L503 2311936-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Ried vom 26.03.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Zur Vorgeschichte sei auf das abgeschlossene Verfahren des BVwG zur Zl. L503 2294215-1 verwiesen. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), einem Bezieher von Notstandshilfe, seitens des AMS am 12.2.2024 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. übermittelt und er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert wurde. Mit Bescheid vom 6.3.2024 und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2024 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 22.2.2024 verloren habe. Ausschlaggebend hierfür war insbesondere das aktenkundige (einleitende) Bewerbungsschreiben, welches der BF am 20.2.2024 an die Firma T. übermittelt hatte („Sehr geehrte Damen und Herren! Das AMS hat mir diese Stellenbewerbung in Auftrag gegeben, diese Stelle entspricht weder meinen Fähigkeiten und Kenntnissen noch meinen Interessen und Neigungen. Ich werde dennoch versuchen, formal eine halbwegs passable Bewerbung abzugeben. Mit freundlichen Grüßen F. G.“).
Mit Beschluss des BVwG vom 8.1.2025, Zl. L503 2294215-1/6E, wurde der Bescheid des AMS vom 6.3.2024 (bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2024) in Erledigung einer dagegen vom BF erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe im Verfahren vorgebracht, dass ihm die Stelle bei der Firma T. aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen wäre. Im Gefolge dessen habe das AMS – neben der Einholung einer telefonischen Auskunft beim potentiellen Dienstgeber zur zugewiesenen Stelle – (nur) eine „Ärztliche Stellungnahme – Aktengutachten“ beim BBRZ (Dr. B. K.) eingeholt, der jedoch – näher dargelegt – kein relevanter Beweiswert beigemessen werden könne. Das AMS werde im fortgesetzten Verfahren ein nachvollziehbares (psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen haben, welches nach persönlicher Untersuchung des BF ergeht und welches das Leistungskalkül des BF nachvollziehbar darlegt.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.3.2025 sprach das AMS – nach Einholung eines im Gefolge einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.2.2025 durch eine psychiatrische Sachverständige erstellten, ergänzenden Gutachtens von Dr. B. K. vom 18.3.2025 - (neuerlich) aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 22.2.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.
Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch seine Bewerbung vom 20.2.2024 eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Wäschereimitarbeiter zur Firma T. vereitelt. Das BBRZ Oberösterreich habe durch Untersuchung vom 20.2.2025 festgestellt, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.
3. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtlichen Vertretung vom 24.4.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.3.2025. In seiner Beschwerde führte der BF zusammengefasst aus, die Beschäftigung als Wäschereimitarbeiter wäre ihm unzumutbar gewesen. Er leide – abgesehen von seinen psychiatrischen Problemen – nämlich auch an chronischem allergischem Asthma bronchiale mit einer mittelgradigen, fixierten Bronchialobstruktion. Sein Lungenfunktionswert liege bei lediglich 68 % des Sollwertes, was eine signifikante Einschränkung der Atemkapazität darstelle und einer stark verminderten Belastbarkeit gleichkomme. Gerade die Tätigkeit in einem Wäschereibetrieb bringe erfahrungsgemäß häufigen Kontakt mit chemischen Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit sich, welche erwiesenermaßen Atemwegserkrankungen verstärken und zu akuten gesundheitlichen Verschlechterungen führen könnten. Das AMS habe jedoch weder diesen Umstand gebührend berücksichtigt, noch sei im angefochtenen Bescheid bzw. aus dem im zuvor erfolgten Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten vom 18.3.2025 ersichtlich, dass auf seinen Lungenfacharztbefund in irgendeiner Weise Bezug genommen wurde. Vom AMS sei lediglich eine Begutachtung hinsichtlich seiner psychischen Belastbarkeit veranlasst, nicht jedoch auf seine Lungenprobleme eingegangen worden. Darüber hinaus stehe das vom AMS eingeholte psychiatrische Gutachten von Frau Dr. B. K. vom 18.3.2025 inhaltlich nicht im Einklang mit dem ärztlichen Gutachten seines behandelnden Facharztes Dr. S., der ausdrücklich eine Tätigkeit im Bürobereich als gesundheitlich deutlich geeigneter empfehle.
