IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Am 30.05.2024 stellte der Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.06.2025 hinsichtlich des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und Beschwerde erhoben. Der Antragsteller wohne in einem Arbeiterwohnheim in Linz. Für den Posteingang zeichnete sich eine mit einer Person besetzten Posteingangsstelle verantwortlich, welche die Post entgegennehme. Laut Auskunft dieser habe der Antragsteller zum gegenständlichen Zeitpunkt kein behördliches Schreiben bzw. keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Bei Nachfrage beim Bundesamt am 7. Juli 2025, sohin nach Bescheiderlassung und Hinterlegung, habe der Antragsteller von der Behörde eine unrichtige Auskunft, nämlich, dass noch kein Bescheid erlassen bzw. zugestellt worden sei, erhalten, wodurch eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung verunmöglicht worden sei. Der Fremde habe am 28. Juli 2027 erstmalig von der Fristversäumung der Beschwerde erfahren, der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig gestellt worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 04.08.2025 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen Spruchpunkt I. wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2025 Beschwerde erhoben. Insoweit die Behörde im Bescheid immer wieder anführe und betone, dass der gegenständliche Bescheid formal rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt worden sei, so werde dieser Umstand nicht bestritten. Entscheidungswesentlich sei jedoch, dass die beschwerdeführende Partei von der Hinterlegung unverschuldet keine Kenntnis erlangte. Die beschwerdeführende Partei habe darauf hingewiesen, dass dies im konkreten Wohnumfeld mit 100 vermieteten Zimmern, wobei bei Einlangen einer Post der Name des entsprechenden Empfängers ausgehängt werde, es durchaus geschehen könne, dass man davon keine Kenntnis erlange. Dass die unrichtige Auskunft der Behörde im gegenständlichen Fall keine Relevanz entfaltete, sei rechtsirrig. Diese Falschauskunft stelle ein unverschuldetes, unvorhersehbares Ereignis dar. Hätte sich dieses nicht geeignet, wäre eine fristgerechte Beschwerdeerhebung möglich gewesen. In diesem Zusammenhang werde die zeugenschaftliche Befragung des Herrn Yalcin Geyer Bayram beantragt, welcher den Antragsteller am 7. Juli 2025 bei der Vorsprache am Bundesamt begleitet habe. In einer Gesamtschau liege hier somit kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor. Bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit stattgeben müssen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Fremde hat am 30.05.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt fand die Einvernahme beim Bundesamt in diesem Verfahren am 24.03.2025 statt. Am 04.04.2025 wechselte er seinen Wohnsitz von Innsbruck nach Linz und meldete sich in der XXXX an. Der Hinterlegungsanzeige der Post ist zu entnehmen, dass die Verständigung zur Hinterlegung der Sendung an der oa. Wohnadresse „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde darauf der 24.06.2025 mit Hinterlegung beim Postamt 4036 angeführt. Diese Sendung wurde nicht behoben und an das Bundesamt mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ zurückgesandt.
Im Bescheid war eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen angeführt. Diese Frist endete, ausgehend vom Beginn der Abholfrist, mit Ablauf des 22.07.2025. Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde erstattet.
Am 07.07.2025, somit vor Ablauf der Beschwerdefrist, war der Fremde in Begleitung seines deutschsprachigen Freundes Y.B. beim Bundesamt, RD Linz, um sich nach einem „allfällig ergangenen Bescheid“ zu erkundigen. Dort erhielt er die unrichtige Auskunft, dass „bis dato keine Entscheidung erlassen bzw. zugestellt worden sei“.
Zuletzt hat er vom Bundesamt über Anfrage am 25.07.2025, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Auskunft erhalten, dass die Abschiebung für den 06.08.2025 geplant war und wurde er an die BBU-Rechtsberatung verwiesen.
Am 28.07.2025 hat er diese bevollmächtigt und hat der Fremde im Zuge des Beratungsgespräches am 28.07.2025 erfahren, dass die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 hat der Fremde innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde gegen den asylrechtlichen Bescheid eingebracht.
