IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 19.11.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 09.12.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer am 12.11.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
Der Dienstgeber habe rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer eine Bewerbung zugesandt habe, welche weder für eine passende Stelle, noch an den Dienstgeber adressiert worden sei, weshalb diese nicht entgegengenommen worden sei. Sodann habe er den Dienstgeber angerufen und beschimpft, weil seine Bewerbung nicht bestätigt worden sei. Ebenso habe er per Mail mit „wir werden ein Problem haben“ gedroht. Dem Beschwerdeführer möge mitgeteilt werden, dass dieser „Anrufe und alles weitere“ unterlassen solle.
Hierzu äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass das mit der Bewerbung ohne Adresse schon stimme und auch die falsche Bewerbung. Die E-Mail sei jedoch nicht bedrohlich gemeint gewesen. Zudem habe er auch Apple kontaktiert und die hätten gemeint, dass er die Bewerbung erfolgreich weggeschickt habe.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2025 wurde gemäß § 38 iVm§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 17.11.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen den Bescheid vom 09.12.2025 richtete sich die am 10.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Er wolle klarstellen, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, seine Bewerbung falsch oder verspätet abzuschicken. Er habe technische Probleme mit seinem „eAMS“-Konto gehabt und habe seine Nachrichten nicht abrufen können. Er sei telefonisch mit der belangten Behörde in Kontakt gewesen und da sei versucht worden, sein Konto umzustellen. Dadurch sei er zeitweise nicht in der Lage gewesen, die Vermittlungsvorschläge fristgerecht einzusehen.
Er habe grundsätzlich kein Problem damit, zu arbeiten und bewerbe sich regelmäßig. Zudem befinde er sich aktuell in einer schwierigen finanziellen Situation und bemühe sich sehr, wieder geordnet zu arbeiten. Er ersuche daher um Überprüfung und Rücknahme der Sperre, da er seiner Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen nachgekommen sei und die Verzögerungen nicht vorsätzlich gewesen seien.
In einer weiteren Stellungnahme führte er ergänzend aus, dass er aufgrund der Umstellung auf „MeinAMS“ zwei Wochen keinen Zugriff auf sein Konto gehabt habe. Er wolle arbeiten, aber bekomme dauernd Absagen. Außerdem habe er eine Stelle als LKW-Fahrer in Aussicht, bei der er mit Sicherheit schon noch dieses Jahr zu arbeiten beginnen werde. Er habe laufende Kosten, die er begleichen müsse. Er schwöre auf alles, was ihm heilig sei, dass die Firma lüge, wenn diese sage, dass er sie telefonisch beschimpft habe. Soweit er der Firma geschrieben habe, dass sie ein Problem haben würden, habe er gemeint ein Problem bei der Bezahlung z.B. seiner Miete und er habe damit nichts Bedrohliches gemeint.
Es gehe ihm nicht ums Geld, aber er habe Verpflichtungen. Im schlimmsten Fall ersuche er um Ausbezahlung der Hälfte des AMS-Geldes.
4.Mit Bescheid vom 06.02.2026 wurde die Beschwerde vom 10.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer am 12.11.2025 die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe zugewiesen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.11.2025 bekanntgegeben habe, Probleme mit seinem „eAMS“-Konto zu haben, sei ihm unter anderem auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag neuerlich per Mail sowie auch postalisch übermittelt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich sodann mit einer auf den 26.03.2025 datierten Bewerbung als Staplerfahrer beworben. Nachdem der potenzielle Dienstgeber rückgemeldet habe, dass keine Bewerbung eingelangt sei, habe der Beschwerdeführer diesen laut Rückmeldung telefonisch beschimpft und per Mail bedroht. Informiert, dass hierdurch der Tatbestand der Vereitelung verwirklicht worden sei, habe der Beschwerdeführer erklärt: „Ich scheiß‘ auf dieses Land, ich scheiß‘ auf dieses Gesetz – dann geh‘ ich einfach arbeiten“. Laut Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger habe der Beschwerdeführer jedoch bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, insbesondere, da der Dienstgeber ein Quartier zur Verfügung gestellt hätte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber, der eine Stelle als Küchengehilfe ausgeschrieben habe, eine auf den 26.03.2025 datierte Bewerbung als Staplerfahrer nicht weiter berücksichtigen werde. Dies habe dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung. Er habe somit den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt.