4. Am 2.5.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das AMS darauf hin, dass in dieser Angelegenheit bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei. Der Bescheid vom 6.3.2024 sei mit Beschluss des BVwG vom 8.1.2025, L503 2294215-1/6E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen worden. Das AMS habe auf Basis des BBRZ-Gutachtens vom 18.3.2025 neuerlich einen Bescheid erlassen. Es erfolge die Vorlage der Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
5. Am 16.9.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern. In der Verhandlung wurde das AMS ersucht, ergänzend eine Arbeitsplatzbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Stelle im Hinblick auf den Kontakt mit chemischen Stoffen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom BF ins Treffen geführten Lungenerkrankung, einzuholen; weiters auch ein lungenfachärztliches Gutachten sowie – im Gefolge des Vorbringens des BF hinsichtlich Erschöpfungszuständen (bedingt durch Schlafapnoe) – ein allgemeinmedizinisches bzw. HNO-Gutachten.
6. Am 21.11.2025 gab die Firma T. (im Rahmen der vom BVwG angeforderten Arbeitsplatzbeschreibung) auf die Frage, ob ein Wäschereimitarbeiter durch Berührung oder Einatmen mit Lösungsmitteln oder chemischen Reinigungsmitteln in Kontakt kommt, an, dies sei zu keinem Zeitpunkt der Fall. Es würden generell keine halogenhaltigen Lösemittel eingesetzt werden. Die Einzelkomponenten für die Wäscherei würden von einem anderen Gebäudegeschoss aus, voll automatisiert und im geschlossenen System direkt in die Maschinen gepumpt - es würden zu keinem Zeitpunkt Rückstände auf der Wäsche existieren, weder vor noch nach der Bearbeitung - und auch nicht in der Umgebungsluft. Zugang zur Chemie hätten ausschließlich die geschulten Mitarbeiter von der Technik/Instandhaltung und die Techniker des Lieferanten Fa. C.
Die Frage, ob das Stelleninserat so zu verstehen ist, dass ein Arbeitsbeginn um 06:00, 07:00 oder um 07:30 Uhr möglich gewesen wäre, wurde dahingehend beantwortet, dass die Firma T. versuche - so weit möglich - Rücksicht zu nehmen, ob jemand auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, oder schulpflichtige Kinder hat, oder eben eine Mitfahrgelegenheit, oder einen eigenen PKW zu Verfügung hat. Deshalb würden verschiedene Arbeitszeitmodelle angeboten - Vollzeit sei aber grundsätzlich nur ab 06:00 Uhr möglich, das Arbeitszeitende sei generell um 16:45 Uhr, und zwar in allen Abteilungen.
7. Am 12.3.2026 langte beim BVwG ein – nach persönlicher Untersuchung des BF am 4.3.2026 ergangenes – (ausführliches) ärztliches Gutachten des BBRZ (Dr. B. K.) vom 10.3.2026 ein, in dem insbesondere (nochmals) auf die psychiatrischen Probleme des BF wie auch darüber hinaus auf seine Beschwerden im Bereich HNO (Schlafapnoe) und Lunge (chronisch allergisches Asthma bronchiale) eingegangen wurde und in dem diese Beschwerden mit der – ausführlich dargestellten – Arbeitsplatzbeschreibung der Firma T. abgeglichen wurden. Subsumierend kam die Gutachterin zum Ergebnis, dass das Leistungskalkül dem beruflichen Anforderungsprofil entspreche und die Ablehnung der Stelle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 13.3.2026 übermittelte das BVwG der (damaligen) rechtlichen Vertretung des BF das Gutachten vom 10.3.2026 und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
9. Mit Stellungnahme vom 19.3.2026 wies der BF zunächst darauf hin, dass die Bevollmächtigung seiner bisherigen Vertretung aufgelöst worden sei. In der Sache führte der BF einleitend aus, „Es werden zwar alle Diagnosen und Krankheiten taxativ gelistet und angeführt, aber die Konklusion, dass daraus trotzdem Arbeitsfähigkeit für die ausgeschriebene Stelle besteht, ist meiner Ansicht nach dennoch nicht erfüllt“. Was den Arbeitsbeginn betrifft, so führte der BF aus, „Wenn jemand wie ich zeitweise mittelgradig depressiv ist und unter Neuroleptika Behandlung steht, obendrein einen schlechten Schlaf hat, dann kann man nicht im Ernst erwarten, dass man dann um 6:00 Uhr früh voll einsatzfähig ist, für einen 6 Stunden Arbeitstag.“ In einer Wäscherei bestehe beim Sortieren der Kleidung und der Textilstücke Staubentwicklung, was für den BF, der an einer Hausstauballergie und allergischem Asthma bronchiale leide, unzumutbar sei. Darüber hinaus entspreche das Stellengangebot „tatsächlich nicht der vorliegenden Ausbildung, Kenntnissen und Neigungen“ seiner Person. Abschließend führte der BF hierzu wörtlich wie folgt aus: „Und ich bin von meinem Intellekt auch kein einfaches ‚Waschweib‘, wenn ich das mit Verlaub anmerken darf, insofern ist diese Tätigkeit für mich auch ehrenrührig, eine Diskriminierung meiner Person, als Person.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 12.2.2024 übermittelte das AMS dem BF - der seit 2017 Notstandshilfe bezog - ein Stellangebot für eine Stelle als Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. (Voll- oder Teilzeit nach Absprache, 4-Tage-Woche, Arbeitszeitrahmen ab 06:00/07:00/07:30 bis 16:45 Uhr, Busverbindung gegeben, Mindestentgelt EUR 1.811,67 brutto, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung auf.
