L503 2294215-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann und Partner, gegen den Bescheid des AMS Ried vom 06.03.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024, GZ: XXXX beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Ried zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 6.3.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 22.2.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma T. L. GmbH nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.4.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.3.2024. Darin brachte der BF insbesondere vor, die zugewiesene Stelle als Wäschereimitarbeiter sei für ihn evident unzumutbar. Seinem betreuenden Arzt, einem Facharzt für Psychiatrie, zufolge dürfe der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung keiner Akkordarbeit nachgehen, was auch das „Gutachten“ vom 18.3.2024 erneut besage. Die zugewiesene Stelle als Wäschereimitarbeiter stelle jedoch Akkordarbeit dar. Das AMS berücksichtige seine Behinderung im Ausmaß von 30% in Verbindung mit seiner chronischen psychischen Erkrankung nicht.
3. Im Rahmen eines ihm gewährten Parteiengehörs brachte der BF mit Stellungnahme vom 24.4.2024 insbesondere vor, die Position bei der Firma T. L. weise jedenfalls Merkmale einer Akkordarbeit auf, wie bereits in der Stellenanzeige deutlich gemacht werde; es werde darin auf eine hohe tägliche Wäschemenge und somit auf die Notwendigkeit einer logistischen Höchstleistung hingewiesen. Dem BF sei die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
4. Am 8.5.2024 holte das AMS telefonisch folgende Stellungnahme der Firma T. L. ein:
„Wir haben im Betrieb in den Monaten Oktober bis Juni die 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag im Rahmen von 06.00/7.00/7.30 Uhr bis 16.45 Uhr. In diesen Monaten herrscht bei uns "Normalbetrieb", d.h. dass die Tätigkeiten ohne größeren Zeitdruck erledigt werden können. In den Monaten Jänner bis Februar ist die Arbeitsbelastung sogar noch geringer. In den Sommermonaten Juli bis September sind die Arbeitsbelastung bzw. der Zeitdruck jedoch sehr hoch, weil unsere Kunden aus dem Hotel- Gastgewerbe Hochsaison haben. In diesen Monaten wird die 4-Tage-Woche im Rahmen von Montag bis Freitag abgewickelt. Wir nehmen aber auch Rücksicht auf Personen mit einem geringeren Leistungsvermögen. Wir haben beispielsweise seit mehreren Jahren auch einige Personen mit Einschränkungen aus dem FAB bei uns eingestellt. Diese erledigen bei uns überwiegend die Sortierung der Wäsche. Wir bieten weder eine Nachtarbeit noch eine Akkordarbeit an.“
5. Am 21.5.2024 wurde im Auftrag des AMS eine „Ärztliche Stellungnahme – Aktengutachten“ seitens des BBRZ erstellt. In diesem Aktengutachten wird von Dr. B. K. auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Das heutige Gutachten wird auf Basis der übermittelten psychiatrischen Facharztbefunde von Doktor S. erstellt - es handelt sich um ein Aktengutachten, d.h. es erfolgt keine Vorstellung des Kunden.
…
Die vom behandelnden Facharzt Dr. S. aktuell genannten Einschränkungen sind: Arbeitsfähigkeit bestehend derzeit im Ausmaß von 25-30 Wochenstunden, keine Nachtarbeit und keine Akkordarbeit. Diese Bedingungen sind lt. der Auskunft der Firma T. L./Frau G. B. an dem konkreten Arbeitsplatz gegeben. Weiters wird gesagt, dass auch Rücksicht auf Personen mit einem geringeren Leistungsvermögen in dieser Firma genommen wird. Damit kann arbeitsmedizinisch gesagt werden, dass diese Stelle Herrn G. zumutbar gewesen wäre, die Ablehnung der angebotenen Stelle war nicht gerechtfertigt. Das berufliche Anforderungsprofil entspricht dem vorgegebenen medizinischen psychiatrischen Leistungskalkül.
AMS Fragestellung: § 10 AIVG: War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt? … Nein, war aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt.“
6. Mit Bescheid vom 6.6.2024 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.3.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das BBRZ habe nach Sichtung der „Fachärztlichen Bescheinigung“ vom 22.3.2023 und einem Schreiben vom 18.3.2024 – beide von Herrn Dr. C. S. – sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Frau B. (Firma T. L. GmbH) vom 8.5.2024 mit „Ärztlicher Stellungnahme Paragraphen/Aktengutachten“ vom 21.5.2024 festgestellt, dass dem BF die Stelle zumutbar gewesen wäre, die Ablehnung der angebotenen Stelle somit nicht gerechtfertigt gewesen sei; das berufliche Anforderungsprofil entspreche dem vorgegebenen medizinischen psychiatrischen Leistungskalkül.
7. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.6.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF insbesondere aus, Frau B. von der Firma T. L. habe in einem Telefonat mit dem AMS vom 8.5.2024 unter anderem angegeben: „In den Sommermonaten Juli bis September sind die Arbeitsbelastung bzw. der Zeitdruck jedoch sehr hoch, weil unsere Kunden aus dem Hotel- Gastgewerbe Hochsaison haben.“ Laut Herrn Dr. S. könne dem BF eine stressigere Arbeit aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden. Folglich entspreche das berufliche Anforderungsprofil der Stelle als Wäschereimitarbeiter gerade nicht dem medizinischen psychiatrischen Leistungskalkül des BF. Darüber hinaus sei die ärztliche Stellungnahme („Paragraphen/Aktengutachten“) vom 21.5.2024 von Frau Dr. K. unbeachtlich, da sie den BF weder gesprochen noch begutachtet habe. Folglich sei es ihr auch überhaupt nicht möglich gewesen, eine angemessene und der Situation entsprechende ärztliche Stellungnahme abzugeben. Beantragt wurde unter anderem die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
8. Am 24.6.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
9. Mit Schreiben vom 3.12.2024 ersuchte das BVwG die Pensionsversicherungsanstalt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychiatrie betreffend die Arbeitsfähigkeit des BF nach persönlicher Untersuchung des BF.
10. Mit Schreiben vom 9.12.2024 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG mit, dass dem Ersuchen des BVwG aufgrund von „aktuellen Ressourcengrenzen und Personalmangel“ nicht nachgekommen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat im Verfahren vorgebracht, dass ihm die Stelle bei der Firma T. L. aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei.
Im Gefolge dessen hat das AMS – neben der Einholung einer telefonischen Auskunft beim potentiellen Dienstgeber zur zugewiesenen Stelle – eine „Ärztliche Stellungnahme – Aktengutachten“ beim BBRZ (Dr. B. K.) eingeholt.
Dieses „Aktengutachten“ wurde ohne persönliche Untersuchung des BF erstellt und lagen diesem „Aktengutachten“ in medizinischer Hinsicht ausschließlich folgende zwei „Befunde“ von Dr. C. S., Facharzt für Psychiatrie, zugrunde:
S., am 22.03.2023
Fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim AMS R.
Herr F. G., geb. …, befindet sich seit dem Jahre 2012 in meiner fachärztlichen Behandlung. Bei ihm besteht eine chronische psychische Erkrankung. Seit einigen Jahren hat der Pat. eine für seine Verhältnisse recht gute psychische Stabilität erreicht, allerdingst besteht ein leichtes Residuum mit einer erhöhten seelischen Irritierbarkeit und psychophysischen Erschöpfbarkeit. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht besteht grundsätzlich Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 25 bis 30 Wochenstunden, keine Nachtarbeit und keine Akkordarbeit. Vorzugsweise sucht der Patient entsprechend seiner Qualifikation und Erfahrung eine Büro- bzw. Verwaltungstätigkeit. Es ist zu empfehlen, ihn dabei zu unterstützen.
S., am 18.03.2024
Fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim AMS R.
Herr F. G., geb. …, befindet sich seit dem Jahre 2012 durchgehend in meiner fachärztlichen Behandlung. Bei ihm besteht eine chronische psychische Erkrankung. Trotz vordergründiger psychischer Stabilität besteht weiterhin ein leichtes Residuum mit einer erhöhten seelischen Irritierbarkeit und psychophysischen Erschöpfbarkeit. Wie bereits in meinem letzten Schreiben vom 22.03.2020 ausgeführt, besteht bei dem Probanden aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 25 bis 30 Wochenstunden, keine Nachtarbeit und keine Akkordarbeit.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. dem im Akt erliegenden Aktengutachten des BBRZ vom 21.5.2024 (Dr. B. K.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176). Nach § 8 Abs 2 AlVG sind Arbeitslose (unter anderem) dann, wenn zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen.
Im konkreten Fall hat der BF insofern Einwände gegen die verfahrensgegenständliche Stelle vorgebracht, als ihm diese aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei. Zutreffend hat das AMS erkannt, dass somit ein ärztliches Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des BF einzuholen ist.
Allerdings kann der vorliegenden „Ärztlichen Stellungnahme – Aktengutachten“ des BBRZ vom 21.5.2024 kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Diese ärztliche Stellungnahme ist ohne persönliche Untersuchung des BF erfolgt. Eine derartige Vorgangsweise könnte nach Ansicht des erkennenden Senats allenfalls dann ausreichend sein, wenn bereits diverse fachärztliche Befunde vorliegen. Im konkreten Fall lagen der Gutachterin allerdings nur zwei, beinahe wortgleiche, „Fachärztliche Bescheinigungen zur Vorlage an das AMS“ vom 22.3.2023 bzw. 18.3.2024 vor, die nur aus wenigen, lapidaren Sätzen bestehen. Es lagen der Gutachterin somit keinerlei „Befunde“ vor, anhand derer sie den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF – und in Konsequenz die Zumutbarkeit der Stelle - nachvollziehbar hätte beurteilen können.
Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren ein nachvollziehbares (psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen haben, welches nach persönlicher Untersuchung des BF ergeht und welches das Leistungskalkül des BF – wie in derartigen Verfahren üblich – nachvollziehbar darlegt und durch welches nachvollziehbar Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle getroffen werden können. Insoweit im Aktengutachten vom 21.5.2024 angemerkt wird, dass laut Auskunft des Dienstgebers T. L. Rücksicht auf Personen mit einem geringeren Leistungsvermögen genommen wird, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen wird, nichts an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die Beschäftigung gesundheitlich zumutbar ist, ändert (z. B. VwGH vom 5.6.2002, 2002/08/0067).
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das AMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 9.12.2024 (OZ 4) die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens für das BVwG abgelehnt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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