An der Wohnadresse des Fremden, es handelt sich um ein Arbeiterwohnheim das 100 Zimmer vermietet, „zeichnet sich eine mit einer Person besetzte Posteingangsstelle verantwortlich“, welche die Post entgegennimmt. Der Fremde behauptet, dass „lt. Auskunft dieser Person er ‚zum gegenständlichen Zeitpunkt‘ kein behördliches Schreiben bzw. keine Hinterlegungsanzeige erhalten hat“. Name und Wohnanschrift dieser für den Posteingang verantwortlichen Person hat der Fremde im Verfahren nicht bekannt gegeben und auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme zur Glaubhaftmachung seiner unbelegt gebliebenen Behauptung gestellt.
Nur hinsichtlich jener Person die den Fremden zum Bundesamt begleitete stellte sie den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme und gab von dieser Name und Wohnanschrift bekannt.
Dem Fremden war bekannt, dass es „im konkreten Wohnumfeld durchaus geschehen kann“, dass man von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt.
Nach der Einholung der Auskunft beim Bundesamt am 07.07.2025 hat sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (23.07.2025) beim Bundesamt keine Erkundigung mehr eingeholt über die Erlassung / Zustellung eines Bescheides im anhängigen Verfahren.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt in Bezug auf das Asylverfahren, dem Wohnsitz sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung, die Nichtbehebung des Bescheides beim Postamt ergibt sich unstreitig aus dem Verwaltungsakt. Ebenso, dass binnen der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde. In der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird auch angeführt, dass der Umstand, dass der asylrechtliche Bescheid „formal rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt wurde“ nicht bestritten wird.
Dass der Fremde am 07.07.2025 mit der angeführten, der deutschen Sprache kundigen Person beim Bundesamt war und dort die falsche Auskunft erteilt wurde, dass „bis dato keine Entscheidung erlassen bzw. zugestellt wurde“ wird auch seitens des Bundesamtes nicht bestritten.
Unstreitig ist auch, dass der Fremde nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Bundesamt die Auskunft erhalten hat, dass die Abschiebung für den 06.08.2025 geplant war.
Dass es sich beim Wohnsitz des Fremden um ein Arbeiterwohnheim mit 100 Zimmer handelt und zur Entgegennahme eine mit einer Person besetzten Posteingangsstelle zuständig ist und diese die Post entgegennimmt ergibt sich glaubhaft aus den Aussagen des Fremden im Wiedereinsetzungsverfahren.
Die Behauptung, dass „lt. Auskunft dieser Person er ‚zum gegenständlichen Zeitpunkt‘ kein behördliches Schreiben bzw. keine Hinterlegungsanzeige erhalten hat“ konnte, wie schon das Bundesamt richtig ausführt, nicht verifiziert werden, zumal der Fremde im behördlichen Wiedereinsetzungsverfahren bzw. auch nicht in der Beschwerde zur Glaubhaftmachung keine konkreten, zielführenden Bescheinigungsmittel, insbesondere die Bekanntgabe von Name und ladungsfähiger Adresse dieser besagten Person bekannt gab bzw. anbot. Glaubhaftmachung bedeutet aber, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird.
Nur hinsichtlich jener Person die den Fremden zum Bundesamt begleitete stellte sie den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme und gab Name und Wohnanschrift bekannt. Diesbezüglich bedurfte es jedoch keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG einschließlich zeugenschaftlicher Einvernahme, zumal das Faktum der irrtümlich ergangenen falschen Auskunftserteilung durch die Behörde von dieser gar nicht bestritten wurde und damit bereits auf Grund der Aktenlage feststeht.
Dass dem Fremden war bekannt, dass es „im konkreten Wohnumfeld durchaus geschehen kann“, dass man von einer Verständigung über die Hinterlegung keine Kenntnis erlangt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Fremden in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Nach der Einholung der Auskunft beim Bundesamt am 07.07.2025 hat sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (23.07.2025) beim Bundesamt keine Erkundigung mehr eingeholt über die Erlassung / Zustellung eines Bescheides im anhängigen Verfahren. Dies ergibt sich konkludent aus ihren Aussagen im Wiedereinsetzungsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
§ 33 VwGVG
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).
Die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige begründet, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019). Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH Ra 2020/21/0214, 29.09.2020).
Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen [(vgl. B 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0124; B 30. August 2011, 2011/21/0187; E 8. November 2000, 2000/21/0169; E 6. März 1996, 95/20/0181; B 17. September 1979, 0593/79; E 23. Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950), (18.05.2020, GRS wie Ra 2017/12/0086 B 13. September 2017 RS 1)].