1.2. Am 20.2.2024 übermittelte der BF der Firma T. per E-Mail einleitend folgendes Bewerbungsschreiben: „Sehr geehrte Damen und Herren! Das AMS hat mir diese Stellenbewerbung in Auftrag gegeben, diese Stelle entspricht weder meinen Fähigkeiten und Kenntnissen noch meinen Interessen und Neigungen. Ich werde dennoch versuchen, formal eine halbwegs passable Bewerbung abzugeben. Mit freundlichen Grüßen F. G.“
Auf ein empörtes Antwort-E-Mail von Frau M. von der Firma G. vom 20.2.2024 („Schämen Sie sich, solche Bewerbungsanschreiben abzuschicken“) antwortete der BF mit E-Mail ebenso vom 20.2.2024: „Sehr geehrte Frau M., für 10,-€ die Stunde dürfen Sie keine andere Bewerbung erwarten, bei der diesbezüglichen Inflationsrate werden Sie für diese Konditionen niemanden finden …“. Darauf antwortete Frau M. noch am 20.2.2024 insbesondere, dass der Kollektivvertragslohn mit rund € 10 pro Stunde tatsächlich niedrig sei, allerdings zahle die Firma T. gerade deshalb über dem KV-Lohn, beginnend bei € 12 pro Stunde und je nach Qualifikation auch „sehr gerne mehr“. Ebenso mit E-Mail vom 20.2.2024 replizierte der BF auszugsweise wie folgt: „Sehr geehrte Frau M., wollen wir kurz innehalten und meine Vorstellungen von einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis darlegen, das kann ich mir durchaus vorstellen, aber grundsätzlich bin ich der Meinung, dass ich in dem Alter angelangt bin, in dem das was ich schaffe Früchte und Ertrag bringen muss, und zwar in dem Ausmaß, dass ich auch eine Familie davon ernähren können muss. Das wird mit der von Ihnen angebotenen Stelle nicht der Fall sein … Aber lassen Sie mich in die direkte Verhandlung mit Ihnen gehen, ohne weitere Umschweife, ich bin bereit diesen Job zu machen unter folgenden Konditionen 13,50 brutto die Stunde (zuzüglich Schmutzzulage), 25-30 Wochenstunden, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit nicht länger als einem Jahr Dauer, das zeigt einerseits meine Arbeitsbereitschaft und andererseits sind Sie als Geschäftsfrau herausgefordert, einen angemessenen Lohn zu zahlen …“.
1.3. Die Beschäftigung kam im Gefolge dieser Schreiben des BF an die Firma T. nicht zustande.
1.4. Dem BF wäre die Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie im Wege der Durchführung einer (ausführlichen) Beschwerdeverhandlung am 16.9.2025 und die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens und die diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör an den BF durch das BVwG.
2.2. Unbestritten und aktenkundig ist das verfahrensgegenständliche, dem BF vom AMS übermittelte Stellenangebot als Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. vom 12.2.2024.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zu den darauffolgenden E-Mails des BF an die Firma T. folgen aus ebendiesen; der gesamte E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der Firma T. erliegt im Akt. Es liegt zudem auf der Hand, dass eine Beschäftigung im Gefolge der Schreiben des BF an die Firma T. nicht zustande kam.
