(1) Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf folgende Tätigkeiten ausüben:
1. Die Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
a) Anlageverwaltung;
b) Administrative Tätigkeiten,
aa) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb) Kundenanfragen,
cc) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee) Führung des Anteilinhaberregisters,
ff) Gewinnausschüttung,
gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii) Führung von Aufzeichnungen;
c) Vertrieb;
2.zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
3.zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in § 1 Z 7 WAG 2018 genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);
4. folgende Nebentätigkeiten:
a)Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
b) Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA;
c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
d) jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß § 5 verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;
5.Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.
(3) Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Abs. 2 Z 5 genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. § 1 Abs. 3 BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 57/2026)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
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