IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Tunesien alias Libyen alias Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2022 unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien“ einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2022 führte er an, dass er zuletzt in Tunesien gelebt habe und sich aufgrund von Arbeitslosigkeit, Armut und Ungerechtigkeit dazu entschlossen habe, Tunesien zu verlassen. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2022 von der Grundversorgung abgemeldet.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022, Zl. XXXX , wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
3. Am 17.09.2025 wurde durch Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO an Österreich gestellt, nachdem der Beschwerdeführer unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen“ am 16.09.2025 einen Asylantrag in Frankreich gestellt hat.
4. Am 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung aus Frankreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX “, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien und er Angst habe, von Milizen getötet zu werden.
5. Am 19.12.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der der Beschwerdeführer mehrfach anführte, Staatsbürger von Libyen zu sein. Er sei jedoch im Jahr 2019 aus Angst vor den Milizen nach Tunesien geflüchtet, woraufhin er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Tunesien die Reise nach Europa angetreten habe.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.12.2025 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 12.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ergänzend wurde beantragt, ein Sprachgutachten zum Beweis der libyschen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu erstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest und seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt.
Am 02.07.2022 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien“ seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und begründete diesen mit wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Dokumente zu seiner Staatsangehörigkeit vor und tauchte bereits wenige Tage nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter, sodass keine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022 inhaltlich negativ entschieden, wobei der Bescheid unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge durch verschiedene EWR-Mitgliedstaaten, wobei er in Belgien unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien” und in Frankreich unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen” in Erscheinung trat.
Am 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag in Österreich, wobei er im Administrativverfahren seine libysche Staatsangehörigkeit behauptete, ohne entsprechende Identitätsnachweise vorzulegen. Den nunmehrigen Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass ihn die Familie eines Milizmitglieds in Libyen umbringen habe wollen, nachdem er diesem einen Stoß gegeben habe und er dadurch tödlich verletzt worden sei.
Seit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, somit seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2022, Zl. XXXX , liegt ein geänderter Sachverhalt in Bezug auf das bisherige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit, vor. Der Beschwerdeführer stützt seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf neue Fluchtgründe, die im vorherigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und denen nicht von vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann.
Die belangte Behörde hat dennoch, ohne die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in den vorgelegten Behördenakt zur GZ: XXXX .
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
Mangels Vorlage von originalen Identitätsdokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine in diversen EWR-Staaten verwendeten Identitäten lassen sich dem gegenständlichen Behördenakt bzw. dem Verwaltungsakt zur GZ: XXXX entnehmen.
Die Feststellung zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet ebenfalls auf dem vorliegenden Behördenakt unter Berücksichtigung des letzten Ermittlungsstandes der belangten Behörde. Festzuhalten bleibt, dass im ersten Asylverfahren in Österreich seine tunesische Staatsangehörigkeit angenommen wurde, wobei eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde aufgrund seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet wenige Tage nach seiner Asylantragstellung unterbleiben musste. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2025 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er libyscher Staatsangehöriger sei und aufgrund des Krieges mit seiner Familie im Jahr 2009 nach Tunesien geflohen sei. Im Jahr 2019 sei er nach Libyen zurückgekehrt, habe jedoch aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2019 erneut nach Tunesien fliehen müssen (AS 89ff). Dem gesamten Akteninhalt war letztlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Identitätsdokumente in Vorlage brachte, wobei der belangten Behörde überdies verschiedene Personendaten des Beschwerdeführer übermittelt wurden, dies mit Wiederaufnahmeersuchen von Frankreich datiert mit 17.09.2025 sowie mit dem internationalen daktyloskopischen Personenabgleich des BKA vom 11.12.2025 (AS 75).
Die Feststellungen zum erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren zu seinem ersten Antrag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wirtschaftliche Gründe anführte und auch seine tunesische Staatsangehörigkeit zu Protokoll gab. Die inhaltliche Erledigung des Bescheids und dessen unangefochtenes Erwachsen in Rechtskraft ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes mit der Zusammenschau eines aktuellen Auszugs des IZR.