2.4. Was die Feststellung anbelangt, dass dem BF die Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre, so ist Folgendes auszuführen:
2.4.1. In seiner Beschwerde gegen den Erstbescheid des AMS vom 6.3.2024 hat der BF ins Treffen geführt, die Stelle bei der Firma T. wäre ihm aus gesundheitlicher (konkret: psychiatrischer) Sicht nicht zumutbar gewesen, wobei er auf eine Bestätigung seines behandelnden Arztes, Dr. C. S., vom 18.3.2024 verwies, wonach eine Vermittlung des BF aus psychiatrischer Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (nur) im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden und ohne Akkord- und Nachtarbeit zulässig sei.
Dieses Vorbringen hat – nach einer Behebung und Zurückverweisung durch das BVwG – im Folgeverfahren zu umfangreichen Ermittlungsschritten geführt, die letztlich ein klares Bild vom Ausmaß der Arbeitsfähigkeit des BF ergaben. So wurde der BF am 20.2.2025 von Dr. J. S., Fachärztin für Psychiatrie, untersucht und gab diese als Diagnosen „Vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie – residualer Zustand“ sowie „Vordiagnostizierte Alkoholabhängigkeit – anamnestisch weiterer Alkoholkonsum“ an. Psychiatrischerseits seien Tätigkeiten ohne Akkord, ohne Nachtarbeit und ohne Alkoholexposition unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. In ihrem (umfangreichen) Gesamtgutachten vom 17.3.2025 gelangte sodann Dr. B. K. – unter Einbeziehung der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung – zum Ergebnis, dass die Ablehnung der Stelle nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie wies in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die eingeholte Stellungnahme der Firma T. hin, wonach auf Personen mit einem geringeren Leistungsvermögen Rücksicht genommen werde – auch seien im Betrieb Personen mit Einschränkungen aus dem FAB eingestellt -, und wonach weder Nacht-, noch Akkordarbeit angeboten werde. Laut psychiatrischem Leistungskalkül sei dem BF fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar. Das psychiatrische Leistungskalkül entspreche also dem beruflichen Anforderungsprofil. Der vom rechtsfreundlichen Vertreter in seinen Eingaben verwendete Begriff „Stress“ sei im Übrigen kein medizinischer Begriff, der gutachterlich verwendet werde.
Diesem Gutachten vermochte der BF nicht substantiiert entgegenzutreten.
2.4.2. Im Verfahrensverlauf erstattete der BF sodann ein neues Vorbringen und führte nunmehr steigernd ins Treffen, dass ihm die Stelle auch deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, weil er an chronischem, allergischem Asthma bronchiale leide und seine Lungenfunktion aus diesem Grunde erheblich eingeschränkt sei, was ihn vor allem an einer Tätigkeit in einer Wäscherei hindere, bei der er zwangsläufig mit Reinigungsmitteln in Kontakt kommen würde; darüber hinaus leide er auch an einer Schlafapnoe, wodurch seine Leistungsfähigkeit maßgeblich herabgesetzt sei.
Im Gefolge dieses Vorbringens veranlasste das BVwG die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach (neuerlicher) persönlicher Untersuchung des BF.
Das daraufhin – nach neuerlicher persönlicher Untersuchung des BF am 4.3.2026 – erstellte, sehr ausführliche Gutachten von Dr. B. K. vom 10.3.2026 lautet auszugsweise wie folgt:
Der Kunde leidet an einem allergischen Asthma bronchiale von Kindheitstagen an. Ein entsprechender Lungenfacharzt Befund von 10/2022 Dr. M. liegt heute vor, der diese Diagnose stellt. Er ist medikamentös eingestellt auf einen Asthma Spray – Atectura, damit gehe es ihm einigermaßen gut. Er berichtet von Atemnot unter schwerer körperlicher Belastung, zum Beispiel auf den Sonnstein – 1 Stunde Wegzeit, könne er nur langsam hinaufgehen. Im Alltag bestehe aber keine Atemnot, auch zum Beispiel Einkaufen gehen, etc. sei ihm unproblematisch möglich. Eine pulsoximetrische Messung wird heute damit in Ruhe durchgeführt, diese liegt bei 99 % Sättigung, also im hohen Normbereich. Auch nach dem An- und Ausziehen bei der körperlichen Untersuchung ergibt das Pulsoximeter einen Wert von 98 %, also unter geringerer körperlicher Belastung ist ebenfalls keinerlei funktionelle Einschränkung fassbar.
