JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0040 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2017

Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist keine Frage bloß technischer Natur (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036, vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018, vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057, und vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0013).

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