5. Mit Eingabe vom 12.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend führte er aus, dass er sich bei der richtigen E-Mail-Adresse beworben, aber die Stelle falsch angegeben habe. Er könne dies über seine gesendeten E-Mails beweisen.
6. Am 16.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht zuletzt seit 01.11.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 28.03.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt war er von 19.12.2023 bis 31.10.2024 beim Dienstgeber XXXX anwartschaftsbegründend als Arbeiter beschäftigt.
Am 12.11.2025 wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 12.05.2026, geschlossen. Hierin wurde vereinbart, dass ihn die belangte Behörde insbesondere bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe und Hubstaplerfahrer unterstützt. Es wurde darin wie folgt festgehalten:
„Mein gewünschter Beruf: Küchengehilfe und Hubstaplerfahrer
Ich verfüge über folgende berufliche - fachliche Kompetenzen:
Bedienung von Gabelstaplern, Bedienung von Staplern, Be- und Entladung von Lkw, Kochkenntnisse, Kommissionierung, Ladetätigkeit, Lagertätigkeit, Reinigungskenntnisse, Verpacken, Warenübernahme
Ich verfüge über folgende überfachliche Kompetenzen: Bereitschaft zur Schichtarbeit
Ich verfüge über folgende Führerscheine: Führerschein B, Staplerschein
Ich spreche folgende Sprachen: Türkisch“
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.11.2025 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß Vollzeit mit einer kollektivvertraglichen Bezahlung von zumindest € 2.300,-- brutto pro Monat zuzüglich Unterkunft und Verpflegung sowie Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen.
Die Stellenausschreibung lautete wie folgt:
„Aufgaben:
* Anrichten von Speisen
* Beilagenzubereitung
* Küchenreinigung
* Salatzubereitung
* Waschen und Schälen von Lebensmitteln
* Müllentsorgung
Ihre Kompetenzen:
* gute Praxiskenntnisse
* Kochkenntnisse
* Deutschkenntnisse zur Umsetzung von Arbeitsanweisungen im Küchenteam
* Reinlichkeit
* Teamfähigkeit
Wir bieten:
* Arbeitszeit nach Vereinbarung, bei einer 5 oder 6-Tage-Woche
* geregelte Arbeitszeiten
* eine schöne Personalunterkunft und Verpflegung wird kostenlos geboten
* eine leistungsbezogene Vergütung ist für uns selbstverständlich“
Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung unter einer in der Stellenausschreibung angegebenen Telefonnummer erfolgen.
Am 19.11.2025 bewarb sich der Beschwerdeführer unter Anfügung seines Lebenslaufs beim potenziellen Dienstgeber über die in der Stellenausschreibung angegebene E-Mail-Adresse auf nachstehende Weise:
XXXX 2700 Wiener Neustadt
Wiener Neustadt, 26.03.2025
Bewerbung als Staplerfahrer
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Firma ist mir als österreichisches Unternehmen für hochwertige Innenausstattung gut bekannt. Gerne bewerbe ich mich für die Stelle als Staplerfahrer.
Ihr Betrieb spricht meine Qualifikationen an und bietet mir die Möglichkeit, meine beruflichen Ziele zu verwirklichen. Durch mein handwerkliches Geschick und Berufserfahrung als Staplerfahrer bin ich bestens für diese Tätigkeit geeignet.
Meine Stärken sind:
Loyalität
Teamfähigkeit
Selbständigkeit
Verantwortungsbewusstsein
körperliche Belastbarkeit
logisches Denken
Schnelle Auffassungsgabe
Hochmotiviert stehe ich für die freie Stelle als Staplerfahrer ab sofort zur Verfügung. Weitere Details zu meiner Person, können sie gerne aus dem Lebenslauf entnehmen.