…
HNO fachärztlich wird zur Abklärung des nächtlichen Schnarchens ein Schlaflabor- ein polysomnographischer Befund erstellt, hier zeigt sich ein schwergradiges Schlafapnoesyndrom. Ein Schlaflabor im KH stationär war ihm nicht möglich, da er in Pflegekarenz betreffend seine Mutter war und nicht ins KH gehen konnte, deswegen wurde ihm von Seiten ÖGK eine CPAP-Maske bewilligt und auch verordnet. Diese trägt er aber nicht. Er nennt dafür verschiedene Gründe, ein vorbestehendes Nasenbluten hätte sich wieder verschlechtert, er bekomme auch sehr trockene Schleimhäute davon. Bei der HNO-Fachärztin, um eine Alternative zur CPAP-Maske zu finden, war er noch nicht, das steht für ihn auch nicht im Vordergrund. Er schlafe sowieso schlecht, das kenne er bereits. Er fühlt sich als Symptomatik vor allem morgens nicht wirklich ausgeschlafen, manchmal lege er sich Mittag hin, das sei aber tageweise verschieden. Ein Einnicken untertags passiere nie. Er sei früher während der Arbeit müde geworden, wenn er sehr anstrengende mentale Tätigkeiten hätte machen müssen bzw. Überstunden. Jetzt ohne Beschäftigung schränke ihn die Tagesmüdigkeit eigentlich nicht ein.
Psyche:
Wie ja bereits psychiatrisch fachärztlich festgestellt besteht eine paranoide Schizophrenie, ED ca. 2008. Es war eine drogeninduzierte Psychose – Cannabis induziert. Er war einige Male stationär im KH-B., ist jetzt seit langer Zeit bei Herrn Dr. S. FA für Psychiatrie in regelmäßiger Behandlung, fühlt sich hier auch sehr wohl. Eine Positivsymptomatik bestehe nicht, sehr wohl aber ein ärztlich bestätigtes Residualsyndrom. Er sei tageweise antriebslos, erschöpft, fühlt sich depressiv und eben morgendlich müde. Eine neuroleptische Medikation wird regelmäßig eingenommen, auch eine schlafanstoßende Medikation. Er macht dort auch psychotherapeutische Gespräche. Die ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit bestehe anamnestisch für ihn subjektiv nicht. Er trinke derzeit, weil Fastenzeit, gar keinen Alkohol, nur Saft. Die im psychiatrischen Facharztgutachten von Frau Dr. S. angegebene Menge von 1-2 Flaschen Wein 1-2 x in der Woche abends stimme so nicht, das sei ein Maximalwert. Er trinke max. 1-3 Bier oder eben alternativ 1 Flasche Wein, sehe darin aber selbst kein Problem.
Eine arterielle Hypertonie ist medikamentös eingestellt. Der Kunde ist übergewichtig mit 110 kg bei 184 cm Größe. Er hat unter der neuroleptischen Medikation ca. im Jahr 2010 deutlich zugenommen. Er gehe jetzt ins Fitnessstudio 1 x pro Woche mache hier Kraft- und Ausdauertraining. Ausdauer am Laufband mit 6 km/h. Auch einerseits um körperlich fitter zu werden, andererseits um Gewicht zu verlieren, bis jetzt ist ihm das noch nicht gelungen. …
Allergie: Hausstaub- kein Allergietest vorliegend, anamnestisch Unverträglichkeit von Histamin und Coffein – hier kommt es zu Unwohlgefühl und Herzklopfen. …
Im Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibung der konkreten Stelle führte die Sachverständige wie folgt aus:
Arbeitsplatzbeschreibung:
Frau M., Eigentümerin der Firma T., hat dem AMS am 20.11.2025 eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt: Das AMS hat einem Kunden eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiter in ihrem Unternehmen mit folgendem Anforderungsprofil verbindlich angeboten: … Dem Stellenangebot des AMS im Aktengutachten vom 21.5.2024 ist zu entnehmen: Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeit nach Absprache – 4 Tage in der Woche. Geklärt wurde weiters auf Nachfrage mit Frau G. B. - Firma T. von Seiten des AMS: In den Monaten Oktober bis Juni gibt es eben die 4-Tage-Woche, die Tätigkeiten sind ohne größeren Zeitdruck zu erledigen. In den Monaten Jänner bis Februar ist die Arbeitsbelastung sogar noch geringer. In den Sommermonaten Juli bis September wird die 4-Tage-Woche im Rahmen von Montag bis Freitag abgewickelt. Insbesondere wird von Seiten des Dienstgebers gesagt: Wir nehmen Rücksicht auf Personen mit einem geringeren Leistungsvermögen, wir haben beispielsweise seit mehreren Jahren auch einige Personen mit Einschränkungen aus dem FAB bei uns eingestellt, diese erledigen bei uns überwiegend die Sortierung der Wäsche. Wir bieten weder Nachtarbeit noch Akkordarbeit an.
