W127 2268935-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.12.2021 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2020 sein Heimatland zu Fuß in Richtung Türkei verlassen, wo er sich dann ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei er weiter nach Österreich gereist. Er begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass in Syrien Krieg herrsche und er in Sicherheit leben wolle.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.07.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt näher aus, dass er Syrien hauptsächlich wegen des Krieges verlassen habe. Er hätte Militärdienst leisten müssen und das habe er nicht wollen. Zudem sei er etwa 15 Tage vor seiner Ausreise in die Türkei von Kurden kontrolliert und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er habe aber davonlaufen können.
4.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Eine maßgebliche Gefahr durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert zu werden bestehe nicht bzw. hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Zudem habe sich dieser noch im Jahr 2020 problemlos Dokumente bei den syrischen Behörden ausstellen lassen können, was auch gegen eine Verfolgung spreche.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung releviert und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 09.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm und im Rahmen derer aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht wurden. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Kurz zusammengefasst führte er in diesem Zusammenhang an, dass er im Oktober/November 2020 seine Heimat verlassen habe, da er nicht den Militärdienst habe antreten wollen. Er werde deshalb nun auch behördlich gesucht. Zudem sei er zuletzt auch von den Kurden, in deren Gebiet er ab 2017 gelebt habe, bedroht worden, da er verweigert habe, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen.
8.Mit Beschluss vom 18.11.2024 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-596/24 ausgesetzt.
9. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 20.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat übermittelt, zu denen im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.01.2026 Stellung bezogen wurde.
10. Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt und räumte im Hinblick auf seine bisher behaupteten Fluchtgründe zwar ein, dass das alte Regime nun gestürzt worden sei, er aber auch Angst vor dem neuen Regime habe. Seine Frau und die Kinder seien in der Zwischenzeit nach Syrien zurückgekehrt und lebten in Damaskus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 und am 20.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor, wo er bis zum Jahr 2017 lebte. Danach hielt er sich aufgrund des syrischen Bürgerkrieges an anderen Orten in der näheren Umgebung auf. Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau und zwei Kinder, die zum Entscheidungszeitpunkt in Damaskus leben.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im September/Oktober 2020 und stellte am 30.12.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit damals hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Die Heimatregion des Beschwerdeführers, das Gouvernement Deir ez-Zor, steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen des Krieges sowie der Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee des ehemaligen Assad-Regimes bzw. anderer (damals) oppositioneller Gruppierungen verlassen. Der Beschwerdeführer hat keinen Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet.
Der Beschwerdeführer war in Syrien politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden seitdem nicht mehr statt. Die Übergangsregierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis.
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat weder seitens der aktuellen syrischen Übergangsregierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) noch anderer (vormals) oppositioneller Gruppierungen gegen ihn gerichteten Maßnahmen ausgesetzt. Insbesondere ist auch keine Einberufung zum Militärdienst noch eine Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung in der Vergangenheit zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen (Übergangs-)Regierung auf sich ziehen könnten.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024; vgl. MEMRI 16.12.2024).
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von diesem vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den diesbezüglichen in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den (damals verpflichtenden) Wehrdienst in seiner Heimat nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Militärbuch.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen:
Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten vorwegzuschicken, dass sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person durch die neue (Übergangs-)Regierung in Syrien oder andere maßgebliche politische Gruppierungen ergeben.
Ausgehend von den aktuellen Länderberichten, wonach der bisherige Machthaber Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, ist die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weggefallen. Eine Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime ist schon alleine daher objektiv auszuschließen, weil das syrische Regime aufgrund der gänzlichen Machtübernahme keinen Einfluss mehr hat.
Vor diesem Hintergrund war nicht näher auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben, wonach er von der Staatsanwaltschaft in Damaskus wegen Nichterscheinens zum Militärdienst gesucht werde, einzugehen; dennoch ist festzuhalten, dass dieses Dokument mit 14.03.2023 und damit einen Tag vor Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes im gegenständlichen Verfahren datiert ist.
Die Feststellungen zu der Generalamnestie für alle ehemaligen Deserteure und Wehrdienstverweigerer, der Abschaffung der Wehrpflicht und der Errichtung einer Freiwilligenarmee durch die derzeitige syrische (Übergangs-)Regierung beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
Dem zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie und er auch Angst vor dem neuen Regime hätten, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers laut dessen eigenen Angaben unbehelligt in Damaskus leben können. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine diesbezüglichen Befürchtungen nur völlig unbestimmt und vage vor, er wisse nicht, was das Regime alles machen können, es könnte sein, dass er verhaftet bzw. zum Mitkämpfen aufgefordert werde, und man wisse schließlich auch nicht, wie sich alles zukünftig entwickeln werde; er begründete diese vollkommen allgemein gehaltenen Vermutungen aber mit keinem einzigen konkreten Argument.
Was den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl thematisierten sowie auch noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 erwähnten (einmaligen) Vorfall betrifft, als er von Kurden bei einem Checkpoint kontrolliert und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, ist anzumerken, dass daraus, nicht zuletzt deshalb, da es ihm nach eigenen Angaben relativ problemlos möglich gewesen sei, sich der Kontrolle wieder zu entziehen, selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Begebenheit, noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer geschlossen werden könnte, andererseits die Glaubhaftigkeit aber auch dahingestellt bleiben kann, da der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die mittlerweile vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung steht.
Festzuhalten ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen in der zuletzt durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 den besagten Vorfall überhaupt nicht mehr erwähnt hat, sodass dieser offenbar auch selbst davon ausgeht, dass ihm keine diesbezügliche Gefahr mehr droht. Schließlich ist auch nochmals hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer eingeräumt hat, dass seine Ehefrau mit den Kindern mittlerweile unbehelligt in Damaskus lebt, sodass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hätte, sich dort niederzulassen und mit seiner Familie in der Hauptstadt zu leben.
Dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohen würde, ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 08.05.2025 sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden auch nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Einreise in das Staatsgebiet keine Verfolgung zu befürchten, unabhängig ob er über den zivilen Flugverkehr nach Damaskus oder einen anderen Grenzübergang einreist.
Schließlich erschöpft sich auch die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den aktuellen Länderberichten vom 14.01.2026 im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur Lage in Syrien seit dem Sturz der Assad-Regierung, legt aber nicht dar, welche asylrelevante Verfolgung dem Beschwerdeführer durch die neue Regierung bzw. durch andere maßgebliche Kräfte – konkret und zum aktuellen Zeitpunkt – droht.
Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wider-sprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten.
Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits gemäß §§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee gegen seinen Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs-)Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte.
Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Umstand, dass im Heimatland eines Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsangehörigen des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat eine solche drohende auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung vor dem Hintergrund eines nach seinem Ansinnen drohenden wieder aufflackernden Bürgerkrieges bzw. einer ungewissen Gesamtsituation weder glaubhaft gemacht noch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr von Amts wegen hervorgekommen. Ein individuelles Gefährdungsmoment hinsichtlich des Beschwerdeführers, das eine Verfolgung über die gleichermaßen die anderen syrischen Staatsangehörigen treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund dient die – dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Da dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung durch die nunmehrige syrische (Übergangs-)Regierung oder eine andere Partei droht, kommt es auf die Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion rechtlich nicht an (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2023/20/0407).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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