Ich freue mich auf eine Einladung für ein persönliches Kennenlernen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX Nachdem der Dienstgeber bereits am 17.11.2025 rückgemeldet hatte, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt war und dem Beschwerdeführer dies zur Kenntnis gelangt ist, richtete er am 01.12.2025 folgende E-Mail an den potenziellen Dienstgeber:
„Schreibt mir kein email das ihr nicht erhalten habt denn sonst werden wir ein problem haben!“
Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers kam er für die zu besetzende Stelle nicht mehr in Frage. Der potenzielle Dienstgeber ersuchte daher die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er keine weitere Kontaktaufnahme mehr durch diesen wünscht.
Indem der Beschwerdeführer eine gänzlich unpassende sowie auf den 26.03.2025 datierte Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber übermittelte und diesen in weiterer Folge mit der Wortfolge „sonst werden wir ein Problem haben“ bedrohte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.02.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigungshistorie des Beschwerdeführers sowie zu seinem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem unbedenklichen Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, dessen inhaltliche Richtigkeit im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde.
Der Inhalt der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer geschlossenen Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus der im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Daraus gingen nicht nur die konkret vereinbarten Vermittlungsziele, die vom Beschwerdeführer bevorzugten Branchen sowie die allgemeinen Pflichten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Eigeninitiative bei der Arbeitssuche zweifelsfrei hervor, sondern auch dessen detailliert festgehaltene Kompetenzen und Qualifikationen. Hieraus ergibt sich unstrittig, dass er intellektuell und sprachlich ohne Weiteres in der Lage war, den Inhalt einer branchenüblichen Stellenausschreibung zu erfassen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein entsprechendes Bewerbungsschreiben zu verstehen.
Die getroffenen Feststellungen zur Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, zum Anforderungsprofil sowie zu den Modalitäten der durchzuführenden Bewerbung stützten sich auf die im Akt befindliche Stellenausschreibung. Dass dem Beschwerdeführer diese Zuweisung ordnungsgemäß zugegangen war und er deren Inhalt auch gelesen hatte, folgt bereits daraus, dass er in der Folge überhaupt eine – wenn auch inhaltlich verfehlte – Bewerbung an den Dienstgeber an die in der Stellenausschreibung angegebene E-Mail-Adresse richten konnte. Zudem bestritt er die Zustellung und Kenntnisnahme der zugewiesenen Stelle zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es bei der Umstellung auf „MeinAMS“ zu technischen Schwierigkeiten gekommen ist, mag dies durchaus zutreffen. Diese Frage sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer möglicherweise nicht optimal Abhilfe geschaffen hat, kann nach Ansicht des erkennenden Senates dahinstehen, zumal sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entstehung bzw. Lösung dieser allfälligen Probleme geboten haben. Es ist jedoch dennoch anzumerken, dass ein ernsthaft an der Arbeitsaufnahme interessierter Bewerber berücksichtigt hätte, dass derartige Verzögerungen – völlig unabhängig vom Verschuldensmaßstab – jedenfalls im Verhältnis zum potenziellen Dienstgeber aus seiner eigenen Sphäre stammten und sich folglich für die verspätete Bewerbung entschuldigt sowie besonders darum bemüht hätte, trotz der aufgetretenen Hindernisse auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken.
Im Verfahren kamen keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Beschäftigung auf und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aufgrund des Umstandes, dass ihm vom Dienstgeber eine kostenlose Unterkunft angeboten worden wäre, war dem Beschwerdeführer das Dienstverhältnis insbesondere auch mit Blick auf die Entfernung von seinem Wohnort zumutbar. Für die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit als Küchengehilfe waren zudem laut Stellenausschreibung keine spezifischen fachlichen Kenntnisse erforderlich. Auch die vom in Österreich geborenen Beschwerdeführer im Verfahren unter Beweis gestellten Deutschkenntnisse waren für die konkrete Tätigkeit jedenfalls ausreichend. Es bestanden folglich keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die fachlichen und persönlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vollumfänglich erfüllte. Es wäre sodann an ihm gelegen, seine konkrete Eignung etwa im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs infolge einer ordnungsgemäßen Bewerbung unter Beweis zu stellen.
