Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des A in S, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2014, Zl. L516 1439355-1/4E, betreffend §§ 3, 8, 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2013 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21. November 2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Die Revisionsfrist begann gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts (Verfahrenshelfer) an diesen am 4. Juni 2014; die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 16. Juli 2014.
2. Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber mit am 15. Juli 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (wo sie am 16. Juli 2014 einlangte). Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde die Revision dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt (wo sie am 31. Juli 2014 einlangte). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof am 8. August 2014 die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im vorliegenden Fall wurde auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht auch in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses hingewiesen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch innerhalb offener Frist beim (zur Einbringung) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Revision aber erst nach Ablauf dieser Frist an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. Die Revision ist daher als verspätet anzusehen.
4. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2014
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