IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde des XXXX als Masseverwalter der XXXX GmbH gegen den Bescheid der FMA vom 28.03.2024, GZ FMA-AL25 1027.150/0002-LAW/2023 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. An XXXX , die beschwerdeführende Partei (in Folge auch: AA bzw. bfP), als Masseverwalter der XXXX GmbH (in Folge auch: A-GmbH) wurde am 05.04.2024 oben angeführter Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA bzw. belangte Behörde [belB]) vom 28.03.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2024 (OZ 1, bei Akten des Bundesverwaltungsgerichtes [in Folge auch: BVwG] Bezugnahme durch OZ) Beschwerde erhoben.
Beantragt wurde, das BVwG möge ua
- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der FMA vom 28.03.2024 dahin abändern, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde;
- in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
3. Auf Aufforderungen des BVwG wurden jeweils Stellungnahmen von der belB vom 04.112025 (OZ 3) und von der bfP vom 24.11.2025 (OZ 5) übermittelt. In diesen erklärten die Parteien ausdrücklich ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die im Jahr 2015 gegründete A-GmbH ist seit 2016 als Alternativer Investmentfonds Manager (in Folge auch: „AIFM”) gemäß § 1 Abs 5 AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds (in Folge auch: „AIF”) berechtigt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX 2019 wurde über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt AA zum Masseverwalter bestellt.
1.2. Am 20.11.2023 erließ die belB einen Mandatsbescheid, mit dem dem Masseverwalter die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR XXXX ,00 aufgetragen wurde.
1.3. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 28.04.2024 erging aufgrund der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung der bfP vom 05.12.2023 folgender an die bfP gerichteter Spruch [kursive Einfügungen erfolgten durch das BVwG]:
„I. Ihre Vorstellung vom 01.12.2023, in der FMA eingelangt am XXXX 2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: VKP/48172/20230548/1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf die XXXX entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX ,00 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX ,00.
Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
II. Ihre Vorstellung vom 01.12.2023, in der FMA eingelangt am XXXX 2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: VKP/48172/20230548/2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Sie haben als den auf die A-GmbH entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX ,00 in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
Rechtsgrundlagen:§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idgF.§ 3 Abs 1 Z 3 lit f, Abs 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14, 20 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl II Nr 419/2015 idgF“
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belB und des BVwG.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belB und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.
Die Beschwerde war rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Maßgebliche Rechtslage
§ 19 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 237/2022 lautet auszugsweise:
„Kosten der Aufsicht
§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
[…]
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
[…]“
3.2.2. Mit Vorstellung vom 01.12.2023 brachte die bfP im Wesentlichen vor, dass gemäß Judikatur des VwGH vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 sie als Masseverwalter nicht der richtige Bescheidadressat sei. Vielmehr hätte der Bescheid der XXXX zugestellt werden müssen, denn dem Masseverwalter komme keine Rechtstellung als Vertreter der Schuldnerin in Bezug der Registrierung bei der FMA zu. Der Bescheid sei daher nicht an den Masseverwalter, sondern an die Schuldnerin selbst zu richten.
3.2.3.1. Im den die Vorstellung erledigenden gegenständlich bekämpften Bescheid führte die belB zu dem vorhin wiedergegebenen Vorbringen der bfP an, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an AA als Masseverwalter der A-GmbH zulässig und wirksam sei (vgl § 83 Insolvenzordnung [IO]). Das von der bfP angeführte Erkenntnis des VwGH vom 16.01.2023 behandle insbesondere Fragen zur Registrierung eines AIFM, treffe jedoch keine Aussagen zur Zustellung von Kostenbescheiden nach der FMA-KVO 2016.
3.2.3.2. Inhaltlich zu ihrem Spruch führte die belB wie folgt an:
„Gemäß § 19 Abs 5 FMABG hat die FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (1. Jänner bis 31. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner sind nach § 19 Abs 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben.
Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) gemäß § 19 Abs 1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 (Verwalter kollektiver Portfolios) diejenigen verpflichtet, die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs 3 AIFMG sind.
Nach § 9 Abs 1 FMA-KVO sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die A-GmbH hat zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 erfüllt.
Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betragen EUR 65.767.862,83. Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX . Auf die kostenpflichtigen Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs 1 Z 6 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 6) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR XXXX . Eine detaillierte Aufstellung findet sich hier:
[Abbildung]
Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Gebühren sind die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß § 20 Abs 1 FMA-KVO 2016 bis zum 30. Juni des Folgejahres zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten betrugen im Fall der A-GmbH insgesamt EUR XXXX .
Anhand derer hat die FMA gemäß § 20 Abs 3 FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs1 Z 6 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln.