Weitere Fragen von Seiten des Gerichtes: Ist das Stelleninserat so zu verstehen, dass ein Arbeitsbeginn um 06:00, 07:00 oder um 07:30 Uhr möglich gewesen wäre? Wir versuchen - so weit möglich - Rücksicht zu nehmen, ob jemand auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, oder schulpflichtige Kinder hat, oder eben eine Mitfahrgelegenheit, oder einen eigenen PKW zu Verfügung hat. Deshalb versuchen wir verschiedene Arbeitszeitmodelle anzubieten - Vollzeit ist aber grundsätzlich nur ab 06:00 möglich - Arbeitszeitende ist generell um 16:45 - in allen Abteilungen.
Kommt ein Wäschereimitarbeiter durch Berührung oder Einatmen mit Lösungsmitteln oder chemischen Reinigungsmitteln in Kontakt? NEIN - zu keinem Zeitpunkt! Ich darf darauf hinweisen, dass wir generell keine halogenhaltigen Lösemittel im Einsatz haben. Die Einzelkomponenten für die Wäscherei werden von einem anderen Gebäudegeschoss aus, voll automatisiert und im geschlossenen System direkt in die Maschinen gepumpt - es existieren zu keinem Zeitpunkt Rückstände auf der Wäsche, weder vor noch nach der Bearbeitung - und auch nicht in der Umgebungsluft. Zugang zur Chemie haben ausschließlich unsere geschulten Mitarbeiter von der Technik/Instandhaltung und die Techniker unseres Lieferanten Fa. C.
Subsumierend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Ablehnung der Stelle bei der Firma T. aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das körperliche Leistungskalkül entspreche dem beruflichen Anforderungsprofil. Der BF sei „für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in allen Körperhaltungen und Zwangshaltungen einsetzbar.“
Abschließend wurde unter „Medizinische Empfehlungen“ wie folgt ausgeführt:
Fortführen des regelmäßigen moderaten Kraft- und Ausdauertrainings im Fitnessstudio.
Gewichtsreduktion.
Wenn möglich Fortsetzen der regelmäßigen psychiatrischen FA-Behandlung/der Psychotherapie und der Medikation. Alkoholstop.
Betreffend Schlafapnoesyndrom rate ich dringend zu einer HNO-fachärztlichen Wiedervorstellung bei Frau Dr. T., einerseits um rückzumelden, dass die CPAPMaske nicht getragen wird, möglicherweise können hier Alternativen verordnet werden.
Einlagenversorgung wie bereits geplant.
Gelegentliche Lungenfacharztkontrolle.