Dass der Beschwerdeführer infolge der Beseitigung der von ihm angegebenen technischen Schwierigkeiten die übermittelte Stellenausschreibung im Vorfeld gelesen hat, steht zweifelsfrei fest, da er andernfalls gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf die konkrete Stelle zu bewerben. Ob er zuvor, wie in der Ausschreibung gefordert, beim Dienstgeber angerufen hat – was letztlich auch ratsam gewesen wäre, um Missverständnissen vorzubeugen – ist vor dem Hintergrund des weiteren Geschehens aber nicht weiter von Belang. Schließlich war unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge auf offenkundig unpassende Weise schriftlich beworben hat, wie sich dies einerseits aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt und andererseits auch vom Beschwerdeführer eingestanden wurde. So wurde ihm eine Stelle als Küchengehilfe in einem Gästehaus zugewiesen und bewarb er sich stattdessen als Staplerfahrer bei einem Innenausstatter. Die Übermittlung einer Bewerbung, die nicht nur auf einen anderen Arbeitgeber, sondern auf ein gänzlich anderes Berufsbild abzielt, vermittelt einem potenziellen Dienstgeber aber natürlich unweigerlich den Eindruck, dass der Bewerber den Ausschreibungstext entweder gar nicht erst gelesen hat oder an der konkret angebotenen Position überhaupt kein ernsthaftes Interesse hegt. Ein solches Vorgehen widerspricht elementaren Bewerbungsstandards und ist dazu geeignet, eine Bewerbung von vornherein im Auswahlverfahren scheitern zu lassen, da diese regelmäßig wohl gar nicht erst berücksichtigt werden wird. Im Übrigen trat der Beschwerdeführer dem Umstand der völlig verfehlten Bewerbung letztlich auch nicht entgegen, sondern gestand im Rahmen des Verfahrens selbst ein, sich falsch beworben zu haben. Ein Zusammenhang mit etwaigen technischen Schwierigkeiten wurde nicht behauptet und ist auch in keinster Weise ersichtlich.
Indem der Beschwerdeführer dem Dienstgeber ein derart unpassendes Bewerbungsschreiben übermittelte, hielt er es dadurch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der inadäquaten Bewerbung nicht zustande kommen würde. Dieses Verhalten war gemäß der Stellungnahme des Dienstgebers auch ursächlich für die unterbliebene Berücksichtigung seiner Bewerbung.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Folge versandten E-Mail ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der gewählten Formulierung sowie dem Kontext der Nachricht zweifelsfrei, dass diese vom potenziellen Dienstgeber als Drohung verstanden werden musste. Wer im Rahmen eines Bewerbungsprozesses ein derart einschüchterndes Kommunikationsverhalten an den Tag legt, signalisiert dem Dienstgeber unmissverständlich, dass an einer konstruktiven Zusammenarbeit kein Interesse besteht. Auch mit diesem gesetzten Verhalten hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Einstellung bei diesem Unternehmen zu vereiteln. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers Abstand nehmen wird, der bereits im Vorfeld der Anbahnung eines Dienstverhältnisses Drohungen von sich gibt. Da der potenzielle Dienstgeber als Folge dieses Verhaltens jede Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer ablehnte, konnte ein Dienstverhältnis in der Folge endgültig nicht mehr zustande kommen.
Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 17.11.2025.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Im gegenständlichen Verfahren war ohnedies unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX zumutbar war. Wenngleich die genannte Beschäftigung im Bundesland Salzburg zwar das Kalkül der „angemessenen Wegzeit“ überschritten hätte, wurde dem Beschwerdeführer eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, sodass – mangels Anhaltspunkte, dass etwaige Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wären – bereits aus diesem Grund davon auszugehen war, dass ihm das Dienstverhältnis zumutbar war.