Daraus ist folgende Berechnungsmethode abzuleiten:

Legende:
SGw Summe der gemeldeten Werte im Jahr 2022
EP Einzelpositionen
B Summe der gemeldeten Werte aller VKP im Jahr 2022: EUR XXXX
K Kostenbeitrag in EUR
KSRK Kosten des Subrechnungskreises 6 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX .
Aus dieser Berechnung ergibt sich für die A-GmbH ein Kostenanteil von EUR XXXX .
Gemäß § 14 Abs 1 und 3 FMA-KVO 2016 ist den Verwaltern kollektiver Portfolios, sofern diese nicht ausschließlich registrierte AIFM nach § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 sind, ein Betrag von mindestens EUR 1.000,00 vorzuschreiben. Registrierten AIFM nach § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 ist ein Betrag von mindestens EUR XXXX ,00 vorzuschreiben. Ein aus der Anwendung des § 14 Abs 1 FMA-KVO 2016 entstehender Rechnungsüberschuss wird gemäß § 14 Abs 2 FMA-KVO 2016 umgelegt. Daraus ergibt sich für die A-GmbH ein Betrag von EUR XXXX , der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR XXXX abzuziehen ist.
Als Kostenpflichtiger gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit f FMA-KVO 2016 hat die A-GmbH daher einen Betrag von EUR XXXX ,00 als Anteil an den Kosten für das FMA – Geschäftsjahr 2022 zu leisten.
Nach § 19 Abs 5 FMABG ist der so errechnete Betrag von EUR XXXX mit den von der A-GmbH für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergibt sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR XXXX .
Vom vorstehend errechneten Betrag sind 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergibt sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX , der gemäß § 19 Abs 5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 zu leisten ist.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
3.2.4. In der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.04.2024 wiederholte die bfP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus der Vorstellung. Die bfP verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.01.2023, nach dem der Verwaltungsgerichtshof zur Registrierung von AIFM ausgesprochen habe, dass diese wie eine Gewerbeberechtigung zu behandeln seien. Dementsprechend handle es sich bei der Registrierung eines AIFM bei der FMA um ein höchstpersönliches Recht, wobei sich die Befugnis des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen würde. Den Masseverwalter komme somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin der A-GmbH nicht zu. Dementsprechend könne den Masseverwalter auch keine Pflichten aus der Registrierung treffen, insbesondere nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Kostenanteilen an die FMA. Da die Registrierung gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich wie eine Gewerbeberechtigung nicht Teil der Konkursmasse sei, sondern ein höchstpersönliches Recht des Schuldners darstellen würde, könne die Konkursmasse (den Masseverwalter) auch keine Zahlungsverpflichtung aus der Registrierung treffen.
In diesem Zusammenhang wies die bfP auch darauf hin, dass das AIFMG kein dem § 44 GewO vergleichbares Fortbetriebsrecht vorsehen würde, aus dem sich als selbstständige Rechtsgrundlage zur Ausübung des Gewerbes allenfalls eine Zahlungsverpflichtung ergeben würde. Da dem Masseverwalter keine Rechte und auch keine Pflichten im Hinblick auf die Registrierung zukommen würden, würde die Vorschreibung der Kostenanteile gegenüber den Masseverwalter (und nicht gegenüber der A-GmbH als AIFM) zu Unrecht erfolgen.
Der Masseverwalter sei auch nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin bezogen auf deren Registrierung als AIFM (Gewerbeberechtigung). Dementsprechend sei die Vorschreibung der Kostenanteile an den Masseverwalter nicht zulässig. Der bekämpfte Bescheid sei an den Masseverwalter adressiert worden, wodurch die FMA zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle. Die Kostenanteile seien jedoch keine Masseforderung gemäß § 46 IO. Insbesondere würden sie nicht unter § 46 Z 2 IO (Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien) fallen, da das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht ausgeübt werde. Kosten im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die nicht zur Insolvenzmasse gehören würden, würden keine Masseforderungen sein. Dementsprechend seien die Kostenanteile nicht als Masseforderungen einzuordnen. Die Entscheidung, ob die Kostenanteile Masseforderung seien, sei allein dem Insolvenzgericht vorbehalten. Da die FMA als Behörde nicht über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kostenanteile absprechen könne, sei eine bescheidmäßige Vorschreibung an den Masseverwalter unzulässig.
3.2.5. Nach § 83 IO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten befugt, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt. In diesem Sinne kann die Behörde (das Verwaltungsgericht) eine sich stellende Vorfrage - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einen anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (VwGH 08.08.2018, Ra 2015/08/0177 mwN; sa jüngst ua BVwG 17.09.2025, W276 2291031-1). Die Qualifikation als Masseforderung nach § 46 IO ist somit eine insolvenzrechtliche Rechtsfrage, die, wie auch die bfP anführte, vom Insolvenzgericht zu beurteilen ist.