2.4.3. Insgesamt ist hierzu anzumerken, dass die Sachverständige den BF äußerst genau untersucht hat und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangte, dass dem BF die Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere hat sie sich auch eingehend mit der Lungenleistung des BF auseinandergesetzt – welche sich als unproblematisch erwiesen hat -, und wurde die Arbeitsplatzbeschreibung konkret unter Mitwirkung der Firma T. erstellt, die in nicht anzuzweifelnder Weise betont hat, dass Wäschereimitarbeiter zu keinem Zeitpunkt durch Berührung oder Einatmen mit Lösungsmitteln oder chemischen Reinigungsmitteln in Kontakt kommen würden, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere geht. Auch das Schlafapnoe-Syndrom des BF hat die Sachverständige entsprechend berücksichtigt. Der BF vermochte alldem mit seiner Stellungnahme vom 19.3.2026 nicht entsprechend entgegenzutreten. So verwies er etwa nur wiederholend darauf, dass, „wenn jemand wie ich zeitweise mittelgradig depressiv ist und unter Neuroleptika Behandlung steht, obendrein einen schlechten Schlaf hat, dann kann man nicht im Ernst erwarten, dass man dann um 6:00 Uhr früh voll einsatzfähig ist, für einen 6 Stunden Arbeitstag.“ Bezeichnend ist auch, dass der BF nunmehr, zumal feststeht, dass Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. zu keinem Zeitpunkt durch Berührung oder Einatmen mit Lösungsmitteln oder chemischen Reinigungsmitteln in Kontakt kommen, sein Vorbringen wieder insofern modifiziert, als er jetzt auf seine Hausstauballergie verweist, in deren Rahmen er zwar in einer belastungsfeien Umgebung beschwerdefrei sei, allerdings sei die staubbelastete Umgebung (durch Hausstaubmilben) wie einer Wäscherei nicht zumutbar. Hierzu ist anzumerken, dass der Gesundheitszustand des BF ganz konkret mit Blick auf die Stelle als Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. bereits mehr als ausreichend ermittelt wurde. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf Fragen, die den Gesundheitszustand eines Beschwerdeführers betreffen, auch der persönliche Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zählt (vgl. z. B. VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, 8.7.2015, Ra 2015/11/0036; 21.4.2016, Ra 2016/11/0018; 25.5.2016, Ra 2016/11/0057; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013; 21.6.2017, Ra 2017/11/0040). In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der BF auf den erkennenden Senat in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck machte, als würde er an – für die Ausübung der gegenständlichen Beschäftigung - relevanten gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Vielmehr drängte sich das Bild auf, dass der BF die Stelle zunächst mangels Arbeitswilligkeit bezogen auf die konkrete Stelle bewusst vereitelt hat – worauf schon seine (teils sehr zynischen und umfangreichen) anfänglichen Eingaben an den Dienstgeber hinweisen, in denen er sich zwar auf diverse Aspekte der Beschäftigung einlässt, dennoch mit keinem Wort erwähnt, dass er gesundheitliche Bedenken gegen die Stelle hat -, und dann versucht, verschiedenste gesundheitliche Beschwerden – die per se unzweifelhaft bestehen, ihn aber nicht an der Ausübung der Beschäftigung gehindert hätten - (mehrfach) „nachzuschieben“, um einer Bezugssperre zu entgehen.
Insoweit der BF der Stelle bei der Firma T. in seiner Stellungnahme vom 19.3.2026 im Übrigen sinngemäß mit der Argumentation entgegentritt, diese sei ihm in Anbetracht seines (hohen) Bildungsstands und Intellekts unzumutbar (arg. „Und ich bin von meinem Intellekt auch kein einfaches ‚Waschweib‘, wenn ich das mit Verlaub anmerken darf, insofern ist diese Tätigkeit für mich auch ehrenrührig, eine Diskriminierung meiner Person, als Person“), so sei auf die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG:
3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3.2.3.2. Konkret wurde dem BF – der seit 2017 Notstandshilfe bezog – seitens des AMS am 12.2.2024 ein Stellangebot für eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiter bei der Firma T. (Voll- oder Teilzeit nach Absprache, Mindestentgelt EUR 1.811,67 brutto, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt er wurde zur umgehenden Bewerbung aufgefordert.
3.2.3.3. Der BF ist der vom AMS angenommenen, gesundheitlichen Zumutbarkeit der Stelle im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG mehrfach entgegengetreten. Hierzu ist aber auf die ausführliche obige Beweiswürdigung verweisen, wonach die Stelle dem BF aus gesundheitlicher Sicht sehr wohl zumutbar gewesen wäre.
Insoweit der BF in seiner Stellungnahme vom 19.3.2026 zudem argumentiert, die Stelle sei ihm in Anbetracht seines (hohen) Bildungsstands und Intellekts unzumutbar (arg. „Und ich bin von meinem Intellekt auch kein einfaches ‚Waschweib‘, wenn ich das mit Verlaub anmerken darf, insofern ist diese Tätigkeit für mich auch ehrenrührig, eine Diskriminierung meiner Person, als Person“), so ist darauf hinzuweisen, dass beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs 3 AlVG besteht (VwGH 25.3.2025, Ra 2022/08/0090; 7.5.2008, 2007/08/0084; 7.5.2008, 2007/08/0237; 19.9.2007, 2006/08/0252).