Die eine "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien [(vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN), (VwGH Ra 2019/05/0102, 15.05.2020)].
Die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bzw die Unkenntnis der deutschen Sprache stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (VwGH 18.2.1991, 91/19/0013, 7.10.1993, 93/01/0910, 1013).
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Die Parteien gehen unstreitig von einer Fristversäumung hinsichtlich der Beschwerdeerhebung aus und stellte die bP daher fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Der Fremde macht als unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis geltend, dass ihm die Einhaltung der Frist zur rechtszeitigen Beschwerdeerhebung gegen den asylrechtlichen Bescheid nicht möglich gewesen sei, weil er von der Verständigung über die Hinterlegung unverschuldet keine Kenntnis erlangt habe und ihm von der Behörde auch am 07.07.2025 mitgeteilt worden sei, dass „bis dato“ noch kein Bescheid erlassen bzw. zugestellt worden wäre.
Das Bundesamt führt aus, dass der Fremde seine Behauptung, dass „lt. Auskunft dieser Person er ‚zum gegenständlichen Zeitpunkt‘ kein behördliches Schreiben bzw. keine Hinterlegungsanzeige erhalten hat“ nicht glaubhaft machen konnte zumal er dies auch durch keinerlei Beweismittel, wie zB Nennung des Namens und ladungsfähiger Adresse dieser dafür verantwortlichen Person, zu untermauern vermochte.
Dem ist seitens des BVwG zuzustimmen. Zwar nannte der Fremde zum Beweis, dass von der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde sowohl Namen als auch ladungsfähige Adresse jener Person die ihn zur Behörde begleitete, wodurch geschlossen werden kann, dass er sich sehr wohl des Gewichtes einer Zeugenaussage zur Glaubhaftmachung einer maßgeblichen Tatsache bewusst ist, jedoch wurde in Bezug auf die Glaubhaftmachung des Nichterhaltes einer Hinterlegungsanzeige durch die von ihr angeführte, in den Zustellungsprozess involvierte Person weder Name noch ladungsfähige Adresse bekannt gegeben bzw. auch gar keine zeugenschaftliche Einvernahme begehrt.
Die Verständigung zur Hinterlegung der Sendung durch die Post stellt einen urkundlichen Beweis dar und ergeben sich hier keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese nicht tatsächlich „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ wurde. Ein Beweisanbot in Form der Bekanntgabe von Namen und ladungsfähiger Adresse jener Person, die am Wohnsitz für die Entgegennahme zuständig sein soll, zur Verifizierung der Behauptung des Fremden, wurde, wie bereits oa, unterlassen, woraus auch das Gericht den Schluss zieht, dass die Behauptung, der Fremde hätte unverschuldet keine Kenntnis von der Verständigung über die Hinterlegung erlangt, nicht glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Dies ist hier aber nicht geschehen.
Dem Fremden war seinen eigenen Angaben auch bekannt, dass es „im konkreten Wohnumfeld durchaus geschehen kann“, dass man von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Nach der Einholung der Auskunft beim Bundesamt am 07.07.2025 hat sie – trotz behaupteter Kenntnis, dass es in seinem Wohnumfeld „geschehen kann“, dass man von der Verständigung über die Hinterlegung keine Kenntnis erlangt, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (23.07.2025) beim Bundesamt keine Erkundigung mehr eingeholt über die Erlassung / Zustellung eines Bescheides im anhängigen Verfahren. Mit diesem Wissen wäre von einem Durchschnittsmenschen zu erwarten gewesen, dass - auch nach dem 07.07.2026 - zeitlich wesentlich engmaschiger auch bei der Behörde nachgefragt wird. Sie hat jedoch erst rund zweieinhalb Wochen danach am 25.07.2025 wieder bei der Behörde angefragt.
In Anbetracht der Gesamtumstände kann somit nicht gesagt werden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Beschwerdeeinbringung versäumt hat und hier ein Verschulden an der Versäumung vorliegt, das nur einen minderen Grad des Versehens darstellen würde.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit zu Recht nicht stattzugeben und ist die Beschwerde abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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