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit denVorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung kann etwa auch dadurch erfolgen, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Auch die Übermittlung einer nicht aussagekräftigen „Standard-Bewerbung“, die den gestellten Anforderungen nicht entspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).
Im vorliegenden Fall bewarb sich der Beschwerdeführer auf die ausdrücklich als Küchengehilfe in einem Gästehaus ausgeschriebene Stelle als Staplerfahrer bei einem Innenausstatter. Wer einem potenziellen Dienstgeber Bewerbungsunterlagen übermittelt, die auf ein gänzlich anderes Berufsbild abzielen und keinen inhaltlichen Bezug zum geforderten Anforderungsprofil aufweisen, setzt offenkundig ein Verhalten, das den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Bewerbung eklatant widerspricht, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm – mehrmals – übermittelten Stellenausschreibung bekannt war, für welche Position Personal gesucht wurde. Indem er dennoch eine derart verfehlte Bewerbung absandte, nahm er nicht nur in Kauf, sondern fand sich bewusst damit ab, dass seine Bewerbung im Auswahlverfahren sogleich aussortiert werden wird. Ein derartiges Verhalten geht bereits über bloße Unachtsamkeit hinaus und ist jedenfalls als vorsätzliche Vereitelungshandlung zu qualifizieren, zumal ein Zusammenhang dieses Verhaltens mit etwaigen technischen Schwierigkeiten spätestens ab Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch den Beschwerdeführer nicht mehr bestanden hat.
Noch deutlicher trat der bedingte Vorsatz jedoch durch die im Nachgang an den Dienstgeber versandte E-Mail zu Tage. Wer im Rahmen der zumindest potenziellen Anbahnung eines Dienstverhältnisses eine Nachricht verfasst, die von einem Erklärungsempfänger nur als aggressiv und bedrohlich aufgefasst werden kann – und im vorliegenden Fall auch tatsächlich so aufgefasst worden ist –, zerstört dadurch endgültig jegliche Vertrauensbasis, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses unabdingbar ist. Indem der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber dennoch in einem derart eskalierenden Duktus entgegentrat, nahm er offenkundig in Kauf und fand sich vollends damit ab, dass der Dienstgeber von einer Einstellung endgültig Abstand nehmen wird.
Bereits durch die inhaltlich verfehlte Bewerbung hat der Beschwerdeführer seine Chancen auf eine Einstellung erheblich reduziert, hat dieses Verhalten doch dazu geführt, dass seine Bewerbung vom potenziellen Dienstgeber nicht berücksichtigt wurde. Dieses Verhalten war somit bereits bei isolierter Betrachtung kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses
Durch die im Nachgang versandte bedrohliche E-Mail hat der Beschwerdeführer sodann seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses jedenfalls endgültig zunichtegemacht, da der Dienstgeber in der Folge keinerlei Kontakt mehr wünschte, weshalb auch dieses Verhalten aus kausal anzusehen ist.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Er hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er hat somit mit seinem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er jedenfalls bis 27.02.2026 keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Insoweit liegt also kein hinreichender Nachsichtgrund vor.
Zur geltend gemachten finanziellen Notlage ist festzuhalten, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen und deren Entfall naturgemäß stets eine finanzielle Belastung darstellt. Eine besondere, über das gewöhnliche Maß einer Sanktion hinausgehende Härte wurde nicht substantiiert dargetan.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da während laufender Anwartschaft noch keine weitere Sanktion über ihn verhängt worden ist – für sechs Wochen ab der Pflichtverletzung, vorliegend sohin ab 19.11.2025, rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich auf gänzlich unpassende Weise beworben und im Nachgang eine als bedrohlich aufzufassende und aufgefasste E-Mail an den potenziellen Dienstgeber übermittelt hat. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund dieses Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).
Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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