Folgedessen erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (VwGH B 29.4.2015, Ro 2014/10/0080 mwN).
Die bfP hebt hervor, dass es sich, nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.01.2023, bei der Registrierung eines AIFM bei der FMA um ein höchstpersönliches Recht handeln würde, das nicht zur Insolvenzmasse gehören würde. Auch deswegen hätte der bekämpfte Bescheid der belB nicht an sie als Masseverwalter, sondern an die A-GmbH zugestellt werden müssen. Die bfP übersieht aber mit dieser Argumentation, dass die AIFM-Registrierung nicht mit dem Geltendmachen von Geldleistungspflichten gleichzusetzen ist, die durch die gegenständliche Vorschreibung durch den bekämpften Bescheid erfolgte. Auch in Abgabeverfahren tritt der Masseverwalter nach Insolvenzeröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners (VwGH B 24.07.2007, 2002/14/0115 mwN).
Zur Rechtsfrage, ob Kostenvorschreibungen der FMA unter Masseforderungen iSd § 46 IO fallen, nämlich als „Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben“ gelten, ist zunächst auf § 78 AVG zu verweisen. Gemäß Abs 1 leg cit können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [ua] für Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Unter Hinweis auf § 78 AVG stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass „Verwaltungsabgaben Abgaben iSd Finanzverfassung sind. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Verwaltungsverfahren wurden sie in § 78 AVG 1950 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung […] bringt zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben an die Durchführung bestimmter Amtshandlungen der Behörden gebunden ist“ (VfGH 15.12.1969, B255/69; sa VfGH 10.12.1965, V12/65 et al).
Die aufgrund des § 78 AVG erlassene Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) schreibt in § 3 Abs 1 vor, dass, wenn im Zusammenhang […] mit einer Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach §§ 56 f AVG ergeht, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen.
Für die Einstufung derartiger Geldleistungspflichten als öffentliche Abgaben, somit als Masseforderungen iSd § 46 IO, kann auch § 1 Abs 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BAO) herangezogen werden. Dieser zufolge gelten „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden)“.
Auch die parlamentarischen Materialen betreffend die FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO) weisen auf den Charakter der von der FMA vorgeschriebenen Kosten als Bundesverwaltungsabgaben, somit als öffentliche Abgaben, hin (s ErlRV 641 BlgNr 21. GP, S 8 und 71 zu § 19 bezüglich „Bewilligungsgebühren“ sowie S 9 und 73 zu § 26, dass „bis zur Erlassung einer Verordnung der FMA über die kostendeckenden Bewilligungsgebühren […] gemäß Abs. 8 ersatzweise die Beträge laut den entsprechenden Tarifposten der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 zu entrichten seien“; sa BVwG 14.12.2018, G314 2210320-1, wonach die als Geldleistungspflichten mit den von der FMA vorgeschriebenen Kosten vergleichbaren Gerichtsgebühren an den Masseverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse zu richten seien, wobei eine Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, insbesondere, ob es sich um eine Masseforderung handeln würde, damit [noch] nicht verbunden sei). Daher war auch im gegenständlichen Fall der gegenständliche Bescheid zu Recht an den Masseverwalter zugestellt worden, da der Masseverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist, vertritt (VwGH 29.04.2015, B Ro 2014/10/0080 mwN).
Schließlich konnte die bfP mit dem Vorhalt, wonach das AIFMG kein dem § 44 GewO vergleichbares Fortbetriebsrecht vorsehen würde und daher den Masseverwalter keine Rechte und Pflichten aus der Registrierung des AIFM zukämen würde, nichts gewinnen. Aus der Nicht-Existenz eines derartigen Fortbetriebsrechts im AIFMG folgt nicht, dass keine öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten im Zusammenhang mit einer behördlichen Aufsichtstätigkeit bestehen können. § 56 Abs 5 AIFMG selbst ordnet eine Kostenvorschreibung für gemäß § 1 Abs 5 Z 1 leg. cit. registrierte AIFM an. Gemäß Abs 6 leg cit sind die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat dieser Bestimmung zufolge nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihrer Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Dies ist in Folge mit der Erlassung der FMA-KVO erfolgt.
Da die bfP in ihrem Vorbringen ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung des bekämpften Bescheides an sie als Massenverwalter der A-GmbH relevierte, im Verfahren aber weder Zweifel an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgekommen noch geltend gemacht worden sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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