Die Feststellungen zu seinem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag basieren ebenfalls auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass dieser mehrfach auf seine libysche Staatsangehörigkeit verwiesen und auch damit zusammenhängende Fluchtgründe erstmalig geäußert hat. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde leitet sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ab.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer somit erstmals vor österreichischen Behörden vor, dass er libyscher Staatsangehöriger sei. Dem gegenständlichen Behördenakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ein Gutachten zu den Sprach- und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt hat. Auch hat sie keine sonstigen nachvollziehbaren Ermittlungen zu seinem tatsächlichen Herkunftsstaat getätigt, wobei er auch nicht zu seinen Landeskenntnissen zu Libyen bzw. Tunesien befragt und ihm insbesondere kein expliziter Vorhalt bezüglich der seinen letzten Angaben entgegenstehenden Annahme der tunesischen Staatsangehörigkeit gemacht wurde.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid die klare Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermissen ließ. So wurde lediglich unter dem Punkt „Feststellungen“ angeführt wie folgt (AS 129): „Die Identität steht nicht fest. Festgestellt wird, dass Sie in Frankreich, in Belgien und im gegenständlichen Verfahren mit Alias-Identitäten in Erscheinung getreten sind.“ In weiterer Folge wurde zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, dass kein neuer, glaubhafter entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann und keine Umstände bestehen, die einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien entgegenstehen. Darüber hinaus wurden Länderfeststellungen zu Tunesien getroffen (AS 131ff). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner libyschen Staatsangehörigkeit lediglich aus, dass er diesbezüglich keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen habe können, weshalb er weiterhin mit der Staatsangehörigkeit Tunesien geführt werde (AS 158).
Aus diesem Grund war die Feststellung zu treffen, dass dem neuen Fluchtvorbringen betreffend seine Staatsangehörigkeit und den damit zusammenhängenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein ein glaubhafter Kern abgesprochen werden kann, nachdem die belangte Behörde ungenügende Ermittlungsschritte in Hinblick auf die Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gesetzt hat, dies insbesondere auch aufgrund der unzureichenden Berücksichtigung seiner rechtfertigenden Äußerungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2025. Es war sohin von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, weswegen es einer erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen sowie den bisherigen Ermittlungsergebnissen betreffend deren Glaubhaftigkeit bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Identität der Sache bzw. „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn gegenüber der Vorentscheidung eine unveränderte materielle Rechtslage vorliegt oder weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt sich geändert hat und das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckungsgleich ist (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148; VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065).
In jenem Fall, in dem die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023; mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“, dem Relevanz zukommt, aufweisen. Wenn die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können, bedarf es einer Auseinandersetzung der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend deren Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270; 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Als Vergleichsbescheid ist dabei der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ein neues – im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes – Fluchtvorbringen vor. So gab er an, dass er zwar zuletzt in Tunesien gelebt habe, jedoch tatsächlich libyscher Staatsangehöriger sei. Er habe aufgrund einer Verfolgung durch Angehörige einer Miliz seinen Herkunftsstaat Libyen verlassen müssen.
Die belangte Behörde hat gegenständlich keine klare Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen, ihm jedoch die tunesische Staatsbürgerschaft unterstellt. Die Begründung erschöpft sich dahingehend, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe, weshalb auch seiner Behauptung der libyschen Staatsangehörigkeit nicht zu folgen gewesen sei.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt (insbesondere im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz) muss von der Verwaltungsbehörde somit vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366).
Tatsächlich ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gegenständlich nicht abschließend geklärt. Angesichts der mangelnden Feststellung seiner Staatsangehörigkeit im angefochtenen Bescheid sowie der ansonsten unterlaufenen Mängel im Ermittlungsverfahren (wie beispielsweise die Nichteinholung eines Sprachgutachtens, mangelhafte Einräumung von Parteiengehör) ist der Erwägung der belangten Behörde, wonach seinen vorgebrachten Gründen kein glaubhafter Kern zukommen würde, nicht zu folgen und der belangten Behörde damit ein Verstoß gegen die Feststellungs- und Begründungspflicht anzulasten.
Für die grundlegende Asylrelevanz ist bedeutsam, ob aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Merkmale vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht auf rein subjektive Befürchtungen des Antragstellers an, sondern müssen objektive Gründe für die Annahme des Bestehens einer solchen Verfolgungsgefahr vorliegen.
Im Lichte der vorgenannten Judikatur kann dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht von vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden, dies insbesondere nicht im Vorfeld einer abschließenden Beurteilung seiner Staatsangehörigkeit. Zudem ist sein Vorbringen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Libyen a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.
Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, sondern hätte sich die belangte Behörde mit seiner Staatsangehörigkeit genauer auseinandersetzen müssen und sein Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser – auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte – ersatzlos zu beheben.
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge erneut entstehende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch, somit in der Sache, abzusprechen ist (vgl. VwGH 10.01.2023, Ra 2019/04/0123).
Die belangte Behörde wird sich daher im weiterzuführenden Verfahren eingehend mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und nach mängelfreien Ermittlungen die Staatsangehörigkeit festzustellen haben.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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