Auch ein Rechtsirrtum (wie jener über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Einbringung eines schriftlichen Anbringens beim BVwG außerhalb der Amtsstunden) kann ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, mwN). Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass die Revisionswerberin (bzw. ihren Rechtsvertreter, der die Revision mittels ERV eingebracht hat) an diesem Rechtsirrtum kein über den Grad eines minderen Versehens hinausgehender Verschuldensgrad trifft: Einerseits hat das BVwG selbst noch in seinem E vom 3. Dezember 2015, W139 2115379-2 die Frage der Rechtswirksamkeit von außerhalb der Amtsstunden bei ihm mittels ERV eingebrachter schriftlicher Anbringen vor dem Hintergrund des § 20 seiner Geschäftsordnung gegenteilig zum hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, beantwortet. Andererseits konnte dem Revisionswerber der genannte hg. Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0198, im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision noch nicht bekannt sein, weil dieser im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erst später veröffentlicht wurde.
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