Im Übrigen sind auch keinerlei sonstige Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sprechen würden. So geht etwa unzweifelhaft aus den Entgeltangaben der Firma T. bzw. dem E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma T. hervor, dass die Firma T. das Entgelt nicht nur nach Kollektivvertrag bezahlt, sondern auch Überzahlungen tätigt, mag dies auch aus Sicht des BF zu gering sein (arg. etwa der BF in seinem E-Mail an den Dienstgeber vom 20.2.2024 „… grundsätzlich bin ich der Meinung, dass ich in dem Alter angelangt bin, in dem das was ich schaffe Früchte und Ertrag bringen muss …“).
Die Stelle wäre dem BF somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG gewesen.
3.2.3.4. Der BF hat sich nun zwar auf die Stelle beworben, allerdings hat er einleitend folgendes Bewerbungsschreiben übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Das AMS hat mir diese Stellenbewerbung in Auftrag gegeben, diese Stelle entspricht weder meinen Fähigkeiten und Kenntnissen noch meinen Interessen und Neigungen. Ich werde dennoch versuchen, formal eine halbwegs passable Bewerbung abzugeben. Mit freundlichen Grüßen F. G.“
Hierbei handelt es sich geradezu um eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG, hat doch ein derartiges Schreiben einzig den Zweck, den potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung abzuhalten. Als durchaus ehrlich ist hierzu etwa folgende spontane Antwort des BF in der Beschwerdeverhandlung zu werten (Verhandlungsschrift S. 3): „RI: Welche Reaktion des Dienstgebers haben Sie mit dieser Bewerbung erwartet? BF: Möglicherweise, so wie viele meiner weit über 30-40-50 Bewerbungen die ich im Laufe der Zeit geschrieben habe, dass sie einfach in der Rundablage bzw. im Spam-Ordner verschwinden bzw. dass sie aufgrund Desinteresses des Arbeitgebers gelöscht werden“. Es lag seitens des BF somit unzweifelhaft nicht nur bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor, sondern er hat die Vereitlung bewusst herbeigeführt. Auch die oben dargestellten, nachfolgenden und teils sehr zynischen E-Mails des BF an die Firma T. stellen für sich betrachtet weitere Vereitelungshandlungen dar. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dies insbesondere auch für jenes (provokante) E-Mail an die Firma T. vom 20.2.2024 gilt, mit dem sich der BF nachträglich vermeintlich arbeitswillig gibt „… lassen Sie mich in die direkte Verhandlung mit Ihnen gehen, ohne weitere Umschweife, ich bin bereit diesen Job zu machen unter folgenden Konditionen 13,50 brutto die Stunde (zuzüglich Schmutzzulage), 25-30 Wochenstunden, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit nicht länger als einem Jahr Dauer“. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein derartiges Schreiben, mit dem dem potentiellen Dienstgeber vorweg die möglichen Konditionen diktiert werden und welches auf ein „befristetes Arbeitsverhältnis mit nicht länger als einem Jahr Dauer“ abzielt, wo doch eine unbefristete Stelle ausgeschrieben ist, entgegen den Ausführungen des BF in diesem E-Mail (arg. der BF „das zeigt einerseits meine Arbeitsbereitschaft“), nicht Ausdruck von Arbeitswilligkeit ist, sondern vielmehr eine (weitere) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG.
Unbestreitbar ist, dass die Schreiben des BF kausal dafür waren, dass er seitens der Firma T. nicht mehr in den Bewerbungsprozess einbezogen wurde und diese somit kausal im Sinne der Rechtsprechung des VwGH für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses waren.
3.2.3.5. Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten mehrere für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von sechs Wochen (42 Tagen) gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.2.3.6. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF aktuell weiterhin im Bezug von Notstandshilfe. Eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung hat der BF lediglich in der Zeit vom 2.9.2024 bis 16.9.2024 ausgeübt, was nicht nur mangels zeitlichen Konnexes zur Bezugssperre, sondern vor allem auch in Anbetracht der Kürze der Beschäftigung bzw. der fehlenden Nachhaltigkeit zu keiner Nachsicht führen kann.
3.3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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