfte auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erstattete. Eine amtswegige Prüfung dieser Frage war dennoch geboten, weil die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zeitweise unter der Kontrolle der SDF stand. Nach der aktuellen Länder- und Entwicklungslage üben die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt keine effektive Gebiets- oder Herrschaftsgewalt mehr aus. Zudem sieht ein bestehendes Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF die Eingliederung der kurdischen Streitkräfte in die regulären staatlichen Sicherheits- und Militärstrukturen vor. Vor diesem Hintergrund ist eine eigenständige Rekrutierung durch kurdische Kräfte faktisch nicht mehr möglich, weshalb dem Beschwerdeführer insoweit bereits keine Verfolgungshandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen kann.
Die durch einen Scharfschützen erlittene Verletzung vermag eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht zu begründen, weil es an dem erforderlichen Nexus zu einem der Verfolgungsgründe fehlt. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer weder den Urheber des Angriffs identifizieren konnte, noch ein Anknüpfungspunkt an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ersichtlich ist. Darüber hinaus mangelt es angesichts des mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorfalls an der erforderlichen Aktualität der Verfolgungsgefahr. Dem Vorfall kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
3.1.2. Ergebnis:
Da der Beschwerdeführer keine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.