AIFMG
Gliederung
2. Teil Konzessionierung von AIFM
§ 4 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
(1) Die Verwaltung von AIF setzt die Konzession als AIFM durch die FMA voraus. Die gemäß diesem Bundesgesetz konzessionierten AIFM müssen die Konzessionsvoraussetzungen jederzeit einhalten.
(2) Ein externer AIFM darf vorbehaltlich Abs. 4 keine anderen Tätigkeiten ausüben als die in Anlage 1genannten Tätigkeiten und die zusätzliche Verwaltung von OGAW vorbehaltlich einer Konzession zum Investmentfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011.
(3) Ein intern verwalteter AIF darf keine andere Tätigkeit ausüben als die interne Verwaltung dieses AIF gemäß Anlage 1.
(4) Die FMA kann einem externen AIFM zusätzlich die Konzession zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:
1.Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum,
2. als Nebendienstleistungen:
a) Anlageberatung,
b) Verwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,
c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
d)jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß § 4 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird,
3.Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
4.Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167.
(5) AIFM dürfen nicht konzessioniert werden, um
1.ausschließlich die in Abs. 4 genannten Dienstleistungen zu erbringen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 57/2026)
3. ausschließlich die in Anlage 1 Z 2 genannten Tätigkeiten zu erbringen,
4. die in Anlage 1 Z 1 lit. a genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Z 1 lit. b genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oder
5.die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.
(6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.
(7) Die AIFM haben der FMA die erforderlichen Angaben vorzulegen, damit sie die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.
(8) Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem Bundesgesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang ihrer Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen berechtigt, Anteile an AIF direkt oder indirekt Anlegern in der Union anzubieten oder bei ihnen zu platzieren, soweit diese Anteile gemäß diesem Bundesgesetz vertrieben werden dürfen.
§ 28 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 28 Kosten der Aufsicht
…Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen. (5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018; d) einen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG; e) ein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E…
§ 2 DORA-VG · DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
…des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen; 11. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr…
PEPP-Vollzugsgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
…Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen; 2. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen…
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